14. GenoConnect Newsletter Fachvereinigung EIV Ausgabe 08/24

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften.
Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine.

Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder .
Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter!

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Energie, Immobilien und Versorgung

23. September 2024 | 17:00 – 18:30 Uhr

Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben so die Möglichkeit, sich dazu miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Die Gesprächsrunden sind offen für alle wärmerelevanten Themen von der Planung und Umsetzung von Wärmenetzen bis hin zu Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung. Lassen Sie uns gemeinsam über Optionen für genossenschaftliche Geschäftsfelder sprechen und identifizieren, wie Sie aktiv Einfluss auf Planungsprozesse nehmen und die Wärmewende mitgestalten können. Der Termin wiederholt sich in einem Turnus von ca. sechs Wochen.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Referent für Wärmepolitik & Elektromobilität der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorgelegt. Die entscheidende Botschaft: Der digitale Beitritt zur Genossenschaft kommt!

Der Referentenentwurf enthält folgende zentrale Punkte:

1.) Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften:
Die meisten Schriftformerfordernisse werden durch die Textform abgelöst. Das heißt, dass z. B. für den Beitritt jetzt kein ausgedrucktes und unterschriebenes Dokument mehr erforderlich ist. Damit wird der Beitritt zur Genossenschaft jetzt auch per Smartphone möglich sein. Neben dem Genossenschaftsbeitritt gilt dies auch für die Errichtung der Satzung oder die Kündigung der Mitgliedschaft. Außerdem werden digitale Versammlungsformate weiter vereinfacht. So sollen die Mitglieder in hybriden Versammlungen für eine Übergangszeit auch ohne entsprechende Satzungsregelung digital abstimmen können.

2.) Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform:
Hier sind mehrere Regelungen vorgesehen, die u. a. den Gründungsprozess vereinfachen und beschleunigen sollen. Ein wesentlicher Vorschlag sind die kürzeren Fristen für die Registergerichte bei Eintragungen. Zudem soll auch eine Klarstellung erfolgen, dass sich Energiegenossenschaften ausschließlich an Windenergieanlagen beteiligen können. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Förderzweck mittelbar oder unmittelbar verfolgt wird.

3.) Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften:
Schließlich sind noch Maßnahmen gegen den Missbrauch der genossenschaftlichen Rechtsform vorgesehen, dabei u. a. eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Der DGRV wird im Interesse aller Genossenschaften eine umfassende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Regelungen gegenüber dem BMJ abgeben. Dazu wird er sich auch mit dem Dachverband der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft GdW abstimmen, um möglichst alle Interessenlagen zu berücksichtigen.

Der DGRV begrüßt die Initiative des Ministeriums sehr. Insbesondere für den digitalen Beitritt und die Ablösung der Schriftformerfordernis durch die Textform im Genossenschaftsgesetz hat er sich seit Jahren eingesetzt und dies immer wieder in den Dialog mit dem Gesetzgeber eingebracht. Bereits im letzten Jahr hatte das BMJ mit dem „Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ Leitplanken für eine Novelle des Genossenschaftsgesetzes aufgestellt.

Der Wegfall des Schriftformerfordernisses ist nach der Einführung der virtuellen General- und Vertreterversammlung ein weiterer Meilenstein für die digitale Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes.

Die Meldung zum Referentenentwurf des BMJ sowie den Entwurf selbst und die Synopse finden Sie hier.

Genossenschaftsgesetz wird digitaler – DGRV

Am 17. Juli 2024 hat sich das Kabinett im Wachstumspaket auf 49 Maßnahmen geeinigt, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Vorgesehen ist u. a. der Abbau von Bürokratie, die Schaffung von Arbeits- und Investitionsanreizen und Vereinfachungen bei Steuerfragen. Das Paket wurde gemeinsam mit dem Haushalt für 2025 verhandelt, wodurch es teilweise zu politischen Kompromisslösungen kam. Im Energiebereich soll u. a. der Markt für Wasserstoff gefördert und die Bereiche Fusionsenergie und Speicherung von CO2 (carbon capture) vorangebracht werden. Relevante Regelungsvorschläge für Energiegenossenschaften sind die Absenkung der Direktvermarktungspflicht auf 25 Kilowatt (kW) sowie der Förderstopp für die Stromeinspeisung in Zeiten negativer Strompreise. Darüber hinaus ist geplant, die Schwelle für die Steuerbarkeit von Anlagen durch die Netzbetreibenden abzusenken.

Absenkung der Direktvermarktungspflicht

Die Direktvermarktungspflicht gilt aktuell für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) ab einer installierten Leistung von 100 kW. Beginnend ab 1. Januar 2025 soll diese Grenze in drei Jahresschritten auf 25 kW abgesenkt werden. Bereits jetzt ist die Direktvermarktung mittelgroßer Anlagen zum Teil schwierig, für kleinere Anlagen steigt jedoch die Unsicherheit, einen Dienstleister zu finden, denn für Direktvermarkter ist die Vermarktung solcher kleinen Strommengen unwirtschaftlich. Direktvermarkter beginnen bereits jetzt, die Direktvermarktungsverträge zu kündigen und einen Neuabschluss für das zwei- bis dreifache Dienstleistungsentgelt anzubieten. Der DGRV spricht sich daher wie auch die Erneuerbaren-Branche und andere Strommarktakteure gegen diese Regelung aus.

Keine Förderung in Zeiten negativer Strompreise

Laut Wachstumsinitiative soll die Förderung bei negativen Preisen für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2025 ab der ersten Stunde ausgesetzt werden. Bisher kommt es gemäß § 51 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erst nach drei aufeinanderfolgen-den Stunden mit negativen Spotmarktpreisen zu einer Verringerung des Zahlungsanspruches. Kleine EE-Anlagen sollen von der Regelung ausgenommen bleiben. Bisher liegt die Grenze dafür bei 400 kW installierter Leistung. Negative Preise an der Strombörse werden u. a. durch die unflexible durchlaufende Stromproduktion von fossilen Stromerzeugungsanlagen und der zunehmenden Stromproduktion bei fehlender Nachfrage zur Mittagszeit herbeigeführt.

