13. GenoConnect Newsletter Fachvereinigung EIV Ausgabe 07/24

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften.

Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine.
Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder .

Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter!

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Energie, Immobilien und Versorgung

9. Juli 2024 | 14:00 – 15:30 Uhr

In diesem Webinar der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH und des Landesnetzwerkes der Ehrenamtlichen Energieinitiativen des LUBW klärt René Groß, Leiter für Politik und Recht bei der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV, über diese und weitere neue Energieregelungen auf. Im Anschluss folgt eine Einschätzung aus der Praxis durch Lukas Bühler, Vorstand der EnerGeno Heilbronn-Franken eG.

Weitere Informationen & Anmeldung

13. August 2024 | 17:00 – 18:30 Uhr

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV bietet gemeinsam mit dem Genoverband e.V. eine offene Online-Runde zum Thema Wärme an. Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben so die Möglichkeit, sich regelmäßig miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Die Gesprächsrunden sind offen für alle wärmerelevanten Themen von der Planung und Umsetzung von Wärmenetzen bis hin zu Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung. Lassen Sie uns gemeinsam über Optionen für genossenschaftliche Geschäftsfelder sprechen und identifizieren, wie Sie aktiv Einfluss auf Planungsprozesse nehmen und die Wärmewende mitge-stalten können. Der nächste Termin ist am 13. August von 17:00 – 18:30 Uhr, weitere Termine sind dann in einem Turnus von ca. sechs Wochen geplant.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Referent für Wärmepolitik & Elektromobilität der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften.

3. September 2024 | 17:00 – 18:30 Uhr

Das Landesnetzwerk Bürgerenergiegenossenschaften Rheinland-Pfalz (LaNEG RLP e.V.) informiert zusammen mit dem Landesnetzwerk Bürgerenergiegenossenschaften Hessen (LaNEG Hessen e.V.) zu diesem sehr wichtigen, aber meist unterschätzten Thema bei Energiegenossenschaften.

Das Webinar richtet sich an Verantwortliche in Energiegenossenschaften und gibt wichtige Informationen zu den aktuellen Cyberbedrohungen sowie Hinweise, wie Sie die Cybersicherheit in Ihrer Energiegenossenschaft mit einfachen Mitteln verbessern können.

Weiterhin informiert Sie das Webinar über kostenfreie Unterstützungs- und Informationsmöglichkeiten, die von staatlichen Stellen gefördert werden.

Die Veranstaltung ist kostenfrei.

Weitere Informationen

Leadership- und Qualifizierungsprogramm
Starttermin „Erfahrene Führungskräfte“: 2. Oktober 2024 | 10:00 – 12:00 Uhr | online
Starttermin „High Potentials“: 28. Oktober 2024 | 10:00 – 12:00 Uhr | online

In einer bundesweiten Bildungskooperation bietet die GenoAkademie ab Herbst 2024 zwei neue Management-Programme an. Zum einen für erfahrene Führungskräfte (Abschluss Zertifikat „Business Manager“). Zum anderen für Nachwuchskräfte (High Potentials) mit Abschluss Zertifikat „Business Leader“.

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Arbeitsrecht – Kompaktkurs
18. + 19. November 2024 | 09:00 – 16:30 Uhr | Nienburg/Saale

Das Arbeitsrecht ist ein wichtiger Bereich des Rechts, der die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt.
In diesem 2-tägigen Kompaktkurs werden Ihre alltäglichen arbeitsrechtlichen Fragen beantwortet. Mit hohem Praxisbezug gewinnen Sie Sicherheit in „heiklen” Situationen und kennen Ihr gutes Recht.

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Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften – Modul 3 Compliance
9. + 10. Dezember 2024 | 16:00 – 17:30 Uhr

Dieses Webinar besteht aus 2 Teilen von jeweils ca. 90 Minuten und ist nur gemeinsam buchbar.

