Newsletter Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften – Ausgabe 1/2025

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften.

Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine. Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns. Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter!

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Energie, Immobilien und Versorgung

Wir haben einen Musterbrief mit den wichtigsten Forderungen für die Energiepolitik in Deutschland vorbereitet. Wenden Sie sich an Mitglieder der Bundesregierung aus Ihrem Wahlkreis oder auch an Mitglieder des Landtags, um mitzuteilen, was es braucht, um als Energiegenossenschaft erfolgreich zu wachsen. Ein großer Teil des Strommarkts und Voraussetzungen für die Wärmewende werden in Deutschland von der Politik geregelt. Der Kontakt zwischen Energiegenossenschaften und Politiker*innen ist wichtig, um die Voraussetzungen der Energiewende sinnvoll zu gestalten.

Als Energiegenossenschaft leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz der Energiewende in Deutschland und ermöglichen Beteiligungen.

Die 951 beim DGRV organisierten Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag für die Akzeptanz und aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende. Über 220.000 Menschen engagieren sich in genossenschaftlichen Energieprojekten. Gemeinschaftliche Energieprojekte von den Menschen vor Ort sichern regionale Wertschöpfung und demokratische Mitbestimmung. Wir fordern deshalb alle Parteien auf, Rahmenbedingungen zu schaffen, die gemeinschaftliche Energieprojekte berücksichtigen und fördern.

I. Energiegenossenschaften insgesamt stärken

  1. Energiegenossenschaften und andere Bürgerbeteiligungsmodelle müssen als wichtiger Eckpfeiler der Energiewende gefördert und gestärkt werden. Gesetzgeberische Maßnahmen dürfen ihre Aktivitäten nicht behindern, sondern müssen dezentrale gemeinschaftliche Projekte fördern. Die unternehmerischen Besonderheiten von Energiegenossenschaften müssen in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren immer Berücksichtigung finden.

II. Forderungen für die Strompolitik

  1. Planungssicherheit für alle Akteure in einem gerechten Strommarkt sicherstellen

Der zunehmende Anteil an Strom aus erneuerbaren Quellen macht eine Neugestaltung des Strommarktes notwendig. Dabei ist es unverzichtbar, dass das gute EE-Investitionsklima in Deutschland und das Erreichen der Klima- und EE-Ausbauziele weiterhin durch eine gesetzliche Finanzierung abgesichert wird. Der von der EU geforderte Rückzahlungsmechanismus muss dabei unkompliziert und unter Berücksichtigung aller Akteursgruppen ausgestaltet werden. Einige Vorschläge in der aktuellen Diskussion würden sich negativ auf die Fremdfinanzierung auswirken und damit die Chancen für einen Ausschreibungszuschlag für die Energiegenossenschaften senken. Ein zukünftiges Fördersystem muss allen Marktakteuren die Realisierung von EE-Projekten in allen Marktsegmenten ermöglichen und zuvor in Reallaboren getestet werden.

  1. EE-Ausbauziele erreichen

Die im EEG neu festgelegten Ausbaupfade müssen erreicht werden, damit Deutschland u.a. seine Klimaziele erreicht, unabhängig von teuren Energieimporten und als Wirtschaftsstandort gestärkt wird.

  1. Energy Sharing umsetzen

Nicht nur die Erzeugung, sondern auch die gemeinschaftliche Stromlieferung von kleinen bzw. mittleren Anbietern wie Energiegenossenschaften aus EE-Projekten vor Ort muss erleichtert werden. Deswegen muss Energy Sharing schnellstmöglich gesetzgeberisch umgesetzt werden. Hierfür müssen die Vorgaben der EU-Kommission zum „Energy Sharing“ in Artikel 22 Abs. 2b Erneuerbare-Energien-Richtlinie umgesetzt werden. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat hierzu zusammen mit anderen Akteuren einen detaillierten Vorschlag zur Umsetzung von Energy Sharing als Vollversorgungsmodell erarbeitet. Falls eine solche Umsetzung politisch nicht möglich ist, ist nachrangig auch eine Umsetzung von Energy Sharing gemäß Art. 15a EU-Richtlinie 2024/1711 unter besonderer Berücksichtigung von Energiegenossenschaften denkbar.

  1. Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG verbessern

Die Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften in § 3 Nr. 15 und § 22b EEG 2023 müssen näher an der energiegenossenschaftlichen Praxis ausgestaltet werden. Die Definition in § 3 Nr. 15 Folgesatz nach d) EEG 2023 muss aus diesem Grund auf anteilige Kooperationsprojekte von Bürgerenergiegesellschaften erweitert werden. Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf ein Projekt pro Technologie in einem festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 muss gestrichen werden.

  1. Alle Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten erhalten

Welche Bürgerbeteiligungsoption bei einem EE-Projekt in einer bestimmten Region am sinnvollsten ist, kommt immer auf die Bedingungen und Bedürfnisse vor Ort an. Aus diesem Grund sollte in Deutschland weiterhin die Freiheit bestehen, dass die relevanten lokalen Partner das regional richtige Bürgerbeteiligungsmodell frei verhandeln können. Die Umsetzung in einer Energiegenossenschaften oder zusammen mit einer Energiegenossenschaft ist für uns von allen Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten das bevorzugte Modell, weil dies die aktivste Form der Teilhabe ist. Bürgerbeteiligungsdeckel dürfen deswegen bundesgesetzlich nicht eingeführt werden.

  1. Zubau von PV-Anlagen unter 100 kWp erhalten

Eine wirtschaftliche Direktvermarktung von EE-Anlagen unter 100 kWp ist bisher nicht möglich. Deswegen darf die Direktvermarktungsgrenze gesetzlich nur abgesenkt werden, wenn Direktvermarkter (bzw. andere Dienstleister) aufgrund von massentauglichen Prozessen und/oder geringeren gesetzlichen Anforderungen, EE-Anlagen unter 100 kWp überhaupt direkt vermarkten können und zwar in einem wirtschaftlichen Rahmen. Solange dies nicht gewährleistet ist, dürfen die Direktvermarktungsgrenzen nicht gesenkt werden.

  1. Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ ausweiten

Das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ muss schnellstmöglich auf alle Solarprojekte sowie alle Projekte im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung, erneuerbaren Wärme, neuen Mobilität, Energieeffizienz und Digitalisierung im Energiesektor für Energiegenossenschaften bzw. andere Bürgerenergieakteure ausgeweitet werden. Zudem muss die Antragsberechtigung wie bei den Förderprogrammen in Schleswig-Holstein und Thüringen ausgestaltet werden.

  1. Pachtpreise für EE-Projekte deckeln

Bei EE-Projekten insbesondere bei Wind-an-Land- und PV-Freiflächen-Projekten ist der harte Konkurrenzkampf um geeignete Flächen groß. Dies spiegelt sich auch in steigenden Pachtpreisen wider. In vielen Fällen sind kleinere Marktakteure wie die Energiegenossenschaften nicht in der Lage, diese Pachtpreise zu zahlen. In der Folge werden Wind- und PV-Freiflächenprojekte großen externen Projektentwicklern überlassen und zumeist von auswärtigen Drittinvestoren ohne lokale Bindung betrieben. Dies führt vor Ort zu Akzeptanzproblemen, weil die Anwohnerinnen und Anwohner von der Beteiligung an der Energiewende de facto ausgeschlossen werden. Darüber hinaus nimmt die Vielfalt der Akteure ab und der Wind-an-Land- bzw. PV-Freiflächenmarkt konzentriert sich zunehmend auf große Marktteilnehmer. Durch die steigenden Pachtpreise befürchten wir zudem eine abnehmende Bereitschaft von Seiten der Projektierer für regionale Beteiligungslösungen. Die Pachtpreise für Wind-an-Land- und PV-Freiflächenprojekte müssen deswegen gedeckelt werden.

  1. Stromnetze ausbauen und Speicherausbau anreizen

Der langsame Netzausbau darf nicht zum Hindernis für einen flächendeckenden Ausbau der erneuerbaren Energien werden. Nach den Rekord-Ausbauzahlen in den letzten Jahren kommt es vermehrt zur Abschaltung von PV- und Windkraftanlagen aufgrund von Netzengpässen. Um die Systemstabilität beim weiteren Ausbau zu gewährleisten und wirtschaftliche Ineffizienzen zu vermeiden, muss neben einem stärkeren Netzausbau auf den vermehrten Einsatz von Speichern gesetzt werden. Beim Ausbau dieser Technologie muss eine sozialgerechte Verteilung der Anlagen angereizt werden. Die „Überbauung“ von Netzanschlüssen muss ebenfalls zeitnah gesetzlich normiert werden.