Gemäß den Regierungsparteien trage das Aussetzen der EEG-Vergütung in diesen Zeiträumen zur Lösung des Problems bei. Da im Vorfeld eines Projektvorhabens nicht absehbar ist, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln und wie häufig es zu negativen Strompreisen kommen wird, verhindert die Regelung langfristige Planungssicherheit bei der Umsetzung neuer EE-Projekte. So werden die Finanzierungskosten infolge des erhöhten Risikos deutlich steigen. Die Maßnahme könnte den gleichzeitigen Ausbau von Speichern bei der Planung von EE-Anlagen vorantreiben. In diesem Zusammenhang ist die geplante Ausweitung von Planungs- und Genehmigungsvereinfachungen auf den Bereich Speicher zu begrüßen. Zunächst dürfte die Maßnahme jedoch zu einem deutlichen Anstieg an Komplexität bei der Planung und Finanzierung führen, der besonders für kleinere Marktakteure spürbar wird.

Auch wenn es zunächst naheliegend erscheint, dass die Preise in Zeiten eines übermäßigen Angebots und fehlender Nachfrage sinken, sollte ein Strommarktdesign grundlegend überdacht werden, wenn es zu sinkenden Anreizen beim Ausbau und einer unzureichenden Marktintegration der erneuerbaren Energien führt. An dieser Stelle wird die fehlende Möglichkeit für regionale Eigenversorgungsmodelle (Energy Sharing) deutlich, die es Anlagenbetreibenden unkompliziert ermöglicht, ihre Region ohne die Teilnahme an der Strombörse zu versorgen.

Die vorgeschlagenen Regelungen im Wachstumspaket machen es besonders kleinen und mittelgroßen Akteuren schwer, in Zukunft am Energiemarkt zu bestehen. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird sich aktiv in den gesetzgeberischen Prozess einbringen. Da diese Regelungen auf höchster politischer Ebene in der Regierungskoalition beschlossen wurden, gehen wir allerdings nicht davon aus, dass sich an den grundlegenden Inhalten der Neuregelungen im parlamentarischen Prozess noch etwas ändern wird.

Wenn Sie durch die Absenkung der Direktvermarktungsgrenze und der Vergütung bei Stunden mit negativen Preisen Probleme mit Ihren EE-Projekten befürchten, sollten Sie sich mit Ihren Praxishinweisen zu den Folgen für Ihre EE-Projekte an Ihre(n) (lokalen) Bundestagsabgeordnete(n) – insbesondere der FDP-Fraktion – wenden. Ihre Bundestagsabgeordneten finden Sie über die Wahlkreissuche auf der Internetseite des Bundestages hier.

Die vollständige Wachstumsinitiative finden Sie hier.

Wachstumspaket im Kabinett beschlossen – DGRV

Das Ergebnis der aktuellen DGRV-Jahresumfrage zeigt ein differenziertes Bild. Erfreulich ist die Entwicklung bei den Neugründungen: 2023 wurden 88 Energiegenossenschaften gegründet, so viele wie seit 10 Jahren nicht mehr. Der Schwerpunkt der Gründungen verschiebt sich jedoch. Bisher setzte ein großer Teil der neu gegründeten Energiegenossenschaften Projekte im Bereich der Stromerzeugung und -vermarktung um. In diesem Jahr liegt der Anteil der gegründeten Energiegenossenschaften, die insbesondere ein Wärmenetz umsetzen und betreiben wollen, bei etwa der Hälfte. Von den bestehenden Energiegenossenschaften sind im Wärmesektor bisher nur 28 Prozent aktiv. Allein im dritten Quartal 2023 kamen 28 neue Energiegenossenschaften, überwiegend in der Wärmeversorgung hinzu. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2022 wurden insgesamt 36 Energiegenossenschaften gegründet.

Demgegenüber trübt sich die Stimmung bei den bestehenden Energiegenossenschaften im Strombereich – im Vergleich zu den Vorjahren – ein. So planen von den 951 Energiegenossenschaften nur noch 62 Prozent neue Projekte im Jahr 2024. Im letzten Jahr lag die Zahl noch bei 74 Prozent. Die positive Stimmung zu Beginn der Ampelkoalition scheint abzuklingen. Insbesondere die im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgenommenen Neuregelungen für Bürgerenergieprojekte wie etwa die an die Definition von Bürgerenergiegesellschaften geknüpfte Förderung bei Wind- und Solarstromanlagen geht an der unternehmerischen Realität vieler Energiegenossenschaften vorbei. Mit den nun im Rahmen der Diskussion um den Bundeshaushalt und das vom Kabinett beschlossene Wachstumspaket vorgesehenen Absenkungen der Direktvermarktungsgrenze und der Einspeisevergütung bei Stunden mit negativen Preisen droht eine weitere Eintrübung der Stimmung.

Die 220.000 Mitglieder der 951 Energiegenossenschaften haben rund 3,6 Mrd. Euro in erneuerbare Energien investiert und 2023 ungefähr 8 Terawattstunden sauberen Strom erzeugt. Damit wurden etwa 3 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente im Strombereich vermieden. Die Investitionen sind damit gegenüber dem Vorjahr angestiegen, doch die Stromerzeugung aus genossenschaftlichen Anlagen entwickelt sich kaum. Es ist ein Zeichen dafür, dass es einigen Energiegenossenschaften immer schwerer fällt, größere Projekte im Strombereich zu stemmen.

Die gesamte DGRV-Jahresumfrage Energiegenossenschaften 2024 zum Download gibt es hier:

DGRV-Jahresumfrage Energiegenossenschaften 2024 (DE)

DGRV Survey Energy Cooperatives 2024 (EN)

Energiegenossenschaften 2024 – DGRV

Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) hat mit dem „Leitfaden Wärmeplanung“ eine praxisnahe Anleitung zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung veröffentlicht. Zur kommunalen Wärmeplanung sind durch das im November 2023 verabschiedete Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) alle Kommunen in Deutschland verpflichtet. Das WPG sieht außerdem vor, dass im Zuge der Planung bestehende Wärmenetzbetreiber einbezogen werden, aber auch die Etablierung einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EE-Gemeinschaft) bewertet werden soll. Damit bietet die Wärmeplanung einen wichtigen Anknüpfungspunkt für bestehende Energiegenossenschaften, um neue Projekte anzustoßen oder bestehende Wärmenetze zu erweitern, sowie für die Gründung neuer Energiegenossenschaften.