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Webinar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften – Modul 4 Grundlagen des „Integrierten Corporate Governance Systems"
4. Dezember 2024 | 16:00 – 17:30 Uhr

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Webinar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften – Modul 5 IT-Sicherheit und Cyber-Security
11. Dezember 2024 | 16:00 – 17:30 Uhr

Weitere Informationen & Anmeldung

Bundestag und Bundesrat haben am 26. April 2024 das Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) verabschiedet. Gegenüber dem ersten Entwurf des Solarpakets I vom 9. Oktober 2023 wurden insbesondere Regelungen für die Gemeinschaftsversorgung mit Solarstrom, naturschutzfachliche Mindestanforderungen bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA), Erleichterungen im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen (WEA), zur Batteriespeicherung und für deutschlandweit einheitliche technische Anschlussbedingungen ergänzt.

Allerdings fehlt es weiterhin an den Regelungen zum Energy Sharing. Hierzu enthält das finale Gesetz zumindest einen Entschließungsantrag, in dem der Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzesentwurf zur Einführung von Energy Sharing vorzulegen. Bei der Duldungspflicht für die Verlegung von Leitungen kam es entgegen dem ursprünglichen Vorschlag zu einer Verschlechterung und gilt nur für Flächen der öffentlichen Hand. Bis auf viele kleine Verbesserungen ist die positivste Neuerung für Energiegenossenschaften und ihre Geschäftstätigkeiten die Erhöhung der Vergütung für mittelgroße PV-Dachanlagen auf insbesondere Gewerbedächern.

Hiermit wurde auch eine jahrelange Forderung der Bundesgeschäftsstelle erfolgreich eingeführt. Das Gesetzespaket trat am 16. Mai 2024 in Kraft. Für vergütungsrechtliche Neuerungen (Absenkung der Ausschreibungsgrenze für PV-Dachanlagen und Erhöhung des Ausschreibungsvolumens, §§ 22 Abs. 3, 28b Abs. 2 EEG; maximale Gebotsgrenze von 50 MW bei der PV-FFA, § 37 Abs. 3 EEG; Erhöhung des Höchstwertes für besondere PV-FFA, § 37b Abs. 2 EEG; neues Zuschlagsverfahren für besondere PV-FFA, § 37d EEG; vereinfachter Modultausch/Repowering, §§ 38h, 48 Abs. 4 S. 2 EEG; Verlängerung der Realisierungsfristen in den Biomethanausschreibungen, §§ 39j, 55 Abs. 4a, 100 Abs. 36 EEG; Erhöhung der Vergütung für besondere PV-FFA < 1 MW, § 48 Abs. 1b EEG; höherer Vergütungssatz für mittelgroße PV-Dachanlagen, § 48 Abs. 2 EEG; Anpassung der Festlegungskompetenz der BNetzA, § 85a Abs. 1 EEG) bedarf es zusätzlich noch der beihilferechtlichen Genehmigung, sodass diese erst später ihre Wirkung entfalten können. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Aspekte, die gegenüber dem Gesetzesentwurf vom Oktober letzten Jahres neu eingeführt werden oder sich verändert haben. (Für die älteren Neuerungen vom 18. August 2023 (Kabinettsentwurf)/9. Oktober 2023 sei auf diesen Artikel verwiesen.)

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

1. Nachbesserung bei Ausnahmeregelung für Bürgerenergiegesellschaften
2. PV-Dachanlagen, insbesondere erhöhte Fördersätze, gemeinschaftliche
Gebäudeversorgung und Mieterstrom
3. PV-FFA, insbesondere Duldungspflicht, naturschutzfachliche Mindestanforderungen
4. Unkomplizierte Nutzung von Steckersolargeräten (sog. Balkonmodule)
5. Speicher
6. Erleichterungen im Genehmigungsverfahren von WEA an Land
7. Viele kleine, aber wichtige Neuerungen bei der Biomasse
8. Erleichterungen beim Anlagenzertifikat

Nachbesserung bei Ausnahmeregelung für Bürgerenergiegesellschaften

Für Bürgerenergiegesellschaften (BEG) gibt es eine Ausnahme von Ausschreibungen für die Umsetzung von PV-Freiflächenanlagen und Windkraftanlagen. Aufgrund der bestehenden Regelungen zur Anlagenzusammenfassung waren Bürgerenergie-Projekte in gewissen Fallkonstellationen weiterhin zur Ausschreibungsteilnahme verpflichtet. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle nachgesteuert, sodass zukünftig nur noch Anlagen von BEG zusammengefasst werden, § 24 Abs. 2 S. 2 EEG.