III. Forderungen für die Wärmepolitik

  1. Eine verlässliche, zielgerichtete Förderlandschaft gewährleisten

Grundsätzlich gilt, dass der Bau von Wärmenetzen ohne Förderung nicht möglich ist. Daher ist ein verlässlicher, stabiler und auskömmlicher Förderrahmen unerlässlich. Dabei müssen staatliche Förderungen gezielt die verschiedenen Akteure ansprechen und für kleinere, bürgernahe Akteure besondere Bedingungen schaffen, insbesondere für die Projektentwicklungs- bzw. Gründungsphase. Es brauch hier passgenaue Instrumente, die sich sinnvoll ergänzen und ineinandergreifen.

  1. Langfristige, abgesicherte Finanzierungsmöglichkeiten schaffen

Damit Wärmenetze gebaut und erneuerbare Wärmequellen erschlossen werden können, braucht es langfristiges Kapital. Über Genossenschaften kann privates Kapital für diese Aufgabe mobilisiert werden, die Mitglieder stellen hier das Eigenkapital zur Verfügung. Daneben muss der Großteil der Investition über Fremdkapital finanziert werden. Insbesondere Genossenschaften fällt es mitunter schwer, Zugang zu Fremdkapital zu bekommen. Um dies zu gewährleisten, braucht es daher einen Absicherungsmechanismus, entweder in Form eines bundesweiten Bürgschaftsprogramms oder eines KfW-Kredits mit Haftungsfreistellung. Auch Anreize für eine weitere Stärkung der Eigenkapitaldecke müssen geprüft werden.

  1. Bürokratische Anforderungen überschaubar halten und Genehmigungen beschleunigen

Wärmegenossenschaften, welche häufig ehrenamtlich arbeiten, dürfen nicht über Gebühr mit bürokratischen Anforderungen belastet werden, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Dafür muss ihre besondere Situation in der anstehenden Novelle der AVBFernwärmevordnung berücksichtigt werden. Genehmigungen für Wärmenetze und Wärmeerzeugungsanlagen müssen priorisiert und zügig getroffen werden. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) muss entbürokratisiert und eine zügige Bewilligung der Anträge sichergestellt werden. Sämtliche bürokratische Anforderungen müssen auf ein Minimum reduziert werden.

  1. Nachhaltige Wärmequellen von Wärmegenossenschaften erhalten

Ein Großteil der Wärmegenossenschaften nutzt die Abwärme von Biogasanlagen oder betreibt selbst Anlagen zur Biomassenutzung. Bisher ist die fehlende Zukunftsperspektive für Biogasanlagen eine Gefahr für viele Wärmegenossenschaften. Wir fordern, dass insbesondere Biogasanlagen mit Wärmenetzanschluss weiterhin gefördert werden, um die Wärmewende auf dem Land nicht zu gefährden. Auch die nachhaltige Nutzung von regionalen Biomassepotenzialen darf für genossenschaftliche Wärmenetze nicht eingeschränkt werden.

Das Forderungspapier der Energiegenossenschaften finden Sie hier.

Positionen der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften im Vorfeld der Bundestagswahl – DGRV

Die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 rückt näher, und inzwischen haben alle Parteien ihre Wahlprogramme vorgestellt. In diesem Jahr liegt der Fokus der politischen Debatte auf wirtschafts- und sicherheitspolitischen Fragen, während zu den Bereichen Energie und Klimaschutz weniger konkrete Vorschläge zu finden sind. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Inhalte für Energiegenossenschaften.

Was sagen die Wahlprogramme zur Strompolitik?

Trotz wichtiger Fortschritte in den letzten Jahren beim Ausbau der erneuerbaren Energien bestehen weiterhin große Herausforderung auf dem Weg zu einer hundertprozentigen Stromversorgung aus erneuerbaren Quellen. In diesem Zusammenhang haben sich alle Parteien dem Gelingen der Energiewende verschrieben. Unter anderem mit Verweis auf die Senkung des Strompreises, soll ein großflächiger EE-Ausbau vorangetrieben werden. Bei der Frage, wie die Ziele konkret erreicht werden sollen, werden jedoch Unterschiede deutlich.

Aus dem Wahlprogramm von Bündnis 90/Die Grünen geht hervor, dass sie Bürokratie abbauen, Planungssicherheit schaffen und Akzeptanz fördern möchten. Lokale Akteure sollen in der Lage sein, selbsterzeugte Energie unbürokratisch zu nutzen und an Energieprojekten teilzuhaben. Zudem wird auf die Notwendigkeit neuer Regeln für den Strommarkt hingewiesen, wobei die Bedeutung der Sicherheit für Investitionen betont wird.

Für die Energiegenossenschaften im Stromsektor stellen die Pläne zur Förderung von Akzeptanz und Teilhabe in den Wahlprogrammen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine große Chance dar. Darüber hinaus ist mit Blick auf das zukünftige Strommarktdesign die Absicherung zukünftiger Investitionen von großer Bedeutung – dies wird von der Union, Bündnis 90/Die Grünen und SPD angekündigt. Ohne eine gesicherte gesetzliche Förderung und eine koordinierte Planung könnten genossenschaftliche Modelle, die auf gemeinschaftliche Investitionen und regionale Initiativen angewiesen sind, benachteiligt werden.

Was sagen die Wahlprogramme zur Wärmepolitik?

Keins der Wahlprogramme von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stellt die Notwendigkeit der Wärmewende bzw. das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung in Frage und auch der Aus- und Umbau der Wärmenetze wird als wichtiges Thema erachtet. Allerdings legen die Parteien verschiedene Schwerpunkte hinsichtlich des Weges zu diesem Ziel. Aus Sicht der Energie- bzw. Wärmegenossenschaften sind insbesondere die Themen Wärmenetze, Wärmequellen, Regulierung in diesen Bereichen, Förderung und Finanzierung relevant.

Bündnis 90/Die Grünen schreiben in ihrem Wahlprogramm, dass sie den Aus- und Umbau von Wärmenetzen mit der Verlängerung und Stärkung der Förderung für effiziente Wärmenetze (BEW) absichern und Genehmigungsprozesse optimieren wollen. Außerdem soll privates Kapital für den Ausbau der Wärmenetze aktiviert werden und die Finanzierungskosten durch öffentliche Bürgschaften gesenkt werden. Durch die Einführung einer Preisaufsicht soll der Verbraucherschutz bei der Fernwärme weiter gestärkt werden.

Aus Sicht der Wärmegenossenschaften sind ein verlässlicher Förderrahmen und schnelle Genehmigungsprozesse essenziell und die erklärten Ziele diesbezüglich im Wahlprogramm begrüßenswert. Ebenso braucht es Absicherungsmechanismen, daher sind auch die vorgeschlagenen öffentlichen Bürgschaften sinnvoll. Eine Stärkung des Verbraucherschutzes durch die Einführung einer Preisaufsicht sollte für mitgliedergetragene Genossenschaften keine Herausforderung darstellen. Auch ein indirektes Bekenntnis zur Bioenergie findet sich im Wahlprogramm der Grünen mit dem Hinweis wieder, dass dies naturverträglich sein soll.

CDU und CSU schreiben in ihrem Wahlprogramm, dass sie alle Erneuerbaren konsequent nutzen wollen, inklusive der Bioenergie und des nachwachsenden Rohstoffs Holz aus regionaler Forstwirtschaft. Holz soll dabei für Heizzwecke genutzt werden. Technologieoffen sollen emissionsarme Wärmelösungen gefördert und genutzt werden. Das Heizungsgesetz der Ampel soll abgeschafft werden. Für den Ausbau von Wärmenetzen soll mehr privates Kapital gewonnen werden. Dieser Ausbau soll außerdem stärker standardisiert werden und gemeinsam erfolgen. Die CDU fordert zudem eine kurzfristige Erhöhung des Ausschreibungsvolumens für Biogasanlagen, um den Verlust von Bestandsanlagen zu verhindern. Der Bio- und Holzenergie soll echte Zukunftsaussichten gegeben werden.

Aus Sicht der Wärmegenossenschaften ist das Bekenntnis zur Bioenergie und zu Biogasanlagen begrüßenswert, da ein Großteil der genossenschaftlichen Wärmenetze diese als Wärmequellen nutzt und eine Zukunftsperspektive brauchen. Auch klar ist allerdings, dass insbesondere Wärmegenossenschaften auf eine auskömmliche Förderung angewiesen sind; dazu findet sich keine Aussage im Wahlprogramm. Inwieweit sich ein mögliches Abschaffen des Heizungsgesetzes und die damit voraussichtlich ausgelöste Verunsicherung auf den wärmegenossenschaftlichen Sektor auswirken würde, lässt sich schwer beurteilen.

