9. Newsletter Fachvereinigung Gewerbliche Genossenschaften Ausgabe 04/24

Liebe Mitglieder,

liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie die neunte Ausgabe unseres Newsletters „GenoConnect - Gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften“.

Unsere Schwerpunktthemen in dieser Ausgabe sind Arbeitszeitbetrug im Homeoffice und die verpflichtende elektronische Rechnung ab 2025. Zudem befassen wir uns mit dem aktuellen Stand der Anforderungen an Unternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeit und NIS2 sowie mit Förderangeboten für elektronische LKW in Nordrhein-Westfalen. Schließlich informieren wir Sie wieder über Neuigkeiten und Lösungsangebote aus dem Verband zum Thema Mediation und über Seminarangebote der GenoAkademie.

Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben wollen, sprechen Sie uns gerne an oder . Leiten Sie den Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter!

Die nächste Ausgabe erscheint im Oktober 2024. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften

PS: Bitte beachten Sie: Zur besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Alle Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Erleichtert Homeoffice Arbeitszeitbetrug?

Die Pandemie hat den Weg für eine größere Akzeptanz und Verbreitung des Homeoffice (damit sind in diesem Beitrag alle Formen des mobilen Arbeitens gemeint) geebnet. In vielen Bereichen setzen mittlerweile Bewerber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, zumindest teilweise im Homeoffice zu arbeiten, als selbstverständlich voraus. Verweigert der Arbeitgeber diese Option, kann dies für ihn durchaus einen Wettbewerbsnachteil bedeuten.

Zudem haben die meisten Unternehmen durch das „pandemie-erzwungene“ Homeoffice festgestellt, dass diese Form der Arbeit in aller Regel gut funktioniert. So wurden Führungskräfte in der „Mobile Arbeit – Sozialpartnerstudie 2023“ des Fraunhofer-Instituts befragt, ob sie der Aussage „Manche Mitarbeitende erbringen trotz guter Unterstützung keine vergleichbaren Arbeitsergebnisse zur Arbeit im Betrieb“ zustimmen. Über 80 Prozent gaben an, dass dies überhaupt beziehungsweise eher nicht zuträfe.

Doch gibt es Missbrauchsfälle, zumal die zunehmende Verbreitung mobiler Arbeitsmodelle auch Risiken für Arbeitgeber birgt. So müssen sich Arbeitgeber mit der Frage auseinandersetzen, wie sich immer neuen Möglichkeiten des Arbeitszeitmissbrauchs im Homeoffice entgegenwirken lässt. Manche Mitarbeiter tricksen, um langweilige Onlineschulungen und Homeoffice-Arbeiten unbemerkt zu schwänzen.

Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn der Mitarbeiter Vergütung für Arbeitszeit erhält, die er nicht erbracht hat. Dabei unterscheidet sich der Arbeitszeitbetrug im Homeoffice „technisch“ nicht vom herkömmlichen Arbeitszeitbetrug: Der Mitarbeiter kann Falschangaben im Zeiterfassungssystem vornehmen oder schlicht während seiner Arbeitszeit anderen Beschäftigungen nachgehen, angefangen vom privaten Surfen während der Arbeitszeit über ausgedehnte Kaffeepausen bis hin zu Besuchen im Supermarkt.

Diese Schummelei im Homeoffice wird durch verschiedene Faktoren erleichtert: Selbst bei außerhäuslichen Aktivitäten kann der Beschäftigte jederzeit vorgeben, mit seiner Arbeit beschäftigt zu sein, denn die Erreichbarkeit ist – dem Smartphone sei Dank – dennoch gewährleistet. Hinzu treten die Abwesenheit eines Vorgesetzten vor Ort sowie die mangelnde soziale Kontrolle durch Kollegen. Zudem arbeiten Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung auch mobil erbringen können, in der Regel mit dem Kopf. Das macht es meist schwer, anhand von (schlechten) Arbeitsergebnissen nachzuweisen, dass sie ihre Arbeitszeit für private Dinge genutzt haben – was jedoch gleichermaßen für eine Tätigkeit im Homeoffice wie im Büro gilt.

Es gibt inzwischen zahlreiche Soft- und Hardwarelösungen auf dem Markt, die eine Vortäuschung von Arbeitstätigkeiten erheblich erleichtern können. So können im Internet kostenlos Programme heruntergeladen werden, die einen Mausklick simulieren. Alternativ können für wenig Geld sogenannte (Maus-)Jiggler erworben werden, die – mechanisch oder technisch – ebenfalls Mausbewegungen erzeugen beziehungsweise nachahmen. Alle diese „Lösungen“ haben zur Folge, dass die Bildschirmsperre des Computers nicht aktiviert wird und der User so bei verschiedenen Softwarelösungen, die die Aktivität eines Users erfassen (zum Beispiel Teams, Zoom, Skype), als „anwesend“ angezeigt wird. Mouse Jiggler und -Mover gaukeln dem PC vor, dass jemand die Maus benutzt. Man bleibt also „grün“, obwohl man gar nicht am Platz ist, sondern beispielsweise staubsaugt oder sonstigen privaten Dingen nachgeht.