Leider ist die Beteiligung von EE-Gemeinschaften im WPG nur eine „Kann-Bestimmung“ und nicht verpflichtend. Eine Bewertung der Gründung von EE-Gemeinschaften und damit in vielen Fällen Energiegenossenschaften ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Daher ist es umso wichtiger, dass sich der DGRV beim nun vorliegenden Leitfaden einbringen konnte. Im Leitfaden werden die Prozesse für die Bewertung von neuen EE-Gemeinschaften praxisnah beschrieben und interessierte Kommunen finden hier weiterführende Informationen. Auch die Zeitpunkte, wann bestehende Wärmenetzbetreiber bei der Wärmeplanung einbezogen werden sollten und wie eine Zusammenarbeit erfolgen sollte, ist im Leitfaden aufgeführt. Generell begrüßen wir, dass noch einmal explizit auf die Möglichkeiten gemeinschaftlicher Wärmenetze hingewiesen wird und es dazu ein eigenes Kapitel gibt.

Eine Einordnung und Zusammenfassung des Leitfadens Wärmeplanung finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Handlungsleitfaden Wärmeplanung zum Download

Handlungsleitfaden Wärmeplanung veröffentlicht – DGRV

Das Bundeskabinett hat sich auf neue Regelungen für einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien geeinigt. Diese umfassen die Einführung sogenannter Beschleunigungsgebiete und verkürzter Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land sowie Solarstromanlagen. Auch die Einbindung von Speichern und der Hochlauf von Elektrolyseuren soll erleichtert werden. Die auf einem gemeinsamen Gesetzentwurf von Umwelt-, Bau- und Wirtschaftsministerium basierenden Regelungen läuten die Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) ein. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, das neue EU-Ziel zu erreichen: 42,5 % Energieanteil (am Bruttoenergieverbrauch) aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030.

Zentraler Bestandteil des Vorhabens ist die Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete. Wind- und Solarstromprojekte in diesen Gebieten können in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, das im Windflächenbedarfsgesetz verabschiedet wurde. Die Regelungen gelten auch für Speicher, die am selben Standort installiert werden sollen. Und auch außerhalb der Beschleunigungsgebiete profitieren Projekte von vereinfachten Maßnahmen durch zusätzliche Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz.

Darüber hinaus einigten sich die Regierungsparteien auch bei Elektrolyseuren zur Wasserstofferzeugung auf einen schnelleren und weniger bürokratischen Genehmigungsprozess. Europarechtliche Verfahren werden damit erst ab einer Wasserstofferzeugungskapazität von 50 Tonnen pro Tag notwendig. Unter einer Nennleistung von 5 Megawatt entfallen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflichten komplett.

Den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) finden Sie hier.

Bundeskabinett setzt EU-Richtlinie RED III um – DGRV

Zum 1. Juli 2024 wurde die Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land aktualisiert. Die Neuigkeit wurde vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck in einer Videobotschaft verkündet. Darin hebt er die Erhöhung der Fördersumme von 200.000 Euro auf 300.000 Euro und die praxisnahe Gestaltung der Antragsberechtigung hervor. Positiv bewerten wir auch die geänderten Voraussetzungen bei der Antragsberechtigung: Die Anzahl der notwendigen Mitglieder wird nun auf 15 Mitglieder reduziert. Langfristig sollte jedoch die Mindestanzahl von 50 Mitgliedern erreicht werden, um unter die Definition der Bürgerenergiegesellschaft (§ 3 Nr. 15 EEG) zu fallen und die Förderung so weiter in Anspruch nehmen zu können.

Das Förderprogramm wurde zu Beginn des Jahres 2023 eingeführt, um bürgerlichen Zusammenschlüssen wie beispielweise Genossenschaften den Zugang zu eigenen Windkraftanlagen zu erleichtern und gegen die Risiken in der Planungs- und Genehmigungsphase abzusichern. Dafür können sich die Antragstellenden bis zu 70 % der Kosten für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen und andere Vorplanungskosten erstatten lassen und müssen diese nur im Falle einer erfolgreichen Projektdurchführung zurückzahlen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hatte das Ministerium auf die Problematiken des Programms hingewiesen und sich aktiv in den Lösungsprozess eingebracht. Sie begrüßt die Verbesserungen bei der Antragsberechtigung und Rückzahlung sowie höhere Förderbeträge, bedauert aber, dass die Förderung nicht auch auf den Bereich PV-Freiflächen- und PV-Dachanlagen ausgeweitet wurde, da auch hier ein Planungsrisiko besteht. Zudem wäre für die Genossenschaften und ihren Beitrag zur Energiewende eine Ausweitung auf andere Felder wie Wärme, E-Mobilität und Digitalisierung im Energiesektor sinnvoll. Als Vorbild für eine solche Anpassung könnte das erfolgreiche Förderprogramm in Schleswig-Holstein dienen.

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.

Bedingungen für Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land angepasst – DGRV

Am 4. Juli 2024 verabschiedete der Bundestag das Recht auf den Betrieb von Balkonsolargeräten für Mietende. Mit den Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden Hürden bei der Installation neuer Anlagen beseitigt. Mietende und Wohnungseigentümer*innen haben damit einen Rechtsanspruch auf die Installation von Steckersolargeräten, sodass Vermietende und Eigentümergemeinschaften grundsätzlich verpflichtet sind, eine Zustimmung zu erteilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wie etwa bei Denkmalschutzvorgaben kann der Einbau weiterhin verweigert werden.

Bereits im Mai wurde im Solarpaket I die Nutzung und Anmeldung der Balkonanlagen vereinfacht. Diese dürfen seit dem über eine Modulleistung von bis zu 2.000 Watt und eine Anschlussleistung von 0,8 Kilovoltampere (kVA) verfügen und dürfen bereits vor dem Tausch des Stromzählers in Betrieb genommen werden. Zwischenzeitig wird damit toleriert, dass sich der Zähler bei der Einspeisung von überschüssigem Strom rückwärts dreht. Die Anmeldung erfolgt über die Eintragung in die Datenbank der Bundesnetzagentur.

