Newsletter Ländliche Genossenschaften Ausgabe 03/24

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie die neueste Ausgabe unseres Newsletters „Ländliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften“. Es geht dieses Mal um die Entwicklungen im genossenschaftlichen Agrarhandel im Jahr 2023 und um die deutsche Bevölkerung im Jahr 2045. Außerdem haben wir wichtige Fragen zum Thema Mitarbeitende aus dem Ausland geklärt und beleuchten erneuerbare Energien aus der steuerlichen Perspektive.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Landwirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften

An der Umsatzerhebung zum 31.12.2023 beteiligten sich 17 Raiffeisen-Warengenos­senschaften und 5 Kreditgenossenschaften mit Warenverkehr. 18 Genossenschaften haben ihren Sitz in der westlichen Region und 4 Genossenschaften, die gut 1/3 zum Gesamtumsatz beitragen, im nördlichen und südlichen Gebiet des Genossenschaftsverbandes.

Mit ihrer durchschnittlichen Umsatzgröße von rund 110 Mio. € zum Stichtag, bleiben sie ein verlässlicher Partner für ihre landwirtschaftlichen Mitglieder und damit auch in ihrer ländlichen Region. Der ermittelte Gesamtumsatz lag mengenmäßig mit knapp 4,4 Mio. t erfasster Ware nur leicht - allerdings wertmäßig mit insgesamt 2,5 Mrd. EUR um 7 % - unter dem Vorjahresniveau. Im landwirtschaftlichen Handelsgeschäft mit den Schwerpunkten im Getreide-, Futter-, Düngemittel- und Energiegeschäft verminderte sich die Tonnage im Vorjahresvergleich um 1 % und die Umsatzerlöse um 5 % auf knapp 1,5 Mrd. EUR (entspricht 58 % der GUE). Im Bereich der Brenn- und Treibstoffe lag die gehandelte Menge zwar leicht über dem Vorjah­resniveau. Die im Vergleich zum Vorjahr deutlich geringeren Preise für Energie bedingten einen Rückgang der Umsatzerlöse um gut 10 % auf 787 Mio. EUR. Insbesondere die geringeren Umsatzerlöse im Energiehandelsgeschäft aber auch im Agrar- und im Einzelhandel führten zu 7 % geringeren durchschnittlichen Umsatzerlösen in Höhe von 110 Mio. EUR.

Zum gesamten Beitrag kommen Sie mit einem Klick auf die folgende Datei.

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Thomas Lindt

Betreuung und Beratung landwirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften

  • 0511 9574-5280

Die neueste Bevölkerungsprognose des BBSR zeigt, dass Deutschlands Bevölkerung bis 2045 weiterwachsen wird, hauptsächlich aufgrund höherer Wanderungsgewinne aus dem Ausland. Während einige Regionen ein starkes Bevölkerungswachstum verzeichnen, werden andere mit Schrumpfungen konfrontiert sein. Besonders auffällig ist der Anstieg des Durchschnittsalters, was die Herausforderungen für die soziale Infrastruktur und den Arbeitsmarkt verstärkt. Die Prognose beleuchtet auch die zunehmenden regionalen Disparitäten und die Notwendigkeit gezielter politischer Maßnahmen, um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken. Erfahren Sie mehr über die detaillierten Ergebnisse und werfen Sie einen Blick auf die Entwicklung in Ihrem Landkreis.

Die gesamte Ausarbeitung lesen Sie hier.

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Thomas Lindt

Betreuung und Beratung landwirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften

  • 0511 9574-5280

Seit dem 04. September 2024 stehen die Förderungen aus dem „Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO₂-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wieder zur Verfügung, Interessierte aus Kleinst-, kleinen und mittleren landwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Unternehmen können Anträge online stellen. Für dieses Jahr stehen Mittel in Höhe von 24,55 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere Details von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung lesen Sie hier.

Bei Fragen zu den Fördermöglichkeiten melden Sie sich gerne bei Dr. Simone Roscher.

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Dr. Simone Roscher

Abteilungsleitung Beratung und Betreuung Genossenschaften II

  • 030 26472-7051

Einige Winzergenossenschaften warten schon seit weit über einem Jahr auf Gelder aus dem Programm zur Weininvestitionsförderung in Rheinland-Pfalz.

Die Förderung wurde aufgrund von fehlenden Rechtsvorschriften auf unbestimmte Zeit verschoben. Für alle Mitglieder, die Anträge fristgerecht eingereicht hatten, ein sehr ärgerlicher und angesichts von hohen Finanzierungskosten teils auch teurer Zustand.

Nach mehrfacher Intervention im Wirtschaftsministerium von Winzergenossenschaften und Genoverband e.V. soll das Programm ab Mitte September wieder bereitstehen, so aktuelle Informationen, die der Genoverband Ende August von der Landesregierung erhalten hat. Alle Informationen zum Programm finden Sie hier.