Wer solche Geräte benutzt, um seinen Arbeitgeber zu täuschen, sollte aber die Konsequenzen bedenken. Bei einer Manipulation der Arbeitszeiterfassung kennen Arbeitsgerichte wenig Gnade. Was können Arbeitgeber also tun, um sich vor Arbeitszeitbetrug im Homeoffice zu schützen und den Gang vor das Arbeitsgericht zu vermeiden?

Bei einer Homeoffice-Tätigkeit arbeiten Führungskraft und Mitarbeiter nicht mehr zur selben Zeit am selben Ort („Remote-Teams“). Dies stellt Führungskräfte vor neue Herausforderungen. Klassische Führungsaufgaben wie Mitarbeitermotivation sowie Leistungs- und Arbeitskontrollen werden erschwert.

Es bietet sich in diesem Fall an, bei den betreffenden Mitarbeitern in regelmäßigen Abständen Berichte über den Arbeitsfortschritt und bei Bedarf Teilarbeitsergebnisse anzufordern. Eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers zum Nachweis von Arbeitsergebnissen ist von der Rechtsprechung anerkannt. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, von Arbeitnehmern die Führung und Vorlage von Tätigkeitsnachweisen zu verlangen.

Als weitere präventive Maßnahme ist an einen intensivierten Dialog zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu denken. Möglichkeiten hierzu sind „klassische“ Elemente wie Entwicklungsgespräche und Zielvereinbarungen. Aber auch ein 360-Grad-Feedback, bei dem der Beschäftigte Feedback von verschiedenen Personen aus seinem Arbeitsumfeld wie zum Beispiel Kollegen, Vorgesetzten und sonstigen Beschäftigten erhält, kommt in Betracht. Der verstärkte Dialog kann nicht nur helfen, Arbeitszeitbetrug zu verhindern, er kann auch eine Maßnahme bei der Aufklärung eines mutmaßlichen Arbeitszeitbetrugs sein. Entsteht beispielsweise der Eindruck, dass ein Mitarbeiter im Homeoffice weniger effizient arbeitet, kann es gelingen, durch einen verstärkten Austausch besser einzuschätzen, ob der betroffene Mitarbeiter tatsächlich Arbeitszeitbetrug begeht, oder ob die schwache Leistung andere Hintergründe hat.

Unabhängig davon ist es ratsam, klare Regelungen zur Arbeitszeit zu treffen. Am einfachsten ist es, feste Arbeits- und Pausenzeiten festzulegen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass jede Unterbrechung der Arbeitszeit als Pause zu kennzeichnen ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung, dass während der Arbeitszeit jede andere Tätigkeit, angefangen von privaten Telefonaten bis hin zu Erledigungen wie Geschirrspüler ausräumen oder Einkaufen, unzulässig ist. Lediglich sehr kurze Unterbrechungen können als sozialadäquat angesehen werden und müssen daher nicht als Pausenzeit gekennzeichnet werden, zum Beispiel kurze Telefonate, Toilettengänge, Kaffeeholen. Diese klaren Vorgaben tragen dazu bei, dass Beschäftigte sich darüber im Klaren sind beziehungsweise sein müssen, was erlaubt ist und – viel wichtiger – was nicht.

Überdies ist es hilfreich, wenn Arbeitgeber klare Maßgaben zur Nutzung des Internets und des beruflichen Emailpostfaches machen. Ist die Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel generell untersagt, hat der Arbeitgeber weitreichendere Möglichkeiten der (technischen) Kontrolle seiner Mitarbeiter – und damit auch die besseren Möglichkeiten, Missbrauch aufzudecken (vom Einsatz von Keyloggern ist allerdings abzuraten). Generell lässt sich sagen, dass bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente in der Regel der Browserverlauf und/oder das E-Mail-Postfach des Arbeitnehmers ausgewertet werden dürfen, was den Nachweis von Arbeitszeitbetrug – auch bei geistiger Arbeit – erheblich erleichtert. Dabei ist immer die betriebliche Mitbestimmung zu beachten, wenn es einen Betriebsrat gibt. Gibt es hierzu hingegen keine klaren Regelungen oder ist die Privatnutzung ausdrücklich gestattet, wird eine Auswertung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers am Dienstrechner datenschutzrechtlich in der Regel ausscheiden oder nur unter engen Voraussetzungen möglich sein. Gerade bei großzügigen Homeoffice-Regelungen kann die Empfehlung daher nur lauten, die private Nutzung des Firmen-PCs zu untersagen.

Schutzmöglichkeiten speziell gegen Jiggler & Co

Arbeitgeber können und sollten sich aber auch vor dem Einsatz von Software- oder Hardwarelösungen schützen, die eine Tätigkeit am Arbeitsplatz vortäuschen. Wichtig ist, dass Unternehmen sicherstellen, dass die Installation von Software nur durch Mitarbeiter mit Administratorrechten möglich ist. Dadurch wird das Herunterladen entsprechender Software verhindert.