Die Ausweitungen stellen einen wichtigen Schritt für den Solarausbau und die Akzeptanz für die Energiewende dar. Es ist damit zu rechnen, dass der erleichterte Zugang die Nachfrage nach Balkon-PV-Anlagen weiter ankurbeln wird. Geräte dieser Art erfreuen sich bereits jetzt großer Beliebtheit. Zum aktuellen Zeitpunkt wurden über eine halbe Million Balkon-PV-Anlagen installiert, fast die Hälfte davon im vergangenen Jahr. Auch auf das Geschäft der Energiegenossenschaften sollte sich dieser Trend positiv auswirken.

Recht auf Balkonsolar für Mietende verabschiedet – DGRV

Am 13. April 2024 ist die Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) europaweit in Kraft getreten. Ziel der neuen Verordnung ist es, die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) voranzutreiben. Zu den alternativen Kraftstoffen zählen nach AFIR u. a. Strom, Wasserstoff, Gas (LNG und LPG) und Biokraftstoffe. Zusätzlich zum Ausbau von Ladestationen für PKW sowie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge sieht die AFIR die Verbesserung der Stromversorgung von Seehäfen und Flughäfen vor und die Errichtung von Wasserstofftankstellen.

Mit der AFIR kommt bei neuen öffentlichen Ladestationen mit mehr als 50 Kilowatt (kW) Ladeleistung auch die Pflicht, Kartenzahlung zu ermöglichen. Zwischenzeitlich war eine Nachrüstpflicht für alle Ladestationen im Gespräch, was für genossenschaftliche Ladesäulenbetreibende mit hohen Kosten und hohem Arbeitsaufwand verbunden gewesen wäre. Diese konnte aber abgewendet werden. Es sind lediglich Ladepunkte mit mehr als 50 kW Ladeleistung (entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz) betroffen, die nach Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden. Für den Großteil der Ladestationen, die von Genossenschaften betrieben werden, gilt somit Bestandsschutz. Für zukünftige Terminals ermöglicht die AFIR bei öffentlichen Ladepunkten mit weniger als 50 kW auch das Bezahlen über einen statischen QR-Code, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Die vollständige AFIR finden Sie hier.

Hier finden Sie ein Q&A der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur auf Deutsch.

Hier finden Sie ein Q&A der EU auf Englisch.

Um dies zu erreichen, sollen entsprechend der neuen Richtlinie „Bürgschaftsprogramm Wärmenetze Schleswig-Holstein“ ab dem 14. April 2024 Bürgschaften und Garantien in Höhe von bis zu zwei Milliarden Euro übernommen werden.

Durch das Bürgschaftsprogramm soll sowohl der Neubau von Wärmenetzen als auch die Erweiterung und der Umbau bestehender Netze gefördert werden, vorausgesetzt, diese speisen sich aus erneuerbaren Energien oder durch unvermeidbare Abwärme. Die Förderung setzt voraus, dass der Standort des geförderten Wärmenetzes in Schleswig-Holstein liegt und dass der im schleswig-holsteinischen Energiewende- und Klimaschutzgesetz festgelegte Mindestanteil an erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme eingehalten wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Vorlage eines verbindlichen Businessplans, der die Grundlage der abschließenden Finanzierungsstrukturierung bilden soll. Die Bürgschaft deckt 50 % der Kreditsumme ab.

Neben Kommunen, Kommunalunternehmen und Zweckverbänden können auch private Unternehmen und Genossenschaften das Programm in Anspruch nehmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, bereits begonnene Investitionsvorhaben und bereits gewährte Finanzierungen. Antragsberechtigte können über das Formular „Antrag auf Übernahme einer fünfzigprozentigen Gewährleistung“ ihren Antrag bei der Bürgschaftsbank einreichen. Im nächsten Schritt veranlasst diese die Prüfung hinsichtlich der technisch-wirtschaftlichen Plausibilität und Tragfähigkeit.

Die Richtlinie „Bürgschaftsprogramm Wärmenetze Schleswig-Holstein“ finden Sie hier.

Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Bürgschaftsprogramm Wärmenetze Schleswig-Holstein – DGRV

Um die praktische Umsetzung der Kriterien näher zu erläutern, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun einen Leitfaden veröffentlicht. Dieser enthält neben allgemeinen Hinweisen – wann und wie die Einhaltung der Kriterien durch die Netzbetreiber geprüft werden sollen – auch Beispiele für geeignete Nachweise der Kriterien.

Zum Leitfaden

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat gemeinsam mit mehreren Verbänden und Institutionen im Rahmen eines Runden Tisches eine Auslegungshilfe zur möglichst effektiven und rechtssicheren Umsetzung der Vorschrift § 6 EEG 2023 erarbeitet. Gegenstand der Auslegungshilfe sind – neben der Anwendung des § 6 EEG 2023 auf Bestandsanlagen – die Bestimmung des Radius von 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlagen, die zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf den Erstattungsanspruch sowie Fragen zur Verjährung.

Zur Auslegungshilfe

Der Leitfaden „Finanzielle Beteiligung an Energiewendeprojekten“ von NRW.Energy4Climate zeigt, wie Kommunen und ihre Bürger*innen vom lokalen Ausbau erneuerbarer Energien profitieren können. Er gibt Beispiele zu Energiewendeprojekten aus den Bereichen Wind, Photovoltaik, Bioenergie oder beim Betrieb von Wärmenetzen, an denen Bürger*innen auf vielfältige Art beteiligt werden können. Zudem finden sich darin Informationen über Optionen, Chancen und Herausforderungen finanzieller Beteiligungsmöglichkeiten in Deutschland.