Windenergieanlagen von BEG, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen, erhalten den Durchschnittspreis aus den Ausschreibungsrunden des Jahres 2023 und nicht aus 2022,
§ 100 Abs. 35 EEG. Damit können BEG auch an den höheren Ausschreibungsergebnissen partizipieren.

PV-Dachanlagen, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung & Mieterstrom

Mit der Beschlussfassung des Bundestags wird die Einspeisevergütung für gewerbliche PV-Dachanlagen bis 750/1.000 kW um 1,5 Cent je Kilowattstunde angehoben, § 48 Abs. 2 EEG. Genauer erhöht sich der Vergütungssatz für die Überschusseinspeisung zwischen 40-750/1.000 kW auf 7,64 ct/kWh, § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG. Indirekt erhöht sich damit auch der Vergütungssatz für die Volleinspeisung für diese Anlagengröße, weil sich der Vergütungssatz für die Volleinspeisung gemäß § 48 Abs. 2a EEG aus dem Vergütungssatz für die Überschusseinspeisung in Abs. 2 – erhöht um die Vergütungssätze aus Abs. 2a – ergibt. PV-Dachprojekte über 750 kW müssen sich allerdings künftig wieder an Ausschreibungen beteiligen, § 22 Abs. 3 EEG. Gemäß § 100 Abs. 39 EEG greift diese Regelung jedoch erst mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten. Im Gegenzug für die Verringerung der Ausschreibungsgrenze von zuvor einem Megawatt werden die jährlichen Ausschreibungsmengen erhöht, § 28b Abs. 2 EEG.

Damit Haushalte in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt (Legaldefinition von Gebäude, § 3 Nr. 20a EnWG, Legaldefinition von Gebäudestromanlage, § 3 Nr. 20b EnWG). Damit wird eine unkomplizierte Möglichkeit zur Eigenversorgung hinter dem Netzanschlusspunkt in Mehrpersonenverhältnissen durch dieselbe PV-Anlage geschaffen, § 42b EnWG. Über die Aufteilung der Strommengen können der Anlagenbetreiber/Gebäudestromversorger und die Letztverbraucher frei entscheiden. Dafür kann zukünftig neben dem Reststromliefervertrag ein weiterer Gebäudestromnutzungsvertrag über den PV-Strom abgeschlossen werden. Dieses Konzept steht neben dem Mieterstrom. Es erhält aber, anders als der Mieterstrom, keine separate Vergütung. Dafür muss der Anlagenbetreiber/Gebäudestromversorger weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten als bei einer regulären Stromlieferung einhalten. Auch Stromspeicher sollen in das Konzept eingebunden werden dürfen.

Mieterstrom wird in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, wenn der dort erzeugte Strom vor Ort verbraucht wird – also ohne Netzdurchleitung, § 21 Abs. 3 EEG.

Ein langes Ärgernis bei PV-Volleinspeiseanlagen war, dass der zuständige Grundversorger den Anlagenbetreiber zwang, einen Grundversorgerstromliefervertrag für einen Jahresstromverbrauch von ein paar kWh für den Wechselrichter abzuschließen. Dies wurde nun geändert: Geringfügiger Stromverbrauch von Wechselrichtern bei der Volleinspeisung von PV-Anlagen bis 100 kWp können unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig über den Stromliefervertrag des Hausanschlusses mit abgerechnet werden, § 10c EEG.

Die Weiterleitung des Marktwertes für ausgeförderte Anlagen wird bis 2032 verlängert, § 25 Abs. 2 EEG.

Das Anlagensplitting von Überschuss- und Volleinspeise-PV-Dachanlagen hinter dem Netzanschlusspunkt ist zukünftig auch auf verschiedenen Gebäuden möglich, § 48 Abs. 2a S.2 EEG.