Die SPD schreibt in ihrem Wahlprogramm, dass sie in der Klimapolitik öfter auf gemeinschaftliche Lösungen setzen möchte und hält dabei klimaneutrale Wärmenetze für solidarischer, effizienter und auch kostengünstiger als einzelne Wärmepumpen in jedem Haus. Die SPD sieht es als Aufgabe des Staates, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass alle auf klimafreundliche Technologien umsteigen können. „Die klimafreundliche Alternative muss für die Bürgerinnen und Bürger besser, bequemer und vor allem günstiger sein.“ Nur dort, wo Wärmenetze nicht sozial gerecht, effektiv und kosteneffizient sind, soll auf gezielte Förderung gesetzt werden, damit sich alle den Umstieg leisten können. Um Strom- und Wärmenetze zu finanzieren, soll ein Deutschlandfonds geschaffen werden, der öffentliches und privates Kapital mobilisiert. Dadurch sollen u.a. Energieversorger durch Eigenkapitalzuschüsse bzw. langfristige Darlehen gestärkt werden. Damit die Fernwärme bezahlbar bleibt, soll eine bundesweite Preisaufsicht für Fernwärme eingesetzt werden.

Aus Sicht der Wärmegenossenschaften ist das klare Bekenntnis zu Wärmenetzen sehr begrüßenswert. Die Aussage, dass es Aufgabe des Staates ist, die Bedingungen dafür zu schaffen, kann als Hinweis auf einen Fortbestand der Wärmenetzförderung interpretiert werden. Der vorgeschlagene Deutschlandfonds könnte auch für die Kapitalbereitstellung von Wärmegenossenschaften interessant sein, da langfristiges Eigen- und Fremdkapital jenseits von Mitgliedsanteilen besonders in Zeiten hoher Zinsen wichtig sein kann. Zu den unterschiedlichen Wärmequellen und insbesondere zum Thema Bioenergie und Biogas finden sich im Wahlprogramm der SPD keine Aussagen.

Die FDP schreibt in ihrem Wahlprogramm, dass klimafreundliches Heizen wirtschaftlich und technologieoffen möglich ist. Dabei sollen innovative Lösungen gleichzeitig den Klimaschutz fördern und bezahlbar bleiben. Wie die CDU möchte auch die FDP das Heizungsgesetz vollständig auslaufen lassen. Ein Zwang zum Anschluss an Fernwärmenetze wird abgelehnt. Das Heizen mit Holz soll weiter möglich bleiben, wobei Auflagen für Kamine und Öfen reduziert werden sollen. Da Biogasanlagen zur sicheren Versorgung mit Strom und Wärme beitragen, soll deren Finanzierung so angepasst werden, dass ihre Flexibilität zur Senkung von Stromkosten beiträgt und bestehende Biogasanlagen weiter genutzt werden können.

Aus Sicht der Wärmegenossenschaften ist das Bekenntnis zur Bioenergie und zu Biogasanlagen, ebenso wie im Wahlprogramm der CDU, begrüßenswert. Allerdings findet sich im Wahlprogramm der FDP weder ein Bekenntnis zum Ausbau der Wärmenetze noch zu deren Förderung. Auch die Auswirkungen, die sich aus dem Abschaffen des Heizungsgesetzes für Wärmegenossenschaften ergeben würden, sind schwer abzuschätzen.

Das Forderungspapier der Energiegenossenschaften finden Sie hier.

Wahlprogramm von der CDU/CSU

Wahlprogramm von der SPD

Wahlprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Wahlprogramm vom BSW

Wahlprogramm von der FDP

Kurzwahlprogramm von DIE LINKE

Wahlprogramme der Parteien für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 – DGRV

In ihrer Analyse der Wahlprogramme zur Bundestagswahl 2025 geht die Rainer Lemoine Stiftung der Frage nach, wie sich die Parteien zur Zukunft des Energiesystems positionieren. Geleitet von der Frage: "Welche Wahlprogramme bringen die Energiewende voran?" wurde die Vorschläge der Parteien auf Bundesebene (SPD, B90/Grüne, FDP, CDU, AfD, Die Linke und BSW) anhand der folgenden elf energiepolitischen Bewertungskriterien untersucht: Vision, Ausbau- und Ausstiegsziele, Beteiligung und Teilhabe, Gerechte Energiewende, Umbau der Industrie, Flexibles Strommarktdesign und Entgelte, Wärmewende, Verkehrsvermeidung und -verlagerung, Antriebs- und Treibstoffwende, Stromnetz und Stabilität sowie Förderung von grünem Wasserstoff. Die Pläne der Parteien gehen dabei zum Teil sehr stark auseinander.

Weitere Informationen

Eine Initiative aus fünf Klimaschutzorganisationen hat das Tool wählbar#25 veröffentlicht, um die Positionen der Direktkandidatinnen und -kandidaten insbesondere zur Klimapolitik transparent zu machen. Mit Hilfe des Tools können Wählerinnen und Wähler prüfen, wie die Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Parteien auf insgesamt acht Fragen aus dem Bereich des Klimaschutzes antworten.

Zum Tool

Die Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen sowie der CDU/CSU haben sich vor dem Ende der Legislatur auf eine weitere Novelle des EnWG/EEG einigen können – wenn auch in reduziertem Rahmen. Das Gesetzespaket wurde neben zahlreichen anderen Energiegesetzen am 31. Januar im Bundestag und am 14. Februar 2025 im Bundesrat beschlossen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Neuerungen:

Neuerungen im Rahmen des Smart-Meter-Rollouts

Die größte Neuerung im Rahmen des Messstellenbetriebsgesetz ist der Wechsel vom Smart-Meter-Rollout zum Smart-Grid-Rollout. D.h. zukünftig sollen nicht nur intelligente Messsysteme, sondern auch Steuerungseinrichtungen installiert werden. Hierfür werden die jährlich zu zahlenden Entgelte für diese technischen Geräte erhöht. Für kleine Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) zwischen 2 kW und 15 kW installierter Leistung steigen die maximal zulässigen Gebühren um 30 € pro Jahr. Für EE-Anlagen zwischen 15 kW bis 25 kW erhöhen sich die Kosten um 40 € und für EE-Anlagen zwischen 25 kW und 100 kW um 20 € pro Jahr. Zusätzlich fallen jährliche Kosten von 50 € für die Installation und den Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt an.

Neuerungen für EE-Anlagen

In § 17 EnWG-E, §§ 8 Abs. 2, 8a EEG-E finden sich die Neuregelungen für das „cable pooling“ und flexible Netzanschlussvereinbarungen. D.h. der Gesetzgeber ermöglicht Anlagenbetreibern damit, dass sie für eine neue EE-Anlage und/oder Speicher einen Netzverknüpfungspunkt nutzen können, an dem bereits eine EE-Anlage und/oder Speicher angeschlossen ist. Die angeschlossene installierte Leistung übersteigt damit die Netzanschlussleistung (sog. „Überbauung“) und hierfür ist der Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung gemäß § 8a EEG-E notwendig.

Des Weiteren wird die Direktvermarktung entbürokratisiert und vereinfacht. So sollen Netzbetreiber zukünftig Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) mitteilen müssen (§ 8b EEG-E). Die Nummer ist zum Beispiel für die Teilnahme an der Direktvermarktung notwendig.

Neue EE- und KWK-Anlagen kleiner 100 kW installierter Leistung, bei denen noch keine intelligenten Messsystem und Steuereinrichtungen verbaut wurden und die eine Einspeisevergütung bzw. einen Mieterstromzuschlag erhalten, sollen am Netzverknüpfungspunkt die Wirkleistungseinspeisung auf 60% der installierten Leistung (d.h. Einspeiseleistung, nicht Einspeisemenge) begrenzen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b, 3 EEG-E). Hintergrund dieser Regelung ist als eine von einigen Maßnahmen, die PV-Einspeisespitzen ins Netz zu reduzieren und das Stromnetz damit zu entlasten. Insofern die Anlagen mit einem Speicher betrieben werden, sollten den Anlagenbetreibern durch die Reduzierung kaum Nachteile entstehen. Falls kein Speicher installiert ist, sollen die Begrenzung zu Abregelungs- und Wirtschaftlichkeitsverlusten von 1% (bei Photovoltaikanlagen mit Ost-West-Ausrichtung) bis 9% (bei Photovoltaikanlagen mit Südausrichtung) führen.

Die Nutzung von Speichern mit EE-Strom und Graustrom aus dem Netz soll weiter vereinfacht und flexibilisiert werden, wodurch diese aktiv am Strommarkt teilnehmen können (§§ 19 Abs. 3, 3a, 3b, 3c, 20 S. 2 EEG-E). Hierzu soll der Speicherbetreiber zukünftig aus drei Optionen wählen können: 1. Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG-E), 2. Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG-E) und 3. Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG-E).