Zum Leitfaden

Der Begriff „Energy Sharing“ bedeutet, dass die Mitglieder einer Energiegemeinschaft Strom aus ihrer gemeinschaftlichen Anlage gleichzeitig produzieren und verbrauchen. Viele Energiegenossenschaften möchten auf diese Weise ihre Mitglieder aus den eigenen Anlagen mit sauberem Strom versorgen. Doch das derzeitige Strommarktdesign erschwert diese Zielsetzung. Im neuen Dossier der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV finden Energiegenossenschaften eine Sammlung der wichtigsten Meilensteine des Gesetzgebungsverfahrens sowie Vorschläge für eine energiewirtschaftlich sinnvolle Ausgestaltung des Energy Sharings in Deutschland.

Zum Dossier

Die Digitalisierung wird in vielen Bereichen vorangetrieben. Mit dem Beginn des Jahres 2025 treten bedeutende Änderungen in Kraft, die die Art und Weise, wie wir Rechnungen bearbeiten, grundlegend verändern werden. Mit dem beschlossenen Wachstumschancengesetz wird künftig die elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend für inländische B2B-Umsätze eingeführt. Unser Beitrag beleuchtet nachfolgend die wichtigsten Aspekte der E-Rechnung, welche Neuerungen Sie ab dem 01.01.2025 erwarten sowie welche Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden können.

Einer der Hintergründe für die Einführung der obligatorischen E-Rechnungen ist die ViDA-Initiative der Europäischen Kommission, die die Reformierung des Mehrwertsteuersystems in der EU durch den Einsatz moderner digitaler Technologien und damit die Anpassung des Systems an das digitale Zeitalter und eine Verbesserung der Betrugssicherheit vorsieht. Ein zentrales Element der Initiative ist die Einführung von digitalen Meldepflichten und die Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung. Derzeit ist die Umsetzung der Vorschläge der ViDA-Initiative in vier Stufen bis zum Jahr 2028 geplant. Eine finale Einigung im ECOFIN-Rat über das ViDA-Paket steht noch aus.

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wird nun in Deutschland bereits vor der geplanten Umsetzung der Vorschläge der ViDA-Initiative die E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zur Pflicht für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Hiermit werden bereits im Jahr 2025 die notwendigen Voraussetzungen für eine nachgelagerte Einführung eines digitalen Meldesystems geschaffen.

Welche neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2025?

Die Verpflichtung zur E-Rechnungsstellung gilt für inländische steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist.

Des Weiteren wird mit dem Wachstumschancengesetz der § 14 UStG zur Ausstellung von Rechnungen grundlegend überarbeitet und der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Zum aktuellen Zeitpunkt werden elektronische Rechnungen als Rechnungen verstanden, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden. Hierzu gehört zum Beispiel der Mailversand der eingescannten Papierrechnung oder eine als Web-Download zur Verfügung gestellte PDF-Datei. Eine Papierrechnung hat hierbei den Vorrang vor der elektronischen Rechnung. Daher ist die Erstellung und der Empfang einer Rechnung in einem elektronischen Format bislang auch an die Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft.

Dies ändert sich ab dem 01.01.2025. Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) liegt sodann nur noch vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Dabei muss das strukturierte elektronische Format der europäischen Norm für die elektronische Rechnungserstellung (CEN-Norm EN 16931) entsprechen. Sofern das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt bereits zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet ist, entfällt die Notwendigkeit der Zustimmung des Rechnungsempfängers.

Demgegenüber fallen alle anderen Rechnungen, die nicht die Voraussetzung einer E-Rechnung erfüllen, unter den Begriff der sogenannten sonstigen Rechnungen. Hierzu zählen sowohl die Papierrechnungen als auch Rechnungen in einem anderen elektronischen Format (zum Beispiel eine PDF- oder JPEG-Datei).

Für sämtliche Rechnungen muss weiterhin

  • die Echtheit der Herkunft der Rechnung,
  • die Unversehrtheit des Inhalts sowie
  • ihre Lesbarkeit

gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang ist unter Lesbarkeit die rein maschinelle Lesbarkeit zu verstehen, die eine maschinelle Auswertbarkeit gewährleisten soll. Im Gegensatz dazu ist die Lesbarkeit für das menschliche Auge künftig nicht mehr zwingend notwendig. Sie kann jedoch durch Datenkonvertierung erreicht werden.

Hybride E-Rechnungen enthalten zusätzlich zu dem verpflichtenden strukturierten elektronischen Teil (zum Beispiel im XML-Format) auch ein für das menschliche Auge lesbaren Teil (zum Beispiel PDF-Datei, vergleiche nachfolgende Ausführungen zum Format „ZUGFeRD“). Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits im September 2023 die Zulässigkeit von hybriden E-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass für Rechnungen in diesem Format der strukturierte Teil der führende sein wird. Somit gehen im Fall einer Abweichung die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus dem für das menschliche Auge lesbaren Teil vor.

Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG bleiben von den Neuregelungen indes unberührt. Sofern ein Unternehmen zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet ist, darf eine ordnungsgemäße Rechnung nur in Form einer E-Rechnung vorliegen. Daraus folgt, dass bei Nichtvorliegen einer E-Rechnung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt.

Des Weiteren besteht für Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag von 250 Euro wird nicht überschritten) sowie für Fahrausweise dauerhaft keine Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung.

Wie kann die technische Umsetzung erfolgen?

Bereits seit 2020 sind für Rechnungen an den Bund und seine Behörden E-Rechnungen auszustellen. Hierfür ist in Deutschland grundsätzlich der Standard XRechnung anzuwenden. Dieser erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der europäischen Norm und ist somit künftig auch für die E-Rechnung im Rahmen inländischer B2B-Umsätze anwendbar.

Die nach dem Standard XRechnung erstellten Dokumente entsprechen einem rein strukturierten elektronischen Format (XML-Format). Die Lesbarkeit durch Menschen ist hier zunächst nicht gegeben. Es muss daher ein Konvertierungsprogramm für eine menschliche Bearbeitung zwischengeschaltet werden. Die Übermittlung von XRechnungen erfolgt ausschließlich über ein Verwaltungsportal.

Weitere Standards beziehungsweise etablierte Formate sind EDI, EDIFACT oder auch ZUGFeRD.