Bei Jigglern sind zwei Arten zu unterscheiden: Jiggler, die Mausbewegungen (nur) simulieren, werden in der Regel über USB an den PC angeschlossen; die Installation einer Treibersoftware ist nicht erforderlich. Wie eine echte Maus oder Tastatur werden sie den IT-Administratoren des Unternehmens jedoch bei aktivierter Geräteerkennung als (neues) „Human Interface Device“ (HID) des verwendeten PCs angezeigt. Unternehmen sollten die Geräteerkennung aktivieren, damit Admins über den Anschluss von HIDs informiert werden, was kritische Nachfragen erleichtert. Durch den Erwerb bestimmter Software ist es auch möglich, nur registrierte HIDs am Firmenrechner zu nutzen, also nur die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Tastatur, Maus usw., nicht aber einen entsprechenden Jiggler. Allerdings bedeutet dies immer eine Gratwanderung zwischen Sicherheit und Handhabbarkeit, der man sich bewusst sein muss.

Komplizierter wird es bei mechanischen Jigglern, die gerade nicht zwingend über einen USB- Anschluss mit dem Computer verbunden werden. Wenn der Verdacht besteht, dass Jiggler benutzt werden, sollte verstärkt auf Kontrollanrufe gesetzt werden und schon im Vorfeld darauf geachtet werden, dass ein Widerruf des Homeoffice möglich bleibt, zum Beispiel indem man die Gewährung des Homeoffice mit einem Widerrufsvorbehalt oder Teilkündigungsrecht verknüpft. Denn weitergehende Maßnahmen wie etwa die Überwachung des Arbeitnehmers mittels Keylogger oder gar durch einen Privatdetektiv unterliegen sehr strengen Anforderungen – gerade weil eine solche Überwachung der Wohnung des Arbeitnehmers empfindlich in die Privatsphäre des Arbeitnehmers und gegebenenfalls auch unbeteiligter Dritter, nämlich seiner Angehörigen, eingreift. Noch weitreichendere Überwachungsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form einer verdeckten Videoüberwachung mittels der Webcam scheiden im Hinblick auf die Unverletzlichkeit der Wohnung des Mitarbeiters und den Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts selbst beim dringenden Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs stets aus und können überdies strafbar gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

Was können Unternehmen tun, wenn sich der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug erhärtet?

Das Mittel der Wahl wird hier in der Regel zugleich die schärfste Sanktion sein, die das Arbeitsrecht kennt, nämlich die außerordentliche Kündigung. Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern erschüttert das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien massiv. Deshalb ist er in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als wichtiger Grund anerkannt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um einen einmaligen Vorfall mit geringen finanziellen Auswirkungen handelt. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber eine solche Kündigung immer auf zwei Säulen stützen muss, die Tat- und die Verdachtskündigung.

Bei einer Tatkündigung muss der Arbeitgeber eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachweisen. Die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen daran sind jedoch sehr hoch, sodass in jedem Fall zusätzlich eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden sollte. Diese ist bei einem begründeten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung oder Straftat zulässig, der das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig zerstört. Sie ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

In weniger schwerwiegenden Fällen stehen dem Arbeitgeber natürlich auch mildere Mittel zur Verfügung, wie die Abmahnung oder der Widerruf der Homeoffice-Vereinbarung, soweit dies arbeitsvertraglich oder kollektivrechtlich möglich ist.

Fazit

Homeoffice ist ein fester Bestandteil des modernen Arbeitslebens geworden. Arbeitgeber sollten den Trend nicht links liegen lassen, um die besten Kräfte halten und gewinnen zu können. Um den real existierenden Missbrauchsmöglichkeiten von mobiler Arbeit vorzubeugen, sollten Unternehmen klare Regeln zu Arbeits- und Pausenzeiten aufstellen, effektive Zeiterfassungssysteme implementieren, klare Richtlinien schaffen und eine Unternehmenskultur fördern, die Transparenz und Ehrlichkeit wertschätzt. Auch sollte die Möglichkeit des Homeoffice gut vorbereitet sein, damit Mitarbeiter im Zweifelsfall zurück ins Büro gerufen werden können, wo niedrigschwelligere Kontrollmöglichkeiten bestehen als bei der Arbeit von Daheim.

Karsten de Niet Profil bild
AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dr. Karsten de Niet

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Peggy Hachenberger

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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Die Digitalisierung wird in vielen Bereichen vorangetrieben. Mit dem Beginn des Jahres 2025 treten bedeutende Änderungen in Kraft, die die Art und Weise, wie wir Rechnungen bearbeiten, grundlegend verändern werden. Mit dem beschlossenen Wachstumschancengesetz wird künftig die elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend für inländische B2B-Umsätze eingeführt. Unser Beitrag beleuchtet nachfolgend die wichtigsten Aspekte der E-Rechnung, welche Neuerungen Sie ab dem 01.01.2025 erwarten sowie welche Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden können.

Einer der Hintergründe für die Einführung der obligatorischen E-Rechnungen ist die ViDA-Initiative der Europäischen Kommission, die die Reformierung des Mehrwertsteuersystems in der EU durch den Einsatz moderner digitaler Technologien und damit die Anpassung des Systems an das digitale Zeitalter und eine Verbesserung der Betrugssicherheit vorsieht. Ein zentrales Element der Initiative ist die Einführung von digitalen Meldepflichten und die Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung. Derzeit ist die Umsetzung der Vorschläge der ViDA-Initiative in vier Stufen bis zum Jahr 2028 geplant. Eine finale Einigung im ECOFIN-Rat über das ViDA-Paket steht noch aus.