  • In der Ausschließlichkeitsoption wird innerhalb eines Kalenderjahres in einem Speicher ausschließlich EE-Strom zwischengespeichert. Der zwischengespeicherte EE-Strom, der aus dem Speicher ins Netz eingespeist wird, kann Marktprämie oder Einspeisevergütung erhalten.
  • In der Abgrenzungsoption wird ein Speicher sowohl mit EE-Strom als mit Graustrom aus dem Netz betrieben. Für einen bestimmten Anteil von zwischengespeicherten und ins Netz eingespeisten Strom kann der Speicherbetreiber in dieser Option Marktprämie in Anspruch nehmen.
  • In der Pauschaloption werden PV-Anlagen und ein oder mehrere Stromspeicher gemeinsam betrieben. Für einen pauschalen Anteil von, in den PV-Anlagen und Stromspeichern erzeugten und ins Netz eingespeisten, Strommengen kann eine Marktprämie geltend gemacht werden. Hierzu soll der Strom hinter der Einspeisestelle ausschließlich in PV-Anlagen und Stromspeichern erzeugt werden. Zudem sollen alle PV-Anlagen und Stromspeicher von denselben Betreibern unterhalten werden und alle PV-Anlagen zusammen höchstens eine installierte Leistung von 30 kW haben. Der Anspruch auf eine Marktprämie soll auf eine Strommenge von bis zu 500 kWh pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der PV-Anlagen gedeckelt sein.
  • Für die Abgrenzungs- und Pauschaloption ist noch eine Festlegung der Bundesnetzagentur notwendig und zusätzlich müssen die Anlagen direkt vermarktet werden.

Wie in den letzten Monaten schon viel diskutiert, verringert sich mit den Neuregelungen in § 51 EEG-E die finanzielle Förderung für Strom aus neuen Anlagen, der ab der ersten Viertelstunde negativer Börsenstrompreise und für die Zeit der negativen Preise ins öffentliche Netz eingespeist wird, auf null. Diese Regelung war schon durch das EEG 2023 für die erste negative Stunde ab 2027 vorgesehen und soll jetzt vorgezogen werden. Ausnahmen sieht das EEG für Anlagen unter 100 kWp für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres vor, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird. Um die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen nicht zu gefährden, soll das Gesetz den Kompensationsmechanismus in § 51a EEG-E verbessern. Die Viertelstunden, in denen der Anlagenbetreiber aufgrund von negativen Preisen keine Förderung erhalten hat, sollen an den Vergütungszeitraum wie folgt angehangen werden: gewichtet nach den durchschnittlichen Ertragspotenzialen der Anlagen, die sich von 87 Volllastviertelstunden im Januar bis zu 508 im Juni spannen. Für bestimmte Bestandsanlagen sollen die alten §§ 51, 51a Abs. 1 EEG 2023 fortgelten (§ 100 Absatz 46 EEG-E). Bestandsanlagen, die freiwillig in die neuen §§ 51, 51a EEG-E wechseln, erhalten eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh (§ 100 Abs. 47 EEG-E). Eine detaillierte Erläuterung zum Kompensationsmechanismus finden Sie hier.

Netzbetreiber sollen durch § 52a EEG-E zukünftig die Möglichkeit erhalten, EE-Anlagen vom Netz zu trennen, wenn diese in erheblichem Maße gegen die Vorgaben zur Steuerbarkeit verstoßen.

Es mussten im Rahmen der Ausarbeitung der EnWG-/EEG-Novelle und den Verhandlungen zur Novelle, vor allem mit Blick auf die PV-Einspeisespitzen, fachlich und politisch schwierige Entscheidungen getroffen werden. Insbesondere das Vorziehen der Regelung zu den negativen Stunden schmerzt energiegenossenschaftliche Projekte wirtschaftlich. Positiv hervorzuheben ist, dass die Direktvermarktungsgrenze gesetzlich nicht einfach abgesenkt wurde, ohne dass dies in der Praxis funktioniert. So setzt die Novelle erste Grundsteine dafür, dass die Direktvermarktung ein massentaugliches Geschäftsfeld werden könnte und dadurch EE-Anlagen unter 100 kWp wirtschaftlich direkt vermarktet werden könnten. Hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.

Beim Thema Energy Sharing mussten die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften, der Genoverband und ihre rund 1.000 Energiegenossenschaften mit Bedauern feststellen, dass in dieser Novelle dazu keine Regelungen gesetzlich verankert wurden. Hier gilt es die fachliche und politische Arbeit zu Energy Sharing in der nächsten Legislatur fortzusetzen.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

EnWG-/EEG-Novelle zu PV-Einspeisespitzen beschlossen – DGRV

Überraschend hat der Bundestag in seiner letzten Sitzungswoche das, von den verbleibenden Regierungsfraktionen im Dezember eingebrachte, Biomassepaket am 31. Januar 2025 und der Bundesrat am 14. Februar 2025 beschlossen. Unterstützt wurde das Vorhaben durch Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion. Nachdem der Gesetzentwurf im Dezember im Bundestag in erster Lesung beraten wurde, erfolgte am 15. Januar 2025 die Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie. Dort forderten die Sachverständigen die Anschlussförderung für Biogasanlagen noch vor der Bundestagswahl. Aus Sicht der vielen genossenschaftlichen Wärmenetzbetreiber, die ihre Wärme von Biogasanlagen beziehen, ist der Weiterbetrieb dieser Anlagen in der Regel zwingend notwendig. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und der Genoverband fordern daher seit Jahren eine Zukunftsperspektive für diese Anlagen und haben in ihrer Stellungnahme zum Anhörungsdokument zum Biogaspaket nochmal explizit auf diese Notwendigkeit hingewiesen. Daher begrüßen die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und der Genoverband das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ ausdrücklich. Die grundsätzliche Zielsetzung, den Weiterbetrieb von flexiblen Biogasanlagen zu ermöglichen und insbesondere jene bevorzugt zu bezuschlagen, die Wärme über ein Wärmenetz liefern, kann zu einer stabilen Wärmeversorgung im ländlichen Raum beitragen. Ob die vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, das erklärte Ziel der schnellen Flexibilisierung eines Großteils der bestehenden Biogasanlagen zu erreichen, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz regelt im Wesentlichen folgende Themen:

• Erhöhung des Ausschreibungsvolumens in den Jahren 2025 bis 2028 (§ 28c Abs. 2 EEG-E) • Neues Zuschlagsverfahren in dem Bestandsanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bevorzugt bezuschlagt werden (§§ 3 Nr. 47a; 39d Abs. 2, 3; 39g Abs. 4 S. 3 EEG-E)

• Umstellung der Förderung bei Biogasanlagen von der derzeitigen Höchstbemessungsleistung auf maximal förderfähige Betriebsviertelstunden bei gleichzeitiger Verlängerung der Anschlussförderung/zweiten Vergütungsperiode von derzeit 10 auf 12 Jahre (§§ 39h Abs. 3 S. 1, 39i Abs. 2a EEG-E) • Verkürzung der Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung von 5 auf 3,5 Jahre nach Erteilung des Zuschlags in den Ausschreibungen (§ 39g Abs. 2 S. 2 EEG-E)

• Erneute Absenkung des Maisdeckels von 30 Prozent in 2025 auf 25 Prozent ab 2026 (§ 39i Abs. 1 EEG-E)

• Anhebung des Flexibilitätszuschlags für Biogasanlagen von derzeit 65 Euro je Kilowatt (€/kW) installierter Leistung auf 100 €/kW installierter Leistung, jeweils pro Jahr (§ 50a Abs. 1 S.1 EEG-E)

• Wegfall der Vergütung bei schon schwach positiven Preisen (§ 51b EEG-E)

• Endgültige Streichung der bisher nur vorübergehend ausgesetzten Südquote (§ 39k Abs. 3 EEG-E)

Die bevorzugte Bezuschlagung von Biogasanlagen mit Wärmekonzept (Legaldefinition in § 3 Nr. 47a EEG-E) in den Ausschreibungen soll im Sinne des Gesetzes zweistufig ablaufen und ist sowohl für den Fall geregelt, dass die Ausschreibungen über- als auch unterzeichnet sind [§ 39d Abs. 2 (Regelung bei Überzeichnung), 3 (Regelung bei Unterzeichnung) EEG-E]. Auf der ersten Stufe werden bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bezuschlagt, deren Förderung bereits bis Ende 2028 ausläuft. Dabei werden im Falle einer Überzeichnung so lange Gebote bezuschlagt, bis 50 Prozent der in diesem Gebotstermin zu vergebenden Gebotsmenge erstmals überschritten ist. Im Falle einer Unterzeichnung werden Gebote so lange bezuschlagt, bis 40 Prozent überschritten ist. Auf der zweiten Stufe werden bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bezuschlagt, deren Förderung bereits bis Ende 2030 ausläuft. Dabei werden im Falle einer Überzeichnung Gebote so lange bezuschlagt, bis 70 Prozent der in diesem Gebotstermin zu vergebenden Gebotsmenge erstmals überschritten ist. Im Falle einer Unterzeichnung werden Gebote so lange bezuschlagt, bis 60 Prozent überschritten ist. Die Regelungen wurden so formuliert, dass je nach abgegebenen Geboten auch ein Auffüllen stattfinden kann und keine Ausschreibungsmengen verloren gehen. Die meisten Neuregelungen des Biomassepakets bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission und können vorher nicht in Kraft treten. Bezogen auf die Regelungen zum Wechsel in die Anschlussförderung hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften zusammen mit dem Genoverband in ihrer Stellungnahme gefordert, dass die Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung auf drei bis vier Jahre verlängert wird. Ebenso hatten wir gefordert, dass die angestrebten förderfähigen Betriebsstunden von 2.500 pro Jahr erst ab 2030 gelten, um in der Umstellungsphase eine stabile Wärmeversorgung zu ermöglichen.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier: Biomassepaket kurz vor Ende der Legislatur beschlossen – DGRV