Das bereits etablierte hybride E-Rechnungsformat ZUGFeRD ab Version 2.0.1 entspricht ebenfalls den Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 und ist daher grundsätzlich ebenfalls für die zukünftig zu erstellenden E-Rechnungen zugelassen. Eine E-Rechnung im ZUGFeRD-Format enthält sowohl ein menschenlesbares PDF-Dokument sowie einen maschinell auswertbaren Anhang mit elektronisch strukturierten Daten im XML-Format. Eine Rechnung in diesem Format ermöglicht alle elektronischen Übermittlungswege – beispielsweise auch den Mailversand oder einen Web-Download. Es ist also daher weder ein Konvertierungsprogramm noch der Zugang zu einem gesonderten Übermittlungsportal notwendig.

Der Gesetzgeber hat die Neufassung des § 14 UStG bewusst technologieoffen formuliert. Es ist daher auch möglich, dass sich Rechnungssteller und -empfänger auf ein anderes strukturiertes elektronisches Format verständigen. Es besteht dennoch die Voraussetzung, dass dieses Format die Anforderungen der europäischen Norm erfüllt oder hiermit interoperabel ist. Das bedeutet, das Format muss eine verlustfreie Extraktion der umsatzsteuerrechtlich relevanten Daten gewährleisten.

Welche Übergangsregelungen gibt es?

Keine Übergangsregelungen gibt es für den Empfang der E-Rechnungen. Für alle inländischen B2B-Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, sind die Rechnungsempfänger verpflichtet, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können.

Für das Erstellen der E-Rechnungen hat der Gesetzgeber indes einige Übergangsregelungen geschaffen, die den reibungslosen Übergang zur E-Rechnungspflicht vereinfachen sollen.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 können die Rechnungen für inländische B2B-Umsätze weiterhin als sonstige Rechnungen (das heißt: Papierrechnungen oder sonstige E-Rechnungen) ausgestellt und übermittelt werden, sofern der Rechnungsempfänger zugestimmt hat. Die Zustimmung kann weiterhin auch durch eine Rahmenvereinbarung oder durch konkludentes Handeln erfolgen.

Für das Jahr 2027 dürfen, nach Zustimmung des Rechnungsempfängers, nur dann weiterhin sonstige Rechnungen ausgestellt werden, wenn das jeweilige Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat.

Wie können Sie sich auf die Einführung der E-Rechnung vorbereiten?

Die durch die E-Rechnung weiter angestoßene Digitalisierung des Mehrwertsteuersystems in Deutschland und der EU ist zunächst zwar mit deutlichem Aufwand für alle betroffenen Unternehmen verbunden, wird aber nach erfolgreicher Implementierung Chancen mit sich bringen.
Hierzu zählen ein verringerter Materialaufwand wie etwa für Porto und Papier, aber auch fortschreitende Digitalisierungsmöglichkeiten für Buchhaltung und Rechnungswesen. Ob sich durch die vom Gesetzgeber intendierten Regelungen tatsächlich Vereinfachungen für die von der E-Rechnungspflicht betroffenen Unternehmen ergeben, ist abzuwarten.

Damit Sie auf die Einführung zum 01.01.2025 vorbereitet sind, empfehlen wir, dass Sie sich bereits jetzt mit der Umsetzung der Neuregelungen in Ihrem Unternehmen beschäftigen und die Anpassung Ihrer internen Prozesse zeitnah vorbereiten. Wichtig kann es auch sein, sich mit Ihren Softwareanbietern in Verbindung zu setzen, um die Implementierung der notwendigen IT-Systeme zu erarbeiten. Trotz der gewählten Übergangsregelungen für die Ausstellung von E-Rechnungen besteht insbesondere bei Großkunden die Möglichkeit, dass diese zeitnah auf die E-Rechnungspflicht reagieren, ihre Prozesse umstellen und in dem Zuge auch von ihren Lieferanten den Erhalt von E-Rechnungen erwarten.

Das Bundesministerium der Finanzen wird voraussichtlich noch im Jahr 2024 ein Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung veröffentlichen und darin auf offene Anwendungsfragen eingehen. Ein Entwurf dieses Schreibens liegt bereits zur Abstimmung vor.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Dimitri Dreker Profil bild
StB

Dimitri Dreker

Bereich Steuern
Referatsleiter Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4695

Die Bedeutung von Nachhaltigkeit für Unternehmen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Getrieben durch Klimawandel, Ressourcenknappheit und gesellschaftliche Veränderungen sehen sich Unternehmen mit einer Flut neuer Regelungen und Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeit konfrontiert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über einige der wichtigsten aktuellen Anforderungen, die Unternehmen kennen und umsetzen müssen.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD zielt darauf ab, die Berichterstattung von Unternehmen zu Nachhaltigkeitsthemen zu standardisieren und zu verbessern. Zudem soll die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten erhöht werden, um Stakeholdern bessere Informationen über die Nachhaltigkeitspraktiken von Unternehmen zu bieten.

Betroffen sind Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro und mindestens 250 Mitarbeitende.

Unternehmen sollten sich mit den Anforderungen der CSRD vertraut machen und damit beginnen, die erforderlichen Daten zu sammeln und Prozesse einzurichten, um einen konformen Bericht zu erstellen. Der erste Schritt dafür ist die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher und ökologischer Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Unternehmen müssen ihre Lieferketten auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken analysieren, Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen und einen Bericht über ihre Sorgfaltspflichten erstellen. Dazu gehören die Durchführung von Risikoanalysen, die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen und die Einrichtung von Beschwerdemechanismen.

Klimabilanzierung

Die Klimabilanzierung (Synonyme: Treibhausgasbilanz, THG-Bilanz) ist ein wichtiges Instrument, um die Treibhausgasemissionen eines Unternehmens zu messen und darüber zu berichten, damit Unternehmen ihre Auswirkungen auf das Klima verstehen und Maßnahmen zu deren Reduzierung ergreifen können.

Darüber hinaus wird die Klimabilanzierung im Rahmen der CSRD für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden ab 2023 schrittweise verpflichtend eingeführt.

Die Unternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen ermitteln und darüber berichten. Darüber hinaus müssen sie ein Klimaschutzkonzept mit Reduktionszielen im Einklang mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf maximal 1,5° C entwickeln und umsetzen – einschließlich der Identifizierung von Emissionsquellen und der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduktion dieser Emissionen.

EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Taxonomie-Verordnung schafft ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten, um Investitionen in grüne und nachhaltige Unternehmen zu lenken. Die EU-Taxonomie soll Klarheit darüber schaffen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten nachhaltig sind, um Investoren dabei zu unterstützen, ihre Investitionen in nachhaltige Projekte zu lenken.

Alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, sowie Finanzinstitute und Unternehmen, die grüne Finanzprodukte anbieten, müssen das Klassifizierungssystem der EU-Taxonomie-Verordnung auf ihre wirtschaftlichen Aktivitäten anwenden und den Anteil nachhaltiger Investitionen, Betriebsausgaben und Umsätze veröffentlichen.

Unternehmen sollten sich mit den Kriterien der EU-Taxonomie vertraut machen und prüfen, inwieweit ihre Aktivitäten als nachhaltig eingestuft werden können. Dies beinhaltet die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Geschäftspraktiken und die Anpassung ihrer Berichterstattungsprozesse an die Kriterien der EU-Taxonomie-Verordnung.

Fazit

Die Anforderungen an Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit steigen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben und den Erwartungen von Investoren, Kunden und der Gesellschaft gerecht zu werden, müssen Unternehmen diese Anforderungen aktiv angehen. In diesem Beitrag wurden lediglich die wichtigsten aktuellen Nachhaltigkeitsanforderungen an Unternehmen dargestellt. Es gibt viele weitere Regelungen und Initiativen auf nationaler und internationaler Ebene, die Unternehmen berücksichtigen müssen. Die proaktive Auseinandersetzung mit diesen Anforderungen und die Umsetzung entsprechender Maßnahmen sind entscheidend, um langfristig erfolgreich zu sein.

Heiko Jandel

Beratung und Betreuung Genossenschaften
Nachhaltigkeitsberatung

Informationssicherheitsrisiken werden im Zuge der Digitalisierung immer mehr zu operationellen Risiken. Nur wer technologisch mithalten kann, wird sich auf Dauer am Markt behaupten können. Die Wichtigkeit der Informationssicherheit hat der Gesetzgeber ebenfalls erkannt und mit der NIS2 Richtlinie darauf reagiert. Am 22.07.2024 hat das BMI den voraussichtlich letzten Gesetzesentwurf für das NIS2 Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) veröffentlicht und ist damit auf dem Weg zur Verabschiedung ein gutes Stück vorangekommen. Der aktuelle Gesetzesentwurf zielt unverändert darauf ab, die Cybersicherheitsanforderungen in Deutschland zu verstärken und die EU-Richtlinie 2022/2555 in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf umfasst umfassende Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit für kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen in verschiedenen Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit, produzierendes Gewerbe, Ernährung, Chemie und digitale Infrastruktur. Unternehmen in betroffenen Sektoren mit mehr als 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro werden betroffen sein.

Mit der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs ist der Gesetzgeber ein gutes Stück vorangekommen, womit viele Fachleute nicht mehr in diesem Sommer gerechnet haben.

Trotzdem wird das Gesetz wahrscheinlich erst im Frühjahr 2025 verabschiedet – wie bereits erwähnt, wird es dann ohne Übergangsfrist gelten.

Die Cybersecurity- und Compliance-Experten der AWADO sind sich einig, dass Betroffene nicht abwarten sollten. Auch losgelöst von der neuen Gesetzgebung, ist Cybersicherheit lange schon nicht mehr nur ein unliebsamer Kostenblock, sondern ein realer Wettbewerbsvorteil. Aktuelle Entwicklungen wie Digitalisierung und der Einsatz neuer Technologien, wie beispielsweise der Einsatz von KI, bedingen eine strukturelle Vorbereitung von Unternehmen, um neuen Marktanforderungen adäquat begegnen zu können.

Betroffenheitsanalyse und Maßnahmen

Für viele Unternehmen beginnt die Unsicherheit bei der Frage der Betroffenheit. Die relevanten Sektoren finden sich in Anlage 1 und 2 des Gesetzesentwurfs und sind seit dem letzten Referentenentwurf weitestgehend unverändert. Wer sich bei der Einschätzung der eigenen Betroffenheit auf den Rat von Experten verlassen möchte, kann auf die Unterstützungsleistungen unserer Experten von der AWADO zurückgreifen.

Wir haben bereits mehrere Betroffenheitsanalysen durchgeführt und dabei teilweise erstaunliche Erkenntnisse gewonnen (keine Rechtsberatung).

Die Betroffenheitsanalyse lässt sich einfach über folgenden Link beauftragen:

https://www.experdoo.de/NIS2-Betroffenheitsanalye – oder Sie wenden sich direkt an uns.

Anforderungen nach NIS2

Der aktuelle Gesetzesentwurf zu NIS2 beinhaltet Anforderungen an das Risikomanagement sowie Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten.

Zum Risikomanagement sind nach dem Gesetzesentwurf mindestens die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

1. Konzepte zur Risikoanalyse und IT-Sicherheit

2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

3. Aufrechterhaltung des Betriebs, einschließlich Backup-Management und
Krisenmanagement

4. Sicherheit der Lieferkette

5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen

6. Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen

7. Cyberhygiene und IT-Sicherheitsschulungen

8. Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung

9. Sicherheit des Personals und Zugangskontrolle

10. Verwendung von Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherter Kommunikation

Der Umfang der Maßnahmen ist nicht pauschal festgelegt. Die Ausgestaltung ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist nicht neu. Es entspricht gängigen Standards, wie dem BSI-Grundschutz oder aber die DIN ISO 2700x-Familie. Dreh und Angelpunkt ist ein auf die Größe und Bedrohungslage des betroffenen Unternehmens ausgerichtetes IT-Risikomanagement. Ein solches Risikomanagement bietet die Möglichkeit, notwendige Maßnahmen bedarfsgerecht und damit auch kosteneffizient auszugestalten.

Um einen Überblick des aktuellen Zustands der IT-Umgebung und des Risikomanagements zu erhalten und damit auch mögliche Lücken zur Gesetzesanforderung aufzudecken, können Unternehmen ebenfalls auf die Expertise von AWADO-Experten zurückgreifen.