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wird nun in Deutschland bereits vor der geplanten Umsetzung der Vorschläge der ViDA-Initiative die E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zur Pflicht für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Hiermit werden bereits im Jahr 2025 die notwendigen Voraussetzungen für eine nachgelagerte Einführung eines digitalen Meldesystems geschaffen.

Welche neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2025?

Die Verpflichtung zur E-Rechnungsstellung gilt für inländische steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist.

Des Weiteren wird mit dem Wachstumschancengesetz der § 14 UStG zur Ausstellung von Rechnungen grundlegend überarbeitet und der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Zum aktuellen Zeitpunkt werden elektronische Rechnungen als Rechnungen verstanden, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden. Hierzu gehört zum Beispiel der Mailversand der eingescannten Papierrechnung oder eine als Web-Download zur Verfügung gestellte PDF-Datei. Eine Papierrechnung hat hierbei den Vorrang vor der elektronischen Rechnung. Daher ist die Erstellung und der Empfang einer Rechnung in einem elektronischen Format bislang auch an die Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft.

Dies ändert sich ab dem 01.01.2025. Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) liegt sodann nur noch vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Dabei muss das strukturierte elektronische Format der europäischen Norm für die elektronische Rechnungserstellung (CEN-Norm EN 16931) entsprechen. Sofern das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt bereits zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet ist, entfällt die Notwendigkeit der Zustimmung des Rechnungsempfängers.

Demgegenüber fallen alle anderen Rechnungen, die nicht die Voraussetzung einer E-Rechnung erfüllen, unter den Begriff der sogenannten sonstigen Rechnungen. Hierzu zählen sowohl die Papierrechnungen als auch Rechnungen in einem anderen elektronischen Format (zum Beispiel eine PDF- oder JPEG-Datei).

Für sämtliche Rechnungen muss weiterhin

  • die Echtheit der Herkunft der Rechnung,
  • die Unversehrtheit des Inhalts sowie
  • ihre Lesbarkeit

gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang ist unter Lesbarkeit die rein maschinelle Lesbarkeit zu verstehen, die eine maschinelle Auswertbarkeit gewährleisten soll. Im Gegensatz dazu ist die Lesbarkeit für das menschliche Auge künftig nicht mehr zwingend notwendig. Sie kann jedoch durch Datenkonvertierung erreicht werden.

Hybride E-Rechnungen enthalten zusätzlich zu dem verpflichtenden, strukturierten elektronischen Teil (zum Beispiel im XML-Format) auch ein für das menschliche Auge lesbaren Teil (zum Beispiel PDF-Datei, vergleiche nachfolgende Ausführungen zum Format „ZUGFeRD“). Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits im September 2023 die Zulässigkeit von hybriden E-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass für Rechnungen in diesem Format der strukturierte Teil der führende sein wird. Somit gehen im Fall einer Abweichung die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus dem für das menschliche Auge lesbaren Teil vor.

Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG bleiben von den Neuregelungen indes unberührt. Sofern ein Unternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet ist, darf eine ordnungsgemäße Rechnung nur in Form einer E-Rechnung vorliegen. Daraus folgt, dass bei Nichtvorliegen einer E-Rechnung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt.

Des Weiteren besteht für Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag von 250 Euro wird nicht überschritten) sowie für Fahrausweise dauerhaft keine Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung.

Wie kann die technische Umsetzung erfolgen?

Bereits seit 2020 sind für Rechnungen an den Bund und seine Behörden E-Rechnungen auszustellen. Hierfür ist in Deutschland grundsätzlich der Standard XRechnung anzuwenden. Dieser erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der europäischen Norm und ist somit künftig auch für die E-Rechnung im Rahmen inländischer B2B-Umsätze anwendbar.

Die nach dem Standard XRechnung erstellten Dokumente entsprechen einem rein strukturierten elektronischen Format (XML-Format). Die Lesbarkeit durch Menschen ist hier zunächst nicht gegeben. Es muss daher ein Konvertierungsprogramm für eine menschliche Bearbeitung zwischengeschaltet werden. Die Übermittlung von XRechnungen erfolgt ausschließlich über ein Verwaltungsportal.

Weitere Standards beziehungsweise etablierte Formate sind EDI, EDIFACT oder auch ZUGFeRD.

Das bereits etablierte hybride E-Rechnungsformat ZUGFeRD ab Version 2.0.1 entspricht ebenfalls den Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 und ist daher grundsätzlich ebenfalls für die zukünftig zu erstellenden E-Rechnungen zugelassen. Eine E-Rechnung im ZUGFeRD-Format enthält sowohl ein menschenlesbares PDF-Dokument sowie einen maschinell auswertbaren Anhang mit elektronisch strukturierten Daten im XML-Format. Eine Rechnung in diesem Format ermöglicht alle elektronischen Übermittlungswege, zum Beispiel. auch den Mailversand oder einen Web-Download. Es ist also daher weder ein Konvertierungsprogramm noch der Zugang zu einem gesonderten Übermittlungsportal notwendig.