Am 31. Januar hat die verbleibende Regierungskoalition aus SPD und Grünen mit Stimmen der CDU/CSU-Fraktion die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beschlossen. Am 14. Februar 2025 folge der Beschluss im Bundesrat. Den Gesetzentwurf hatte die Unionsfraktion im November 2024 eingebracht. Mit der Änderung des KWKG können auch Anlagen eine Förderung erhalten, die nach 2026 in Betrieb gehen. Voraussetzung ist, dass eine Anlage bereits im Jahr 2026 eine Genehmigung erhalten hat. Im bisherigen KWKG galt eine Befristung für die Förderung von KWK-Anlagen und von Wärmenetzen bis 2026, sodass Anlagen nur gefördert werden konnten, wenn sie bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden wären. Da die Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungsdauer in der Regel mehr als zwei Jahre beträgt, war eine zeitnahe Verlängerung im Sinne der Planungssicherheit nötig. Es wird an der neuen Regierung liegen, langfristig Klarheit für die Förderung zu schaffen.

Ziel der Verlängerung ist es, die Effizienz der Energieerzeugung zu steigern und den CO2-Ausstoß weiter zu reduzieren. Das KWKG fördert die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, was zu einer besseren Nutzung der eingesetzten Brennstoffe führt. Mit der Verlängerung sollen auch neue Anreize für Investitionen in moderne und umweltfreundliche Technologien geschaffen werden.

Auch einige Genossenschaften betreiben eigene KWK-Anlagen, um Strom zu produzieren und ihre Mitglieder mit effizienter Wärme zu versorgen.

Das Gesetzesdokument zum KWKG finden Sie hier.

Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beschlossen – DGRV

In der letzten Januarwoche wurden gleich mehrere energiepolitische Gesetzesänderungen verabschiedet. Dazu gehört das „Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windkraftausbau“, auf das sich SPD, Bündnis 90/Die Grüne und CDU/CSU nach langen Verhandlungen geeinigt haben. Am 14. Februar 2025 wurde das Gesetz im Bundesrat beschlossen. Damit kann der Ausbau der Windkraft nun in Regionen eingeschränkt werden, die bereits die verbindlichen Flächenziele (zwei Prozent für Windenergie) erreicht haben.

Zurückzuführen ist das Gesetz auf eine große Anzahl neuer Projektanträge, die in einigen Regionen teilweise auf Ablehnung gestoßen sind. Im Herbst veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) daher einen Gesetzesvorschlag, in dem eine neue Berechnungsmethode für die Flächennutzung enthalten war und mit dem die Erfolge des Windflächenbedarfsgesetzes (sog. WindBG) untergraben worden wären. Das nun verabschiedete Gesetz setzt stattdessen am Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) an und verhindert Vorbescheide außerhalb von ausgewiesenen Gebieten. Diese Entprivilegierung tritt nur dann ein, wenn in einer Region die Flächenziele in Höhe von zwei Prozent für Windenergie erreicht sind. Betroffen sind schätzungsweise 1.000 geplante Vorhaben. Zum Teil greift das Gesetz damit auch in laufende Verfahren ein, weshalb damit gerechnet werden kann, dass es zu der Gesetzesänderung gerichtliche Verfahren geben wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Gemeinden weiterhin ihre Zustimmung für neue Projekte erklären können. Bis 2027 haben sie mit der Gemeindeöffnungsklausel ein Instrument, um Planungen voranzubringen. Es bleibt also weiterhin wichtig, die Gemeinde an Bord zu haben und die lokale Bevölkerung frühzeitig in neue Vorhaben einzubinden – genau wie es für die Energiegenossenschaften gängige Praxis ist. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und der Genoverband drücken ihre Bedenken gegen die Entwicklung aus, dass die Mindest-Flächenziele häufig als Obergrenze verstanden werden.

Wir werden uns auch zukünftig dafür einsetzen, dass bewehrte Beteiligungskonzepte gestärkt werden, um Akzeptanz zu schaffen, anstatt der ablehnenden Haltung kleiner Teile der lokalen Bevölkerung entgegenzukommen, indem man den Ausbau der Erneuerbaren Energien erschwert.

Das Gesetzesdokument zur Änderung des BImSchG finden Sie hier.

Gesetz zur Steuerung und Akzeptanz beim Windkraftausbau verabschiedet – DGRV

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat im Dezember einen Entwurf für ein Biogas-Paket veröffentlicht. Durch Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll die Flexibilisierung von Biogasanlagen und die Sicherung der Anschlussförderung gewährleistet werden. Der Gesetzentwurf wurde von den verbleibenden Ampelparteien vor Weihnachten in den Bundestag eingebracht und am 15. Januar 2025 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie beraten. Das BWMK hat zusätzlich zum Gesetzesentwurf ein Anhörungsdokument veröffentlicht, welches Verbänden und weiteren Interessensgruppen die Möglichkeit geben soll, zu konkreten Fragen rund um das Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. Auch die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat ihre Stellungnahme zum Anhörungsdokument des „Biogaspakets“ eingereicht.

Die geplanten Regelungen stellen eine wichtige Grundlage für die Zukunftssicherheit der vielen Wärmegenossenschaften dar, die Abwärme von Biogasanlagen als Wärmequelle nutzen. Flexible Biogasanlagen sollen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Flexprämie erhalten können, außerdem sollen in den Ausschreibungen jene bevorzugt bezuschlagt werden, die bereits ein Wärmenetz mit Wärme beliefern. Insbesondere letztere vorgeschlagene Regelung begrüßen wir ausdrücklich. Allerdings sollte die Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung verlängert sowie eine Anpassung der förderfähigen Betriebsstunden vorgenommen werden, um eine stabile Wärmeversorgung während der Umstellungsphase zu gewährleisten.

Wenn das große Potenzial von Genossenschaften für die Wärmewende voll ausgeschöpft werden soll, dann braucht es Planungssicherheit und die richtigen Rahmenbedingungen. Ihre besondere Situation muss auf den verschiedenen Ebenen Berücksichtigung finden. Die Nutzung von regional verfügbarer, nachhaltiger Biomasse sollte auch weiterhin für diese Wärmenetze möglich sein und Gesetzesvorhaben oder -novellen sollten hier keine Einschränkungen vornehmen.

Die Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und des Genoverbandes vom 16. Januar 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung finden Sie hier.

Gesetzentwurf zur Anschlussförderung für Biogasanlagen vorgelegt – DGRV

Welche Änderungen und Erleichterungen für Unternehmen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts jetzt greifen – und welche Fallstricke es dabei weiterhin zu beachten gilt.

Das im Oktober 2024 noch von der Ampelkoalition auf den Weg gebrachte ‚Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)‘ soll die deutsche Wirtschaft, vor allem auch mittelständische und kleine Unternehmen, mit zahlreichen Neuerungen und Erleichterungen entlasten. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand in administrativen Prozessen sowohl für die Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger als auch die Verwaltung deutlich zu reduzieren und die Digitalisierung der Wirtschaft zu fördern – und damit zugleich Impulse für das Wachstum der Wirtschaft zu setzen und in der Zeitersparnis neue Kräfte freizusetzen.

Im folgenden Überblick fassen die Experten der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft die wichtigsten Änderungen und Erleichterungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zusammen – und zeigen auch, was es dabei unverändert zu beachten gilt.

Änderungen im Nachweisgesetz – Abschluss von Arbeitsverträgen

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft das Nachweisgesetz. Künftig können die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses in Textform statt in Schriftform abgefasst werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmenden zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden mit der Übermittlung zugleich auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Häufig wird stattdessen ein Arbeitsvertrag geschlossen, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß NachwG enthält. Die Gesetzesänderung ermöglicht nun den Abschluss von Arbeitsverträgen per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln.

Es ist jedoch unverändert die zwingende Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten.

Erleichterungen bringt das BEG IV jedoch hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverträgen, wenn die Befristung eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze zum Gegenstand hat. Für solche Altersgrenzenvereinbarungen ist ab dem 01.01.2025 die Textform ausreichend.