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt (kW) zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber von PV-Anlagen bis 200kWp/400kWp können ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben, §§ 3 Nr. 46a, 21 Abs. 1, 100 Abs. 18 EEG (sog. unentgeltliche Abnahme). Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit sehr hohem Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren.

PV-FFA, insbesondere Duldungspflicht und naturschutzfachliche Mindestanforderungen

Bei der Duldungspflicht für die Verlegung von Leitungen bei PV-FFA und WEA an Land kam es entgegen dem ursprünglichen Vorschlag zu einer Verschlechterung. Zudem gilt sie nur noch für Flächen der öffentlichen Hand, §§ 11a, 11b EEG. Damit verliert diese Regelung deutlich an Substanz.

Für neue PV-Freiflächenanlagen werden fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreiber mindestens drei einhalten müssen, §§ 37 Abs. 1a, 48 Abs. 6 EEG. Hierzu zählen 1. die Inanspruchnahme von höchstens 60 % der Grundfläche für die PV-Module, 2. ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept am Boden, 3. Durchgängigkeit für Tiere, 4. Schaffung von Biotopelementen auf mindestens 10 % der Anlagenfläche und 5. bodenschonender Betrieb der Anlage (wie z. B. Verbot von Düngemitteln). Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurden im Gegenzug alle Regelungen zu Biodiversitätsanlagen und zum ursprünglich geplanten Bonus für extensive Agri-PV gestrichen.

Die maximal mögliche gebotene Anlagengröße in PV-FFA-Ausschreibungen steigt wieder von 20 auf 50 MW, § 37 Abs. 3 EEG.

Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur bei der Höchstwerterhöhung wird von 25 % auf 15 % bei PV und Wind an Land abgesenkt, § 85a Abs. 1 EEG.

Um die Entwicklung und den Bau innovativer PV-FFA (sog. besondere PV-FFA) zu fördern, hat die Bundesregierung das Zuschlagsverfahren für diese PV-FFA angepasst, § 37d EEG. Zu den besonderen PV-FFA gehören horizontale und vertikale Agri-PV-Anlagen, Floating-PV, PV-Anlagen auf Moorgebieten und als Parkplatzüberdachungen. Das Zuschlagsverfahren ist zukünftig mehrstufig. Zuerst bezuschlagt die BNetzA die Parkplatz-PV-Gebote, anschließend die restlichen besonderen PV-FFA-Gebote und zuletzt die restlichen PV-FFA-Gebote. Dadurch haben die Parkplatz-PV-Gebote bzw. die restlichen besonderen PV-FFA-Gebote eine höhere Zuschlagswahrscheinlichkeit und können aufgrund ihrer höheren Kostenstruktur auch eher realisiert werden. Das Ausschreibungsvolumen für diese besonderen Anlagen startet in 2024 mit 300 MW und steigt jährlich bis 2029 auf 2.075 MW. Für die besonderen PV-FFA erhöht sich der Höchstwert in 2024 auf 9,5 ct/kWh. Ab 2025 bildet sich dieser aus einem Durchschnittswert plus 8 %, § 37b.

Unkomplizierte Nutzung von Balkonmodulen

Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, d. h. Steckersolargeräte gemäß § 3 Nr. 43 EEG bzw. sogenannte Balkonmodule, wird für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich. Balkonmodule sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden.

Die Bundesnetzagentur hat die Registrierung von Balkonkraftwerken bereits zum 1. April vereinfacht und auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Bundesnetzagentur informiert diesen automatisch über das Balkonkraftwerk, das neu an sein Netz angeschlossen wurde, § 8 Abs. 5a EEG.

Digitale Stromzähler sind nun nicht mehr notwendig, § 9 Abs. 1 EEG, es können leistungsfähigere Solarstromanlagen installiert werden und auch der einfache Anschluss über die Steckdose ist möglich.

Speicher

Neben der Aufnahme von Speichern in die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist die größte positive Neuerung für Speicher die Aufweichung des Ausschließlichkeitsprinzips, § 19 Abs. 3, 3a, 3b EEG. Damit werden erste Schritte zu einer netzdienlichen Nutzung von Speichern getan.