Der Gesetzgeber hat die Neufassung des § 14 UStG bewusst technologieoffen formuliert. Es ist daher auch möglich, dass sich Rechnungssteller und -empfänger auf ein anderes strukturiertes, elektronisches Format verständigen. Es besteht dennoch die Voraussetzung, dass dieses Format die Anforderungen der europäischen Norm erfüllt oder hiermit interoperabel ist. Das bedeutet, das Format muss eine verlustfreie Extraktion der umsatzsteuerrechtlich relevanten Daten gewährleisten.

Welche Übergangsregelungen gibt es?

Keine Übergangsregelungen gibt es für den Empfang der E-Rechnungen. Für alle inländischen B2B-Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, sind die Rechnungsempfänger verpflichtet, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können.

Für das Erstellen der E-Rechnungen hat der Gesetzgeber indes einige Übergangsregelungen geschaffen, die den reibungslosen Übergang zur E-Rechnungspflicht vereinfachen sollen.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 können die Rechnungen für inländische B2B-Umsätze weiterhin als sonstige Rechnungen (das heißt Papierrechnungen oder sonstige E-Rechnungen) ausgestellt und übermittelt werden, sofern der Rechnungsempfänger zugestimmt hat. Die Zustimmung kann weiterhin auch durch eine Rahmenvereinbarung oder durch konkludentes Handeln erfolgen.

Für das Jahr 2027 dürfen, nach Zustimmung des Rechnungsempfängers, nur dann weiterhin sonstige Rechnungen ausgestellt werden, wenn das jeweilige Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat.

Wie können Sie sich auf die Einführung der E-Rechnung vorbereiten?

Die durch die E-Rechnung weiter angestoßene Digitalisierung des Mehrwertsteuersystems in Deutschland und der EU ist zunächst zwar mit deutlichem Aufwand für alle betroffenen Unternehmen verbunden, wird aber nach erfolgreicher Implementierung Chancen mit sich bringen.
Hierzu zählen ein verringerter Materialaufwand für zum Beispiel Porto und Papier, aber auch fortschreitende Digitalisierungsmöglichkeiten für Buchhaltung und Rechnungswesen. Ob sich durch die vom Gesetzgeber intendierten Regelungen tatsächlich Vereinfachungen für die von der E-Rechnungspflicht betroffenen Unternehmen ergeben, ist abzuwarten.

Damit Sie auf die Einführung zum 01.01.2025 vorbereitet sind, empfehlen wir, dass Sie sich bereits jetzt mit der Umsetzung der Neuregelungen in Ihrem Unternehmen beschäftigen und die Anpassung Ihrer internen Prozesse zeitnah vorbereiten. Wichtig kann es auch sein, sich mit Ihren Softwareanbietern in Verbindung setzen, um die Implementierung der notwendigen IT-Systeme zu erarbeiten. Trotz der gewählten Übergangsregelungen für die Ausstellung von E-Rechnungen besteht insbesondere bei Großkunden die Möglichkeit, dass diese zeitnah auf die E-Rechnungspflicht reagieren, ihre Prozesse umstellen und in dem Zuge auch von ihren Lieferanten den Erhalt von E-Rechnungen erwarten werden.

Das Bundesministerium der Finanzen wird voraussichtlich noch im Jahr 2024 ein Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung veröffentlichen und darin auf offene Anwendungsfragen eingehen. Ein Entwurf dieses Schreibens liegt bereits zur Abstimmung vor.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Dimitri Dreker Profil bild
StB

Dimitri Dreker

Bereich Steuern
Referatsleiter Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4695

Die Bedeutung von Nachhaltigkeit für Unternehmen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Getrieben durch Klimawandel, Ressourcenknappheit und gesellschaftliche Veränderungen sehen sich Unternehmen mit einer Flut neuer Regelungen und Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeit konfrontiert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über einige der wichtigsten aktuellen Anforderungen, die Unternehmen kennen und umsetzen müssen.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD zielt darauf ab, die Berichterstattung von Unternehmen zu Nachhaltigkeitsthemen zu standardisieren und zu verbessern. Zudem soll die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten erhöht werden, um Stakeholdern bessere Informationen über die Nachhaltigkeitspraktiken von Unternehmen zu bieten.

Betroffen sind Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro und mindestens 250 Mitarbeiter.

Unternehmen sollten sich mit den Anforderungen der CSRD vertraut machen und damit beginnen, die erforderlichen Daten zu sammeln und Prozesse einzurichten, um einen konformen Bericht zu erstellen. Der erste Schritt dafür ist die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher und ökologischer Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Unternehmen müssen ihre Lieferketten auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken analysieren, Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen und einen Bericht über ihre Sorgfaltspflichten erstellen. Dazu gehören die Durchführung von Risikoanalysen, die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen und die Einrichtung von Beschwerdemechanismen.

Klimabilanzierung

Die Klimabilanzierung (Synonyme: Treibhausgasbilanz, THG-Bilanz) ist ein wichtiges Instrument, um die Treibhausgasemissionen eines Unternehmens zu messen und darüber zu berichten, damit Unternehmen ihre Auswirkungen auf das Klima verstehen und Maßnahmen zu deren Reduzierung ergreifen können.

Darüber hinaus wird die Klimabilanzierung im Rahmen der CSRD für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden ab 2023 schrittweise verpflichtend eingeführt.