Es ist folglich bei Befristungen des Arbeitsverhältnisses sorgfältig zu prüfen, ob die Textform ausreichend ist oder aber die strengere Schriftform zur Wirksamkeit zu beachten ist.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt es Erleichterungen. Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher können nun in Textform abgeschlossen werden, was bedeutet, dass Verträge per E-Mail oder Textnachricht gültig sind.

Elektronische Erstellung von Zeugnissen

Ab 2025 können Arbeitszeugnisse mit Einwilligung des Arbeitnehmenden vollständig digital erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (nicht mit der “einfachen” Textform zu verwechseln) versehen werden. Dies stellt einen entscheidenden Schritt in Richtung effizienterer und moderner Arbeitsprozesse dar.

Wegfall von Aushangpflichten

Das BEG IV sieht den Wegfall von Aushangpflichten vor. Dies betrifft insbesondere das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz, die bisher im Betrieb ausgehängt werden mussten. Erlaubt ist nun die in Betrieben vielfach praktizierte Veröffentlichung im Intranet, also mittels üblicher Informations- und Kommunikationstechnik im Betrieb.

Änderungen bezüglich Antragspflichten nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie Pflegezeitgesetz

Die Geltendmachung von Elternzeit und Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit können künftig in Textform gestellt werden. Diese Änderungen treten ab dem 1. Mai 2025 in Kraft. Für die Beantragung von Pflegezeit ist künftig ebenfalls die Textform ausreichend.

Peggy Hachenberger Profil bild
AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Peggy Hachenberger

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • 069 6978-3396

11. März 2025 | DZ BANK Berlin

Der kostenlose Kongress findet mit freundlicher Unterstützung der der R+V Allgemeine Versicherung AG, der BayWa r.e. AG, der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG und der Prokon Regenerative Energien eG statt.

Datum: 11. März 2025
Uhrzeit: 9.30 Uhr (Einlass)
Ort: Haus der DZ BANK AG, Pariser Platz 3, 10117 Berlin

Die Teilnehmerzahl zum Kongress ist begrenzt.

In einem Impulsvortrag wird Dr. Tobias Hentze, Leiter des Clusters Staat, Steuern, Soziale Sicherung beim Institut der deutschen Wirtschaft, einen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Lage in Deutschland geben und seine Einschätzung darüber, welche wirtschaftspolitischen Maßnahmen in der nächsten Legislatur ergriffen werden müssen.

Einleitend zur Podiumsdiskussion stellt Philipp Gordon, Programmleiter Strom bei der Agora Energiewende, die verschiedenen Überlegungen zur Umstellung der Förderung der erneuerbaren Energien vor. Anschließend werden wir auf dem Podium die zukünftige finanzielle Förderung von Erneuerbare-Energien-Projekten diskutiert, die nächste Legislaturperiode mit einer Umstellung der Förderung von Erneuerbare-Energien-Projekten schon gesetzliche Realität werden könnte. Je nach Ausgestaltung droht kleinen Marktakteuren wie Energiegenossenschaften der Zugang zu Refinanzierungsinstrumenten erschwert, wenn nicht sogar verwehrt zu werden. Die Vorschläge, mögliche Konsequenzen und genossenschaftliche Positionen werden wir mit

  • Wolfram Axthelm, Geschäftsführer des BEE,
  • Lukas Bühler, Vorstand der EnerGeno Heilbronn-Franken eG,
  • Philipp Gordon, Programmleiter Strom bei der Agora Energiewende,
  • Bastian Olzem, Geschäftsbereichsleiter Erzeugung und Systemintegration beim BDEW

ausführlich besprechen.

Wir freuen uns auch wieder auf eine Innovationsschau mit Energiewendeprojekten aus der genossenschaftlichen Gruppe. Neue Ideen und Geschäftsmodelle, wie ein überbauter Netzanschlusspunkt, eine Kombination aus Solaranlage und Straßentunnel, ein Tool für den digitalen Genossenschaftsbeitritt, ein Solarstrom geführtes Wärmenetz, das Windduschen sowie ein neuer genossenschaftlicher Projektentwickler werden vorgestellt. Sie haben wieder die Möglichkeit, die beste Idee mit dem Publikumspreis auszuzeichnen.

2025 steht ganz im Zeichen des Internationalen Jahres der Genossenschaften, das von den Vereinten Nationen ausgerufen wurde. Auf dem Bundeskongress lernen wir weltweite Beispiele genossenschaftlicher Energiewende kennen. Mit genossenschaftlichen Vertreter:innen aus Europa und der Welt tauschen wir uns über Erfolge und globale Herausforderungen aus. Zu Gast sind:

  • Erik Christiansen, Vorstand der Energiegenossenschaft Middelgrunden, aus Dänemark
  • Toni Hechtl, Vorstand der Energiegenossenschaft Elsbeere Wienerwald, aus Österreich
  • Camila Japp, Energiegenossenschaftsexpertin des DGRV in Lateinamerika, aus Brasilien
  • Dr. Kwanghee Yeom, Projektleiter Südkorea Agora Energiewende, ehemaliger stellvertretender Sekretär für Klima und Umwelt des südkoreanischen Präsidenten Moon Jae-in (2017-2020), aus Südkorea.

Gemeinsam mit Ihnen möchten wir das Internationale Jahr der Genossenschaften beim anschließenden Festempfang feiern.

In den Pausen, im Anschluss an den Bundeskongress sowie beim Festempfang zum Internationalen Jahr der Genossenschaften 2025 bietet sich ausreichend Gelegenheiten zum Vernetzen und Austauschen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Die Anmeldung ist bis zum 28. Februar 2025 möglich.

Die Anmeldung und weitere Informationen zum kostenlosen Kongress finden Sie unter folgendem Link: dgrv-service.de/kongress

Die Anmeldung und weitere Informationen zum kostenlosen abendlichen Festempfang finden Sie unter folgendem Link: dgrv-service.de/jahresempfang

In dem doppelseitigen Papier sind die fünf wichtigsten Aspekte für gute Beteiligungsgesetze auf Landesebene genannt und allgemeine Informationen über den Beitrag von Energiegenossenschaften zur Energiewende.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss einerseits schnell gehen, gleichzeitig darf nicht vergessen werden, den Energiemarkt im eigenen Bundesland so zu gestalten, dass das Land und seine Bürger*innen davon profitieren.

Wenden Sie sich mit dem beigefügten Flyer an Ihre Landesregierung und fordern Sie bessere Beteiligungsregelungen.

Die Veröffentlichung "PV Agenda 2025-2030 – Quantität mit Qualität: Ein Photovoltaik-Drehbuch für die nächste Legislaturperiode" enthält 55 Vorschläge des PV Think Tanks für den weiteren Photovoltaik-Ausbau. Diese Maßnahmen sollen im 100-Tage-Programm der nächsten Bundesregierung und in den folgenden fünf Jahren umgesetzt werden. Ziel ist es, die installierte Leistung im PV-Bereich von aktuell 100 Gigawatt auf 215 Gigawatt bis 2030 zu steigern. Dafür wird neben einer erhöhten Quantität auch auf Qualität gesetzt, da neue Anlagen steuerbar und mit Speichern kombiniert sein sollen. Für Kostensenkungen wird auf Bürokratieabbau, Digitalisierung und Standardisierung gesetzt.

Der 2011 gegründete PV Think Tank ist ein Zusammenschluss von Expertinnen und Experten aus dem PV-Bereich, der zu Fachfragen der Photovoltaik diskutiert und sich politisch mit Impulspapieren und Positionen einbringt. Unter anderem hat sich René Groß (Leiter für Politik und Recht bei der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV) in die Entwicklung der Positionen eingebracht und dabei besonders auf die Notwendigkeit von mehr Beteiligungskonzepten und Teilhabemöglichkeiten für die lokale Bevölkerung hingewiesen und die Probleme mit der geplanten Absenkung der Direktvermarktungsgrenze hervorgehoben.

Zur Veröffentlichung

Ab dem 1. Januar 2025 sind nach § 14e Abs. 2a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dazu verpflichtet, den Zugang zu ihren Technischen Anschlussbedingungen (TAB) über eine gemeinsame Internetplattform sicherzustellen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (bdew) hat zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe ein entsprechendes Netzportal entwickelt: VNBdigital.

Zur Plattform

Seit Jahresbeginn dürfen Genossenschaften Mitglieder digital aufnehmen. Für die Gewinnung neuer Mitglieder stellt dies für Energiegenossenschaften eine große Chance dar. Um Genossenschaften den Schritt zu erleichtern, diese neue Möglichkeit zu nutzen und dabei zu helfen, insbesondere technische und datenschutzrechtliche Fragen aus dem Weg zu räumen, bieten die Bürgerwerke eG für Energiegenossenschaften ein Tool an, dass auf die eigene Satzung angepasst und mit dem eigenen Logo individualisiert werden kann. Für Mitglieder der Bürgerwerke eG ist das Tool kostenfrei nutzbar, für Nicht-Mitglieder kann eine Weiterentwicklung vermittelt werden.