Erleichterungen im Genehmigungsverfahren von WEA an Land

Auch für die Windenergie an Land gab es die negative Begrenzung der Duldungspflicht auf öffentliche Verkehrswege im parlamentarischen Verfahren, §§ 11a, 11b EEG. Zwei sehr positive Neuerungen sind zum einen die einjährige Verlängerung der EU-Notfallverordnung und damit von § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sowie die rechtzeitige Einführung von § 6a WindBG. Durch Letzteres werden bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete im Sinne der Erneuerbare-Energien- Richtlinie anerkannt. Beides erleichtert Genehmigungsverfahren.

Viele kleine, aber wichtige Neuerungen bei der Biomasse

In der Biomasse werden leider keine weitreichenden Maßnahmen ergriffen (z. B. Erhöhung der Ausschreibungsvolumina und Höchstwerte, um den Biomasseanlagenbestand zu erhalten). Es gibt lediglich viele kleine, aber dafür positive Neuerungen:

  • die Mindestverweildauer von Gärsubstraten im gasdichten System wurde abgeschafft, §§ 9 Abs. 5, 100 Abs. 1a Nr. 4 EEG
  • das Biomasseausschreibevolumen erhöht sich um nicht in Anspruch genommene Volumina aus den Biomethanausschreibungen, § 28c Abs. 3 Nr. 1 EEG
  • die Südquote bei den Biomasseausschreibungen wird befristet ausgesetzt, § 100 Abs. 37 EEG
  • die Biomethanausschreibungen werden befristet deutschlandweit ausgeweitet, § 100 Abs. 37 EEG
  • die 75 kW Bestandsgülleanlagen können ihre installierte Leistung auf 150 kW erhöhen, § 100 Abs. 38 EEG
  • die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur bei der Höchstwerterhöhung wird von 10 % auf 15 % bei der Biomasse erhöht, § 85a Abs. 1 EEG

Erleichterungen beim Anlagenzertifikaten

Auch bei den Anlagenzertifikaten gibt es für Anlagen mit einer geringeren Einspeiseleistung eine Lockerung. Künftig reicht für Anlagen mit einer Einspeiseleistung von bis zu 270 kW bzw. einer installierten Anlagenleistung von 500 kW ein einfaches Einheitenzertifikat aus. Bisher lag die Grenze bei 135 kW. Das spart den Anlagenbetreibenden den langwierigen Prozess für aufwendige Zertifikate zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben des netzbetreibenden Unternehmens.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich u. a. mit einer Stellungnahme und durch die Teilnahme am zweiten Solargipfel in den Prozess eingebracht und wird sich auch weiterhin im Interesse der Energiegenossenschaften intensiv in die weiteren Gesetzgebungsprozesse zur Photovoltaik bzw. den anderen erneuerbaren Energien einbringen. Dabei ist vor allem die Umsetzung der Forderung „Erhöhung der Vergütungssätze von PV-Dachanlagen in der Überschusseinspeisung“ im Solarpaket I hervorzuheben. Der weitere Fokus der politischen Arbeit der Bundesgeschäftsstelle und der genossenschaftlichen Regionalverbände wird dabei auf der schnellstmöglichen Umsetzung des Vorschlags zur Einführung von Energy Sharing in Deutschland und der Streichung der Projektbeschränkung bei BEG-Projekten liegen.

Für ausführlichere Inhalte verweisen wir auf das Video und die Folien zum 2. Bericht aus Berlin zum finalen Solarpaket I der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV. Solarpaket I ist in Kraft getreten – DGRV_

Seit dem 17. Mai 2024 gelten die neuen Schwellenwerte für den Nachweis eines Anlagenzertifikats. Als Teil eines Zertifizierungspakets wurden dafür am Tag nach Inkrafttreten des Solarpakets drei fehlende Verordnungen veröffentlicht. Dabei handelt es sich um zwei Änderungen der Elektronischen-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) sowie deren Ergänzung durch die Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV). Die Verzögerungen bei der Verabschiedung des Solarpakets wirkten sich auch auf das Inkrafttreten der neuen Ausnahmeregelungen aus.