Die Unternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen ermitteln und darüber berichten. Darüber hinaus müssen sie ein Klimaschutzkonzept mit Reduktionszielen im Einklang mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf maximal 1,5° C entwickeln und umsetzen -einschließlich der Identifizierung von Emissionsquellen und der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduktion dieser Emissionen.

EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Taxonomie-Verordnung schafft ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten, um Investitionen in grüne und nachhaltige Unternehmen zu lenken. Die EU-Taxonomie soll Klarheit darüber schaffen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten nachhaltig sind, um Investoren dabei zu unterstützen, ihre Investitionen in nachhaltige Projekte zu lenken.

Alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, sowie Finanzinstitute und Unternehmen, die grüne Finanzprodukte anbieten, müssen das Klassifizierungssystem der EU-Taxonomie-Verordnung auf ihre wirtschaftlichen Aktivitäten anwenden und den Anteil nachhaltiger Investitionen, Betriebsausgaben und Umsätze veröffentlichen.

Unternehmen sollten sich mit den Kriterien der EU-Taxonomie vertraut machen und prüfen, inwieweit ihre Aktivitäten als nachhaltig eingestuft werden können. Dies beinhaltet die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Geschäftspraktiken und die Anpassung ihrer Berichterstattungsprozesse an die Kriterien der EU-Taxonomie-Verordnung.

Fazit

Die Anforderungen an Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit steigen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben und den Erwartungen von Investoren, Kunden und der Gesellschaft gerecht zu werden, müssen Unternehmen diese Anforderungen aktiv angehen. In diesem Beitrag wurden lediglich die wichtigsten aktuellen Nachhaltigkeitsanforderungen an Unternehmen dargestellt. Es gibt viele weitere Regelungen und Initiativen auf nationaler und internationaler Ebene, die Unternehmen berücksichtigen müssen. Die proaktive Auseinandersetzung mit diesen Anforderungen und die Umsetzung entsprechender Maßnahmen sind entscheidend, um langfristig erfolgreich zu sein.

Heiko Jandel

Beratung und Betreuung Genossenschaften
Nachhaltigkeitsberatung

Informationssicherheitsrisiken werden im Zuge der Digitalisierung immer mehr zu operationellen Risiken. Nur wer technologisch mithalten kann, wird sich auf Dauer am Markt behaupten können. Die Wichtigkeit der Informationssicherheit hat der Gesetzgeber erkannt und mit der NIS2 Richtlinie darauf reagiert. Am 19.07.2024 hat das BMI den voraussichtlich letzten Gesetzesentwurf für das NIS2 Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) veröffentlicht und ist damit auf dem Weg zur Verabschiedung ein gutes Stück vorangekommen. Der aktuelle Gesetzesentwurf zielt unverändert darauf ab, die Cybersicherheitsanforderungen in Deutschland zu verstärken und die EU-Richtlinie 2022/2555 in nationales Recht umzusetzen. Der Entwurf enthält umfassende Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit für kritische Infrastrukturen und wichtige Unternehmen in verschiedenen Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit, produzierendes Gewerbe, Ernährung, Chemie und digitale Infrastruktur. Unternehmen in betroffenen Sektoren mit mehr als 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz beziehungsweise. einer Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro werden betroffen sein.

Mit der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs ist der Gesetzgeber ein gutes Stück vorangekommen, womit viele Fachleute nicht mehr in diesem Sommer gerechnet haben.

Es sieht aktuell so aus, dass das Gesetz bis zum 17.10.2024 verabschiedet wird – wie bereits erwähnt, wird es dann ohne Übergangsfrist gelten.

Die Cybersecurity- und Compliance-Experten der AWADO sind sich einig, dass Betroffene nicht abwarten sollten. Auch losgelöst von der neuen Gesetzgebung, ist Cybersicherheit lange schon nicht mehr nur ein unliebsamer Kostenblock, sondern ein realer Wettbewerbsvorteil. Aktuelle Trendthemen wie Digitalisierung und der Einsatz neuer Technologien, wie beispielsweise der Einsatz von KI, bedingen eine gründliche Vorbereitung von Unternehmen, um neuen Marktanforderungen adäquat begegnen zu können.

Betroffenheitsanalyse und Maßnahmen

Für viele Unternehmen beginnt die Unsicherheit bei der Frage der Betroffenheit. Die relevanten Sektoren finden sich in Anlage 1 und 2 des Gesetzesentwurfes und sind seit dem letzten Referentenentwurf weitestgehend unverändert. Wer sich bei der Einschätzung der eigenen Betroffenheit auf den Rat von Experten verlassen möchte, kann auf die Unterstützung durch unsere Experten von AWADO zurückgreifen.

Wir haben bereits mehrere Betroffenheitsanalysen durchgeführt und dabei aufschlussreiche Erkenntnisse gewonnen (keine Rechtsberatung).

Die Betroffenheitsanalyse lässt sich einfach über folgenden Link beauftragen:

https://www.experdoo.de/NIS2-Betroffenheit – oder Sie wenden sich direkt an uns.

Anforderungen nach NIS2

Der aktuelle Gesetzesentwurf zu NIS2 beinhaltet Anforderungen an das Risikomanagement sowie Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten.