Interessierte Genossenschaften können die Bürgerwerke eG direkt kontaktieren: oder sich oder am 11. März 2025 auf dem Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende des DGRV in Berlin informieren.

Die Bundesregierung hat die Einführung des Energy Sharings in dieser Legislaturperiode nicht mehr gesetzlich verankert. Eine neue Studie der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) im Auftrag der EWS Elektrizitätswerke Schönau macht deutlich, dass die gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbaren Energien vor Ort für die Energiewende in vielerlei Hinsicht von Bedeutung ist. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung kann Energy Sharing zusätzlich positive system-, netz- und marktdienliche Effekte erzielen. Die Studie „Flexibilisierung des Stromsystems“ bietet eine hervorragende Orientierung im breiten Themenfeld des Energy Sharings: Neben einer klaren Strukturierung und Einordnung unterschiedlicher Energy-Sharing-Konzepte, liefert die Studie Untersuchung zu den unterschiedlichen Ausgestaltungsformen von Energy Sharing anhand von Simulationen an exemplarischen Gemeinden.

Zur Studie

Mit der neuen Wissensplattform pv-wissen.de können Interessenten Praxiswissen zur Planung, Montage und Elektroinstallation von PV-Anlagen sammeln. Zudem bietet die Seite attraktivere Weiterbildungsangebote für PV-Fachkräfte. Die Plattform ist ein gemeinsames Projekt der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie im Landesverband Berlin Brandenburg (DGS-BB) und der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin. pv-wissen.de wird durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) gefördert und baut auf dem renommierten Leitfaden Photovoltaische Anlagen der DGS auf.

Zur Plattform

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat vier Kurzstudien veröffentlicht, in denen die Kostensituation verschiedener erneuerbarer Energien analysiert wird. Gegenstand der Untersuchung sind Stromgestehungskosten von Windenergie an Land, Photovoltaik-Speicher-Anlagenkombinationen (Innovationsausschreibungen), PV-Freiflächenanlagen und große PV-Dachanlagen. Berücksichtigt wird die Kostensituation im Oktober 2024. Für die Durchführung der Studien war das Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) verantwortlich.

Zur Studie: Kostensituation Freiflächenanlagen

Zur Studie: Kostensituation Innovationsausschreibung

Zur Studie: Kostensituation Windenergie

Zur Studie: Kostensituation große Dachanlagen

Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur der NOW GmbH hat mit dem AusbauMONITORING ein neues Online-Angebot ins Leben gerufen. Mit dem Dashboard können detaillierte Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur abgerufen und ausgewertet werden.

Eine Kernfunktion des AusbauMONITORINGs ist die Analyse der regionalen Bedarfsdeckung. Die kann für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt die aktuell installierte Ladeleistung öffentlich zugänglicher Ladestationen mit dem kalkulierten Bedarf an öffentlicher Ladeleistung abgleichen. Auf diese Weise können Interessenten erkennen, ob die Bedarfsdeckung für den jeweiligen Kreis derzeit wahrscheinlich, absehbar oder ungesichert ist.

Zum Dashboard

Ein Großteil der Betreibenden von Erneuerbare-Energien-Anlagen schließt für die Veräußerung des erzeugten Stroms Direktvermarktungsverträge mit Unternehmen ab, die den Strom an der Börse handeln oder an Endabnehmer verkaufen. Das Centrale Agrar-Rohstoff Marketing- und Energie-Netzwerk (C.A.R.M.E.N. e.V.,) hat nun eine Übersicht zu Direktvermarktungsunternehmen, die Strom aus Erzeugungsanlagen und Speichern in Deutschland vermarkten erstellt. Abgesehen von den Grunddaten der Firmen wurden bei den Direktvermarktungsunternehmen beispielsweise auch Angaben zum Vermarktungsportfolio abgefragt (Photovoltaik, Windkraft, Biomasse, Biogas, Wasserkraft und Stromspeicher).

Zur Übersicht

NIS-2 – aktueller Stand der Gesetzgebung

Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security Directive) ist eine Weiterentwicklung der ursprünglichen NIS-Richtlinie der EU. Sie zielt darauf ab, die Cybersicherheit in der EU zu stärken, indem sie Anforderungen an die Sicherheit von Informationen und Informationssystemen festlegt. Die NIS-2-Richtlinie erhöht die Sicherheitsanforderungen für Energie- und Versorgungsgenossenschaften, insbesondere in den Bereichen Stromversorgung, Fernwärmeversorgung, Fernkältekälteversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung (Tankstellenbetreiber sind jedoch nicht betroffen) sowie Gasversorgung.

Der Gesetzesentwurf aus November 2024 der NIS-2-Richtlinien-Umsetzung, der zum vorherigen Entwurf keine maßgeblichen Änderungen für betroffene Unternehmen enthält und frühstens in der 2. Jahreshälfte, ggf. erst im Herbst 2025 in Kraft tritt, sieht weiterhin vor, dass Organisationen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von 10 Millionen Euro in einem der 18 definierten Sektoren den neuen Cybersicherheitsanforderungen unterliegen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit zu ergreifen sind.

Betroffenheitsanalyse und Maßnahmen

Unsere Analyse hat ergeben, dass viele Mitglieder in der Fachvereinigung der Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften potenziell von NIS2 betroffen sein werden. Nach dem im Entwurf befindlichen BSI-Gesetz müssen diese angemessenen Sicherheitsmaßnahmen aus mindestens 10 Maßnahmengebieten treffen. Bei Nicht-Einhaltung drohen empfindliche Bußgelder und Reputationsschäden, bis hin zur persönlichen Haftung von Geschäftsführenden.

Die Maßnahmen umfassen die risikoorientierte Implementierung von Sicherheitsstandards, u.a. die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsmaßnahmen sowie die Schulung der Mitarbeitenden und Geschäftsführenden. Weiterhin fordert das Gesetzt die Meldung von Sicherheitsvorfällen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), um eine schnelle Reaktion auf Bedrohungen zu gewährleisten.

Die Einhaltung dieser Vorschriften, die voraussichtlich im ersten Quartal dieses Jahres in Kraft treten, ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch entscheidend für den Schutz der Unternehmensdaten und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Kunden und Geschäftspartner.

Was können Unternehmen tun, um sich auf die kommende Gesetzgebung vorzubereiten?

Im Ersten Schritt ist die eigene Betroffenheit festzustellen. Nach aktueller Gesetzeslage sind Unternehmen verpflichtet sich nach einer Selbsteinschätzung eigenständig bei der zuständigen Behörde als betroffenes Unternehmen zu registrieren. Diese Betroffenheitsfeststellung ist sicherlich nicht immer trivial und bedingt eine gründliche Analyse der eigenen Geschäftstätigkeit unter Betrachtung der relevanten Sektoren nach NIS-2.

Ist eine Betroffenheit festgestellt worden, gilt es den Zustand der eigenen Risikomanagement- und Informationssicherheitsmaßnahmen festzustellen und diese in den Kontext der kommenden Anforderungen nach NIS-2 zu setzen. Eine solche GAP-Analyse ist essenziell, um einen risikoorientierten Maßnahmenplan auszuarbeiten, um sich einer NIS-2 Konformität nähern zu können.

Ist der Plan gemacht, geht es an die Umsetzung. Dabei werden neben der Implementierung neuer Maßnahmen vor allem die Dokumentation der bestehenden Maßnahmen einen wesentlichen Anteil haben. Ein umfänglich dokumentiertes Risikomanagement und die Nachweisbarkeit der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind Kernanforderungen der neuen Gesetzgebung.

Zusätzlich ist ein entsprechendes Schulungskonzept für Mitarbeitende und Geschäftsführende auszuarbeiten. Besonders Geschäftsführende müssen sich aktiv in Bereichen der Informationssicherheit schulen, um ihrer Verantwortung im Sicherheitsprozess aktiv Rechnung zu tragen - Wir bieten hierzu individuelle NIS-2-Schulungen in der GenoAkademie an.

Je nach Zustand und Umfang der Sicherheitsumgebung, kann es notwendig sein, neue Stellen, wie den Informationssicherheits- und / oder Risikomanagementbeauftragten zu schaffen. Bei kleineren Organisationsgrößen bietet sich hier ggf. auch die Auswahl eines passenden Auslagerungspartners an.