Anlagenzertifikate müssen nun erst für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von 500 kW und einer Einspeiseleistung von 270 kW nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist der Anschluss der Anlagen nun an allen Spannungsebenen möglich. In der Vergangenheit galt die Ausnahme nur für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 135 Kilowatt. Besonders für Betreibende mit einem hohen Eigenverbrauch, beispielsweise auf Gewerbedächern ist die Änderung relevant und reduziert bürokratischen Aufwand und Kosten. Unter den genannten Schwellenwerten ist der Nachweis von Einheiten- und Komponentenzertifikaten ausreichend. Dafür sieht das Gesetz den Aufbau eines zentralen Online-Registers vor. In dieses tragen die Herstellenden der Komponenten alle notwendigen technischen Daten ein. Die Informationen können anschließend von den Netzbetreibern abgerufen werden, sodass für Anlagenbetreibende die Angabe des verbauten Wechselrichters und der Komponenten ausreicht. Dies ist ein großer Schritt in Richtung eines unkomplizierten und massentauglichen Zertifizierungsverfahrens.

Das Online-Register finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Zertifizierungspaket finden Sie auf der Seite des BMWK:

Neue Schwellenwerte für Anlagenzertifikate in Kraft getreten – DGRV

Seit dem 5. Oktober 2021 gilt die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und
-Abrechnungsverordnung – FFVAV). Diese regelt die Verbrauchserfassung und Abrechnung zwischen den Versorgungsunternehmen und den Endverbrauchenden. Die Vorschriften gelten für alle Versorgungsunternehmen, die Fernwärme oder Fernkälte anbieten, Wärmegenossenschaften eingeschlossen. Die FFVAV schreibt unter anderem Folgendes vor:

  • Messeinrichtungen für die Verbrauchsmessung, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein
  • Vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen zu ersetzen.
  • Wenn fernablesbare Zähler installiert sind, müssen Abrechnungsinformationen einschließlich der Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auch unterjährig regelmäßig zur Verfügung gestellt werden.
  • Versorgungsunternehmen müssen in leicht zugänglicher Form auf ihrer Internetseite und in den Abrechnungen Informationen über den Primärenergiefaktor zugänglich machen sowie darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien ist.
  • Abrechnungen müssen eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen enthalten. Dazu zählen z. B. Informationen über den Gesamtenergiemix, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen sowie Kontaktinformationen von Verbraucherschutzorganisationen.

Bisher sieht die Verordnung keine Sanktionsmechanismen vor. Dennoch entsteht durch die Regelungen für Wärmegenossenschaften ein unverhältnismäßig großer administrativer Aufwand. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV setzt sich dafür ein, dass für bürgerschaftlich getragene Wärmeversorgungsunternehmen Ausnahmen innerhalb der FFVAV gelten.

Die vollständige FFVAV finden Sie hier.

Eine umfassende Anwendungshilfe des BDEW finden Sie hier.

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung – DGRV

Sowohl in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt als auch zuletzt in Sachsen einigten sich die Landtage zuletzt auf Beteiligungsregelungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit den neuen Gesetzen soll die Akzeptanz der Bevölkerung beim Ausbau der Windenergie und großen Photovoltaik-Freiflächenanlagen gesichert werden.

In Niedersachsen sieht das sogenannte Windgesetz (Gesetz zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften) vor, die freiwillige Kommunalabgabe aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtend zu machen. Die Abgabe beträgt 0,2 Cent pro Kilowattstunde, wobei sich die Betreibenden von geförderten Anlagen den Betrag vom Verteilnetzbetreiber zurückerstatten lassen kann. Darüber hinaus einigte man sich auf eine direkte Abgabe in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde an die Anwohnerinnen und Anwohner im Umkreis von 2,5 Kilometern um eine Neuanlage. Der Betrag kann auf unterschiedliche Weise ausgeschüttet werden. Neben der direkten Auszahlung ist die Beteiligung an einer Bürgerenergiegenossenschaft oder beispielsweise auch an einer Schwarmfinanzierung möglich sowie der Kauf von Anteilscheinen oder Sparbriefen. Die Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit den Zielen zur Ausweitung der Flächenbereitstellung zur Erfüllung der Ausbauziele für Windenergie.

Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt wählte einen anderen Ansatz und setzt in ihrem Akzeptanz- und Bürgerbeteiligungsgesetz nur auf eine rein finanzielle Beteiligung der Kommunen. Für Windkraftanlagen ab einem Megawatt und PV-Freiflächenanlagen muss dabei eine Mindestzahlungsverpflichtung geleistet werden. Betreiber von PV-Freiflächenanlagen müssen demnach drei Euro pro Kilowatt-Nennleistung zahlen, bei Wind sind es sechs Euro. Bei einem Windprojekt mit fünf Megawatt bedeutet das für die Kasse der Gemeinde, in der das Projekt umgesetzt wird, eine jährliche Zahlung in Höhe von 30.000 Euro. Über die Verwendung der Einnahmen kann die Kommune frei entscheiden. Bürgerinnen und Bürger werden in Sachsen-Anhalt nicht direkt beteiligt.

Auf die finanzielle Kommunalbeteiligung zielt auch die neue Regelung in Sachsen ab. Dafür wurde am 12. Juni 2024 das Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie-und Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch den sächsischen Landtag verabschiedet. Demnach müssen Betreiber für ihre Windkraftanlagen und PV-Freiflächenanlagen ab einem Megawatt jährlich 0,2 Cent bzw. 0,1 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Im Gegensatz zur Regelung im EEG besteht keine Erstattungsmöglichkeit. Verwendet werden kann das Geld unter anderem für die Unterstützung von Schwimmbädern oder Sportvereinen, um so zu einer Aufwertung der Kommunen beizutragen.

Aus Sicht des Genoverbandes e.V. und der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV gehen die neuen Gesetze in drei Bundesländern nicht weit genug, wenn es darum geht, die lokale Bevölkerung aktiv am Ausbau der erneuerbaren Energien zu beteiligen. Eine gesetzliche Regelung zur Bürgerbeteiligung, die diesen Anspruch besser erfüllt, entwickelte bis Ende 2023 Nordrhein-Westfalen, in deren Ausarbeitung sich der Genoverband e.V. aktiv einbringen konnte. Ferner haben der Genoverband e.V., die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und die weiteren genossenschaftlichen Regionalverbände zusammen mit anderen Akteuren auf Basis des NRW-Gesetzes einen Vorschlag für ein Bürgerbeteiligungsgesetz erarbeitet, das die Bürger vor Ort an Wind- und PV-Freiflächen-Projekten mehr teilhaben lässt.

Den niedersächsischen Gesetzestext finden Sie unter: Niedersächsisches Gesetz zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften

Die Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie unter: Sachsen-Anhaltische Akzeptanz- und Beteiligungsgeset

Den sächsischen Gesetzestext finden Sie unter: Sächsisches Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Das Positionspapier für ein Bürgerbeteiligungsgesetz finden Sie unter: Vorschlag für ein echtes Bürgerbeteiligungsgesetz

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat inzwischen ihre Arbeitsausgabe zum EEG 2023 aktualisiert. Das Dokument enthält nun auch die Neuregelungen aus dem Solarpaket I.

Arbeitsausgabe EEG 2023

Mit dem Inkrafttreten des Solarpakets I soll es (nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission) für Anlagen ab 40 Kilowatt Leistung eine höhere Einspeisevergütung geben. Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) hat einen Solaratlas veröffentlicht, der für ganz Deutschland darstellt, wo und mit welcher Leistung Photovoltaik-Anlagen auf (Gewerbe)Dächern installiert werden können. Für die Erstellung haben die Forschenden des DLR aktuelle Luftbilder und Geobasisdaten verarbeitet. So konnte der gesamte Bestand von 20 Millionen Gewerbedächern in Deutschland erfasst werden. Die Ergebnisse sind nun in Form des Solaratlas öffentlich zugänglich.