Zum Risikomanagement sind nach dem Gesetzesentwurf mindestens die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

1. Konzepte zur Risikoanalyse und IT-Sicherheit

2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

3.Aufrechterhaltung des Betriebs, einschließlich Backup-Management und Krisenmanagement

4. Sicherheit der Lieferkette

5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen

6. Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen

7. Cyberhygiene und IT-Sicherheitsschulungen

8. Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung

9. Sicherheit des Personals und der Zugangskontrolle

10. Verwendung von Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherter Kommunikation

Der Umfang der Maßnahmen ist nicht pauschal festgelegt. Die Ausgestaltung ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist nicht neu. Es entspricht gängigen Standards, wie dem BSI-Grundschutz oder aber DIN ISO 27001. Dreh- und Angelpunkt ist ein auf die Größe und Bedrohungslage des betroffenen Unternehmens ausgerichtetes IT-Risikomanagement. Ein solches Risikomanagement bietet die Möglichkeit, die Maßnahmen bedarfsgerecht und damit auch kosteneffizient auszugestalten.

Um einen Überblick des aktuellen Zustands der IT-Umgebung und des Risikomanagements zu erhalten und damit auch mögliche Lücken zur Gesetzesanforderung aufzudecken, können Unternehmen ebenfalls auf die Expertise von AWADO-Experten zurückgreifen.

Wir haben einen effizienten Online-Fragebogen entwickelt, der die Mindestanforderungen abfragt; die Ergebnisse werden von uns ausgewertet und verständlich erläutert.

Im Anschluss erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam effizient einen Fahrplan zur Schließung bestehender Verfahrenslücken.

Bei Bedarf begleiten wir Sie auch weiter auf dem Weg zur NIS-Compliance.

Die NIS2-Gapanalyse lässt sich einfach über folgenden Link beauftragen:

https://www.experdoo.de/NIS2-Gapanalyse – oder Sie wenden sich direkt an uns.

Schulungen und Umsetzungspflicht für Geschäftsleitungen

Neue Technologien und digitale Prozesse fordern Entscheidungsträger besonders heraus. Die IT und vor allem die IT-Sicherheit wird immer mehr zur Chefsache. Um Chancen und Risiken für das Unternehmen im richtigen Maßstab bewerten zu können, ist entsprechende Weiterbildung unabdingbar. Auch nach NIS2 werden Geschäftsleitungen betroffener Unternehmen künftig dazu verpflichtet, nachweislich an Schulungen teilnehmen. Die Geschäftsleitung wird hier aktiv in die Pflicht genommen, Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überwachen.

Unsere Experten bieten individuelle Schulungstermine über die Plattform Experdoo sowie Sammeltermine in Kooperation mit der GenoAkademie an.

Die individuellen NIS2Schulungen lässt sich einfach über folgenden Link beauftragen:

https://www.experdoo.de/NIS2-Schulungen – oder Sie wenden sich direkt an uns.

Fazit

Unabhängig von jeder Betroffenheit nach NIS2 ist der Schritt zu mehr Informationssicherheit allein schon unter unternehmerischen Aspekten ratsam, um entspannt in die digitale Zukunft blicken zu können. Ob die Gesetzfindung nun pünktlich bis zum 17.10.2024 abgeschlossen sein wird, ist noch unklar, wird aber immer wahrscheinlicher. Unternehmen, die bereits in ein funktionierendes ISMS investiert haben, können diesen Wettbewerbsvorteil nun geltend machen und den Neuerungen relativ entspannt entgegenblicken. Für alle anderen wird es jetzt eng. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um etwaige Compliance-Lücken zu schließen.

Christian Dicke Profil bild

Christian Dicke

Director IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4540
Silas Kämpchen Profil bild

Silas Kämpchen

Leiter IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4538

Mediation ist nutzenorientiert. Sie fragt nicht nach dem Warum, sondern nach dem Wozu. Der Nutzen bzw. das Motiv wird in den Vordergrund gestellt. Klingt eigentlich ganz einfach? Leider sind die wenigsten Menschen im Konfliktfall in der Lage, ihr Motiv so klar zu benennen, dass sich daraus eine annehmbare Lösung für beide Parteien ergibt. Geschweige denn, dass man das Motiv des anderen anerkennen möchte. Grundsätzlich versucht der Ottonormalstreiter lösungsorientiert, das Beste für sich herauszuholen. Das ist weder egoistisch noch gemein, sondern völlig natürlich. Auch in der Mediation geht es um das Beste – aber für alle. Der Unterschied zur lösungsorientierten Streitschlichtung ist, dass Mediator und Medianden zunächst die Motive herausarbeiten, um daraus eine nutzenorientierte, nachhaltige Lösung zu generieren.

Ich will Ihnen das an einem (sehr vereinfachten) Beispiel erklären:

Kennen Sie das Orangenbeispiel? Es geht um zwei Schwestern, die sich um eine Orange streiten. Die eine will einen Kuchen backen und braucht dafür die Schale. Die andere möchte den Saft trinken. Beide beanspruchen die ganze Orange für sich.