Fazit

Insgesamt kommt ein, je nach aktuellem Zustand der Informationssicherheit, erheblicher Umsetzungsaufwand auf Unternehmen zu. Dieser kann regelmäßig mit den oftmals knapp bemessenen Ressourcen der eigenen IT-Abteilung schwerlich gedeckt werden. Daher bietet es sich an, das Thema frühzeitig anzugehen, um das Risiko für Gesellschaft und Geschäftsführende bei Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend zu minimieren.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie? Unser AWADO-Expertenteam steht Ihnen zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns noch heute zu unseren Dienstleistungen zur NIS-2-Richtlinie oder erfahren Sie mehr über unsere Beratungsleistungen.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung,
Ihr AWADO-Expertenteam

Silas Kämpchen Profil bild

Silas Kämpchen

Leiter IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4538

Mit Circit haben wir einen in der Branche anerkannten Partner gewonnen, mit dem wir gemeinsam den (Salden-)Bestätigungsprozess im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen vollständig digital anbieten werden. Reine Prüfungen nach § 53 Abs. 1 bzw. § 53a GenG werden ebenso wie prüferische Durchsichten hiervon nicht betroffen sein.

Circit bringt nicht nur dem Genoverband e.V. Vorteile durch Digitalisierung und Transparenz, sondern auch Ihnen als Genossenschaft: Sie brauchen uns lediglich die Ermächtigung zu erteilen, bei Dritten, wie z.B. Banken oder Debitoren/Kreditoren, Bestätigungen direkt einzuholen. Eine Anmeldung bei der Plattform durch Sie ist nicht nötig, aber möglich. So können Sie den Verlauf der Bestätigungsaktionen selbst im Blick behalten.

Die Auswahl der anzufragenden Dritten obliegt weiter unseren Kolleginnen und Kollegen aus der Prüfung. Der Versand und der Rückerhalt erfolgen digital über die Circit-Plattform. Viele Banken sind schon bei Circit registriert – so können Anfragen direkt platziert und die Bestätigungen zeitnah zurückgesendet werden. Debitoren und Kreditoren schreiben wir schnell und einfach per E-Mail an. So unkompliziert ist es.

Sie müssen nicht selbst aktiv werden, um Circit zu nutzen. Unsere Kolleginnen und Kollegen werden Sie im Rahmen der Prüfung hierauf ansprechen.

Thomas Dobbertin Profil bild
WP

Thomas Dobbertin

Abteilungsleiter Prüfung Genossenschaften
(SH/HH/MV/B/BBG)

  • 0385 3433-2156

Im November trafen auf Einladung des BMWK-Initiativkreises junge Talente und Start-ups aufeinander. Mit dabei zwei Schülergenossenschaften der Volksbank in Ostwestfalen und Dortmunder Volksbank, die eine besondere Rolle in Berlin spielten.

Hier erfahren Sie mehr.

13. März 2025 | 11:00 – 12:00 Uhr

Im kostenfreien Info-Webinar sehen Sie, wie Sie die besten Talente für Ihr Unternehmen gewinnen und langfristig binden können.

Das erwartet Sie:

• Ein kompakter Überblick über die Vorteile und Möglichkeiten des Employer Branding

• Praktische Tipps, wie Sie Ihre Arbeitgebermarke stärken können

• Antworten auf Ihre individuellen Fragen durch unser erfahrenes Team

Für wen ist das Webinar geeignet?

Das Webinar richtet sich an Unternehmen, die bereits Interesse am Thema haben und sich vertiefen möchten, ebenso wie an jene, die erste Impulse für die strategische Personalgewinnung suchen.

Melden Sie sich bis zum 12. März 2025 über den angegebenen Link an. Die Einwahldaten erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung.

Anmeldelink

3. März 2025 | 17:00 – 18:30 Uhr

Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben so die Möglichkeit, sich dazu miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Die Gesprächsrunden sind offen für alle wärmerelevanten Themen von der Planung und Umsetzung von Wärmenetzen bis hin zu Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung. Lassen Sie uns gemeinsam über Optionen für genossenschaftliche Geschäftsfelder sprechen und identifizieren, wie Sie aktiv Einfluss auf Planungsprozesse nehmen und die Wärmewende mitgestalten können. Der Termin wiederholt sich in einem Turnus von ca. sechs Wochen.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Referent für Wärmepolitik & Elektromobilität der Bundesgeschäftsstelle

24. Februar 2025 | 16:00 – 17:30 Uhr

Hierbei übernimmt die Geschäftsstelle der Bürgerwerke von der ersten Flächenprüfung bis zur Baugenehmigung mit kompetentem Fachpersonal die Aufgaben eines Projektierers und verhilft Genossenschaften zu ihren eigenen Freiflächen-Anlagen. Als genossenschaftlicher Verbund befreien die Bürgerwerke lokale Energiegenossenschaften von Kostenrisiken und zielen in enger Abstimmung mit Ihnen, den Akteurinnen und Akteuren vor Ort, auf den maximalen Kompetenzaufbau und die höchste Wertschöpfungstiefe vor Ort.

Zur Anmeldung

9. Mai 2025 | 09:30 – 16:00 Uhr

Mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung können Bewohnerinnen und Bewohner von Mehrfamilienhäusern und Nutzerinnen und Nutzer von Gewerbeimmobilien direkt und günstig mit erneuerbarem Strom vom Dach versorgt werden. Integrierte Konzepte sehen auch Speicher, Lademöglichkeiten für E-Autos und eine klimaneutrale Wärmeversorgung vor. Im Praxisworkshop erfahren Sie alles, was Sie brauchen, um solche Projekte erfolgreich vor Ort zu realisieren.

Zur Anmeldung

Viele Unternehmen setzen heutzutage bereits künstliche Intelligenz (KI) ein oder planen es zumindest kurzfristig. Im August 2024 wurde zudem die erste Stufe der EU KI-Verordnung verabschiedet und weitere Teile der Verordnung sind am 02.02.2025 in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 3 und 4 der EU KI-Verordnung sind Unternehmen, die ein KI-System in eigener Verantwortung nutzen, nun auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diejenigen Mitarbeitenden, die „in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI Kompetenz verfügen.“

Zum Thema KI bietet Ihnen die GenoAkademie die folgenden Schulungsinhalte an, die als Inhouse-Lösung oder als Online-Seminar gebucht werden können:

  • Die Grundlagen der künstlichen Intelligenz
  • Wissen und Übungen zu ChatGPT
  • Microsoft 365 Copilot.

Baran Erol

Produktmanager IT, IT Sicherheit & Datenschutz

  • 0511 9574 5814

Kostenloses Info-Webinar: Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)

21. März 2025 | 09:00 – 09:45 Uhr

link Weitere Informationen & Anmeldung

Genossenschaftsrecht - Mitgliederverwaltung in Genossenschaften

14. Mai 2025 | 09:00 – 16:30 Uhr

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Informationstagung für leitende Mitarbeitende im Rechnungswesen

12. - 13. Mai 2025

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Wind und Wasserstoff - Potenziale der Erneuerbaren auf Rügen
(AEE)

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Energiegenossenschaft macht aus Landwirten „Energiewirte“
(WESTFALENPOST)

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Für ein Quartier in Botnang gibt es beim Heizen eine Idee
(StN.de)

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Maxwäll-Energie Genossenschaft fördert regionale Projekte im Westerwald
(AK-Kurier.de)

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Solarpark Point soll ab dem Sommer liefern

(merkur.de)

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Wittenburg will sich an Nahwärmenetz beteiligen
(Nordkurier)

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Energiegenossen setzen auf breite Bürgerbeteiligung für „Haldenwind“

(wa.de)

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Energiegenossenschaft Prokon und Genoverband schließen richtungsweisendes PPA-Windstrom-Abkommen

(Windkraft-Journal)

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Bürgergenossenschaft in Spelle gegründet

(Ems Vechte Welle)

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Bürger-Energie-Genossenschaft in der Samtgemeinde Fredenbeck gegründet

(Kreiszeitung Wochenblatt)

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Große Freude über erste Photovoltaik-Anlage: "Endlich ist das Glücksgefühl da"

(SWR Aktuell)

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Internationales Jahr der Genossenschaften

Das Jahr 2025 ist ein besonderes Jahr: Denn die Vereinten Nationen (UN) haben es zum Internationalen Jahr der Genossenschaften erklärt. Unter dem Motto „Genossenschaften bauen eine bessere Welt“ will der globale Zusammenschluss von 193 Staaten die bedeutende Rolle von Genossenschaften weltweit würdigen.

Auch der Genoverband wird 2025 mit einer Vielzahl an Aktivitäten den Mehrwert der genossenschaftlichen Idee sowie die Vielfalt und Wirtschaftskraft der genossenschaftlich geführten Unternehmen in Deutschland besonders hervorheben.

Alle Informationen rund um Geschäftsmodelle von Genossenschaften, Best Practices, Gründungsinformationen und unsere geplanten Aktivitäten finden Sie ab jetzt auf unserer Landingpage Zukunft verWIRklichen.

Personelle Veränderungen an der Spitze des Genoverband e.V.

Ingmar Rega, seit 2018 im Vorstand des Genoverband e.V., scheidet aus seinem Amt als Vorstandsvorsitzender des Genoverband e.V. aus persönlichen Gründen aus. Weiterlesen.

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