Zum Solaratlas

Der Branchenverband SolarPower Europe hat eine digitale Landkarte veröffentlicht, die Agri-PV-Projekte in ganz Europa zeigt. Auf dieser Plattform finden sich über 200 Projekte in zehn Ländern. Mit einer Gesamtleistung von mehr als 2,8 Gigawatt stellen sie einen wichtigen Meilenstein für den Ausbau erneuerbarer Energien dar. Die präsentierten Projekte bilden ein breites Spektrum an Technologien und Einsatzmöglichkeiten ab – von PV-Freiflächenanlagen über PV-Dachanlagen auf Bauernhöfen oder Gewächshäusern bis hin zu weiteren Arten von Agri-PV. Es sind sowohl Pilot- als auch kommerzielle Projekte vertreten. Über die Suche kann unter anderem nach Leistung, Technologie, Projektierer und Standort gefiltert werden.

Zur Agri-PV-Karte

Mediation ist nutzenorientiert. Sie fragt nicht nach dem Warum, sondern nach dem Wozu. Der Nutzen bzw. das Motiv wird in den Vordergrund gestellt[1]. Klingt eigentlich ganz einfach? Leider sind die wenigsten Menschen im Konfliktfall in der Lage, ihr Motiv so klar zu benennen, dass sich daraus eine annehmbare Lösung für beide Parteien ergibt. Geschweige denn, dass man das Motiv des anderen anerkennen möchte. Grundsätzlich versucht der Ottonormalstreiter lösungsorientiert, das Beste für sich herauszuholen. Das ist weder egoistisch noch gemein, sondern völlig natürlich. Auch in der Mediation geht es um das Beste – aber für alle. Der Unterschied zur lösungsorientierten Streitschlichtung ist, dass Mediator und Medianden zunächst die Motive herausarbeiten, um daraus eine nutzenorientierte, nachhaltige Lösung zu generieren.

Ich will Ihnen das an einem (sehr vereinfachten) Beispiel erklären:

Kennen Sie das Orangenbeispiel? Es geht um zwei Schwestern, die sich um eine Orange streiten. Die eine will einen Kuchen backen und braucht dafür die Schale. Die andere möchte den Saft trinken. Beide beanspruchen die ganze Orange für sich.

Der „normale“ Entscheidungsprozess orientiert sich an der Lösung. Der Nutzen ist eher ein Produkt daraus, anhand dessen die Lösung reflektiert wird. Man kann sich das ungefähr so vorstellen:

(Grafik 1)

Was meinen Sie, wie die Schwester reagieren würde? Verständnisvoll? Begeistert? Oder doch eher wütend? Enttäuscht?

In unserer Geschichte schaltet sich nun die Mutter ein und stellt die entscheidende Frage: Wozu brauchst du die Orange? Eine simple Frage mit großen Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung. Schauen wir uns an, was passiert: Das Motiv wird im Entscheidungsprozess nach vorne gezogen.

(Grafik 2)

Wie gesagt, es ist ein sehr vereinfachtes Beispiel. In diesem Fall sind keine besonderen mediativen Kompetenzen nötig, um eine Einigung zu erzielen. Doch ein Konflikt hat viele Variablen und die eigenen Bedürfnisse, Ansprüche sowie der eigene Nutzen lassen eine Vielzahl an Möglichkeiten zu. Schon eine kleine Stellschraube kann genügen, um einen neuen Fall zu konstruieren, der vielleicht Hilfe von außen benötigt.

Überlegen Sie einmal, was wäre, wenn beide Schwestern den Saft wollten? Vielleicht endet diese Frage in einem simplen Verteilungskonflikt, vielleicht steckt aber auch ein besonderes Bedürfnis dahinter. Es bleibt die Frage nach dem Wozu! Die Antwort ergründen wir gerne mit Ihnen gemeinsam.

Weitere Informationen zur Konfliktberatung oder Mediation erhalten Sie bei uns.

[1] In Anlehnung an https://wiki-to-yes.org/Nutzen

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

  • 0211 16091-4679

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