Wir haben einen effizienten Online-Fragebogen entwickelt, der die Mindestanforderungen abfragt; die Ergebnisse werden von uns ausgewertet und verständlich erläutert.

Im Anschluss erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam effizient einen Fahrplan zur Schließung bestehender Verfahrenslücken.

Bei Bedarf begleiten wir Sie auch weiter auf dem Weg zur NIS-Compliance.

Die NIS2-Gapanalyse lässt sich einfach über folgenden Link beauftragen:

https://www.experdoo.de/NIS2-Gapanalyse – oder Sie wenden sich direkt an uns.

Schulungen und Umsetzungspflicht für Geschäftsleitungen

Neue Technologien und digitale Prozesse fordern Entscheidungsträger besonders heraus. Die IT und vor allem die IT-Sicherheit wird immer mehr zur Chefsache. Um Chancen und Risiken für das Unternehmen im richtigen Maßstab bewerten zu können, ist entsprechende Weiterbildung unabdingbar. Auch nach NIS2 werden Geschäftsleitungen betroffener Unternehmen künftig dazu verpflichtet, nachweislich an Schulungen teilzunehmen. Die Geschäftsleitung wird hier aktiv in die Pflicht genommen, Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überwachen.

Unsere Experten bieten individuelle Schulungstermine über die Plattform Experdoo sowie Sammeltermine in Kooperation mit der GenoAkademie an.

Die individuellen NIS2-Schulungen lassen sich einfach über folgenden Link beauftragen:

https://www.experdoo.de/NIS2-Schulungen – oder Sie wenden sich direkt an uns.

Fazit

Unabhängig von jeder Betroffenheit nach NIS2 ist der Schritt zu mehr Informationssicherheit allein unter unternehmerischen Aspekten ratsam, um entspannt in die digitale Zukunft blicken zu können. Unternehmen, die bereits in ein funktionierendes ISMS investiert haben, können diesen Wettbewerbsvorteil nun geltend machen und den Neuerungen relativ entspannt entgegenblicken. Für alle anderen wird es jetzt eng. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um etwaige Compliance-Lücken zu schließen.

Christian Dicke Profil bild

Christian Dicke

Director IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4540
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Silas Kämpchen

Leiter IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4538

Herr Dr. Jens Feld, Vorstand unserer Mitgliedsgenossenschaft Oranien-Campus Altendiez eG sowie Schulleiter und Direktor des privaten Gymnasiums, berichtet hier, wie Umweltschutz und Nachhaltigkeit im Schulalltag gelebt werden.

In den letzten Newsletter-Ausgaben haben Sie einiges über Mediation erfahren.

Fassen wir mal zusammen, was Sie gelernt haben:

  • Neben den theoretischen Basics zu Mediation haben Sie einen persönlichen Einblick in die Ausbildung des Mediators erhalten. Wir haben Ihnen beschrieben, was ein Mediator macht, während er Ihnen zuhört. Damit konnten wir hoffentlich dem Gerücht eines „Kaffeekränzchens“ Abhilfe schaffen.
  • Dass Mediation Vorteile haben kann, sollten wir hinreichend dargelegt haben. Doch wie das immer im Leben ist: Es gibt kein Allheilmittel. Mediation ist das ebenso wenig. Daher haben wir Ihnen auch alternative Methoden vorgestellt.
  • Sich für eine Mediation zu entscheiden, ist nicht immer einfach. Es gibt eine Vielzahl an Hürden, die dem im Weg stehen können. Offenheit für und Vertrauen in das Verfahren und den Mediator sind erste Schritte zur nachhaltigen Konfliktlösung. Wir nehmen Sie mit!

Wer die Artikel nur überflogen hat, kann der Grafik die wichtigsten Begriffe entnehmen und im nächsten Gespräch zumindest mit gefährlichem Halbwissen glänzen.

Sie haben ein persönliches Anliegen, möchten ein offenes Ohr in einem Konfliktfall oder weitere Informationen zur Mediation? Melden Sie sich bei uns.

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

  • 0211 16091-4679

Praxisforum Nachhaltigkeitsmanager für Unternehmen
Auftakttermin: 27. - 28. November 2024 | Espenau

Weitere Informationen & Anmeldung

Bundesweite Management-Programme
„High Potentials“: 28. Oktober 2024 - 25. September 2025

„Erfahrene Führungskräfte“: 2. Oktober 2024 - 25. September 2025

Weitere Informationen & Anmeldung

Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)
Starttermin: 9. November 2024 | Baunatal

Weitere Informationen & Anmeldung

Arbeitsrecht- Kompaktkurs
Termin: 18. - 19. November 2024 Nienburg/Saale

Weitere Informationen & Anmeldung

Niedersachsen: Kirchengemeinden gründen Energiegenossenschaft (evangelische-zeitung.de)
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Grüner Strom von Ickinger Supermarkt – Erstes Projekt der Energiegenossenschaft gestartet (merkur.de)

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Erfolgreiche Energiepartnerschaft (laneg.de)

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Genossenschaftliche Energie (anzeiger-verlag.de)

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Gutes Jahr für Energiegenossenschaft (bayernwelle.de)

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Der größte Sonnenstrom-Erzeuger in der Region (berchtesgadener-anzeiger.de)

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Einblicke und Ausblicke: Der Genoverband e.V. und die AWADO-Gruppe präsentieren ihre Vision im neuen Imagefilm
Der Genoverband e.V. und die AWADO-Gruppe haben einen gemeinsamen Imagefilm produziert, in dem über 50 Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden sowie Mitglieder der Verbandsfamilie zu Wort kommen und neben dem Verband auch das Leistungsportfolio vorstellen. Wenn Sie den Film ansehen oder alle Details zur Produktion lesen möchten, klicken Sie gerne hier.

Genoverband e.V. leuchtet den Weg: Gemeinsam gegen Lichtverschmutzung.
Die Verbandsfamilie mit ihren Standorten in Berlin, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Münster, Neu-Isenburg, Rendsburg und Schwerin hat sich den Paten der Nacht, einer gemeinnützigen, überparteilichen Organisation zur Eindämmung von Lichtverschmutzung angeschlossen. Alle Details finden Sie hier.

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