Der „normale“ Entscheidungsprozess orientiert sich an der Lösung. Der Nutzen ist eher ein Produkt daraus, anhand dessen die Lösung reflektiert wird. Man kann sich das ungefähr so vorstellen:

(Grafik 1)

Was meinen Sie, wie die Schwester reagieren würde? Verständnisvoll? Begeistert? Oder doch eher wütend? Enttäuscht?

In unserer Geschichte schaltet sich nun die Mutter ein und stellt die entscheidende Frage: Wozu brauchst du die Orange? Eine simple Frage mit großen Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung. Schauen wir uns an, was passiert: Das Motiv wird im Entscheidungsprozess nach vorne gezogen.

(Grafik 2)

Wie gesagt, es ist ein sehr vereinfachtes Beispiel. In diesem Fall sind keine besonderen mediativen Kompetenzen nötig, um eine Einigung zu erzielen. Doch ein Konflikt hat viele Variablen und die eigenen Bedürfnisse, Ansprüche sowie der eigene Nutzen lassen eine Vielzahl an Möglichkeiten zu. Schon eine kleine Stellschraube kann genügen, um einen neuen Fall zu konstruieren, der vielleicht Hilfe von außen benötigt.

Überlegen Sie einmal, was wäre, wenn beide Schwestern den Saft wollten? Vielleicht endet diese Frage in einem simplen Verteilungskonflikt, vielleicht steckt aber auch ein besonderes Bedürfnis dahinter. Es bleibt die Frage nach dem Wozu! Die Antwort ergründen wir gerne mit Ihnen gemeinsam.

Weitere Informationen zur Konfliktberatung oder Mediation erhalten Sie bei uns.

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

  • 0211 16091-4679

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Umstellung auf emissionsfreie Antriebe für schwere Nutzfahrzeuge (LKW | Sattelzugmaschinen). Unternehmen können Fördermittel beantragen, um ihre Flotten nachhaltiger zu gestalten und so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

  • Förderhöchstbetrag: Bis zu 300.000 Euro je Fahrzeug und maximal 500.000 Euro je Unternehmen bzw. Unternehmensverbund.
  • Antragstellung: Ab dem 18. September 2024.
  • Bewilligungszeitraum: Bis zum 16. Oktober 2024 im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens.

Weitere Informationen und Antragsdetails finden Sie auf der Website der Bezirksregierung Arnsberg. Gerne unterstützen Sie die Kolleginnen und Kollegen von der AWADO Agrar- und Energieberatung GmbH bei der Antragstellung und informieren Sie über die Entwicklung in den anderen Bundesländern.

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Johannes Ries

Beratung und Betreuung Genossenschaften

  • 0211 16091-4678

Praxisforum Nachhaltigkeitsmanager für Unternehmen

Beschreibung: Moderiertes Expertennetzwerk für Nachhaltigkeitsmanager, das sich darauf konzentriert, gemeinsam aktuelle Probleme und Fragen erfolgreich zu bearbeiten und Konzepte zu gestalten. Es handelt sich um einen halbjährlich wiederkehrenden Workshop mit festem Teilnehmerkreis, sodass eine vertraute Gruppe entsteht und eine gemeinsame und trotzdem individuelle Entwicklung der Nachhaltigkeit in den teilnehmenden Unternehmen ermöglicht wird.

Auftakttermin: 27.-28.11.24 Espenau

Link zum Seminar: Praxisforum Nachhaltigkeitsmanager I GenoAkademie

Bundesweite Management-Programme

Beschreibung: In einer bundesweiten Bildungskooperation bieten wir ab Herbst 2024 zwei neue Management-Programme an. Zum einen für erfahrene Führungskräfte (Abschluss Zertifikat „Business Manager“). Zum anderen für Nachwuchskräfte (High Potentials) mit Abschluss Zertifikat „Business Leader“.

Zeiträume: „High Potentials“: 28.10.24-25.09.24 / „Erfahrene Führungskräfte“: 02.10.24-25.09.25

Link zum Seminar: Bundesweite Management Programme für Führungskräfte I GenoAkademie

Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)

Beschreibung: Als geprüfter Handelsfachwirt (IHK) sind Sie die Schnittstelle zwischen Management und Mitarbeitenden im Unternehmen. Erwerben Sie erweiterte betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Managementfähigkeiten. Und schaffen Sie somit ideale Voraussetzungen für Ihren beruflichen Aufstieg in Ihrem Unternehmen. Durchführungsorte sind Baunatal und Billerbeck.

Starttermin: 9.11.24 Baunatal

Link zum Seminar: Geprüfter Handelsfachwirt (IHK) I GenoAkademie

Arbeitsrecht- Kompaktkurs

Beschreibung: Das Arbeitsrecht ist ein wichtiger Bereich des Rechts, der die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt. In diesem zweitägigen Kompaktkurs werden Ihre alltäglichen arbeitsrechtlichen Fragen beantwortet. Mit hohem Praxisbezug gewinnen Sie Sicherheit in „heiklen” Situationen und kennen Ihr gutes Recht.

Termin: 18.-19.11.24 Nienburg/Saale

Link zum Seminar: Arbeitsrecht- Kompaktkurs I GenoAkademie

04.09.2024
Strategieklausur des Verbandsrates in Baunatal

30.09. / 01.10.2024
Fachrat der Fachvereinigung der gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften, voraussichtlich in Hamburg

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