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Pressesprecher Verband

Daniel Illerhaus

Abteilungsleiter Kommunikation, Marketing, Politik

  • 069 6978-3811

Für den Ausbau erneuerbarer Energien werden häufig Flächen von Land- und Forstwirten verpachtet. Welche steuerlichen Konsequenzen sind dabei für landwirtschaftliche Betriebe im Falle einer Betriebsübertragung zu beachten?

Durch den massiven Ausbau der erneuerbaren Energien werden immer größere Flächen für den Bau neuer Photovoltaikanlagen benötigt. Häufig werden dazu Flächen von Land- und Forstwirten gepachtet, um auf diesen Photovoltaikanlagen zu errichten. Die Photovoltaikanlagen werden von dem jeweiligen Betreiber auf den Flächen der Land- und Forstwirte betrieben und nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit zurückgebaut.

Die Flächen auf denen Photovoltaikanlagen errichtet wurden, werden zum Teil weiterhin von den Landwirten bewirtschaftet. Teilweise kann jedoch keine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob auf den Flächen sog. Agri-Photovoltaikanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet werden.

Fraglich ist, ob die Flächen, welche für erneuerbare Energien genutzt werden, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden und welche steuerlichen Auswirkungen diese Zuordnung haben.

Welche steuerlichen Änderungen oder Besonderheiten gelten bei Agri-Photovoltaikanlagen?

Bei der Nutzung von Agri-Photovoltaikanlagen handelt es sich um PV-Anlagen, die die Nutzung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken weiterhin ermöglicht. Die landwirtschaftliche Fläche bleibt erhalten. Dies führt zu einer Doppelnutzung der Fläche für landwirtschaftliche Zwecke und zur Gewinnung von Solarenergie.

Für die Einstufung als Agri-Photovoltaikanlage muss die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche unter Berücksichtigung des Flächenverlusts erhalten bleiben. Die Anlagen müssen nach der DIN SPEC 91434 als Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II eingestuft sein.

Die Besonderheit bei Agri-Photovoltaikanlagen besteht darin, dass die Flächen, auf denen diese PV-Anlagen errichtet wurden, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind (BStBl 2022 I, S. 1226, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.07.2022, NRW: S 3250-1000-V A 6, Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen). Somit entstehen zum Zwecke der Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer, sowie der Grunderwerbsteuer keine steuerlichen Änderungen oder Besonderheiten. Die Flächen unterliegen u.a. weiterhin der Grundsteuer A. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zu Grunde liegenden (Kategorie I) bzw. im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Welche steuerlichen Änderungen oder Besonderheiten gelten bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen?

Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden bodennah auf der landwirtschaftlichen Fläche errichtet. Dies führt dazu, dass eine weitere landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Die Hauptnutzung dieser Fläche stellt die Gewinnung von Solarenergie dar. Dadurch, dass die Flächen lediglich der Verpachtung an den Betreiber genutzt werden, stellen diese kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen (mehr) dar. Die Flächen sind für den Pachtzeitraum dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Für den Umfang des Grundvermögens ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage dient.

Grundsteuer: Durch die Zuordnung zum Grundvermögen unterliegen diese Flächen nicht mehr der Grundsteuer A, wie bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sondern der Grundsteuer B.

Steuergegenstand der Grundsteuer B ist das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Es ist unerheblich, an wen die Verpachtung der Flächen erfolgt. Eine Zuordnung zum Grundvermögen kann bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht verhindert werden.

Erbschaft- / Schenkungssteuer: Aus erbschaft- und schenkungssteuerlicher Sicht hat die Zuordnung der Flächen zum Grundvermögen erhebliche steuerliche Konsequenzen. Die Flächen stellen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG dar und eine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Übertragung des Betriebes im Wege der Schenkung oder von Todes wegen würde in voller Höhe der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen.

Eine Lösung, um bei Übertragung des Betriebes, die Steuerbegünstigungen §§13a und 13b ErbStG in Anspruch nehmen zu können, ist das sogenannte Beteiligungsmodell. Bei dem Beteiligungsmodell wird den Landwirten eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft der Photovoltaikanlage angeboten. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Betreibergesellschaft um eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 und 3 EStG handelt. Vorzugsweise handelt es sich dabei um eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), um die Haftung des Landwirts zu beschränken. Dem Landwirt wird eine mind. 1 % - Beteiligung als Kommanditist ermöglicht. Bei dem Beteiligungsmodell bleibt es bei der Verpachtung der Flächen, jedoch werden diese an die Betreibergesellschaft verpachtet und nicht direkt an den Betreiber. Die Flächen bleiben im Eigentum des Landwirts und werden nicht in das Eigentum der Betreibergesellschaft übertragen. Steuerlich werden die verpachteten Flächen dem Sonderbetriebsvermögen des Landwirts bei der Betreibergesellschaft zugeordnet. Die Zuordnung ist lediglich für ertragsteuerliche Zwecke maßgebend.

Die Übertragung des entsprechenden Mitunternehmeranteils inklusive Sonderbetriebsvermögen auf einen Dritten stellt einen begünstigten Vorgang gemäß § 13b Abs.1 Nr. 2 ErbStG dar. Bei dieser Begünstigung handelt es sich nicht um die land- und forstwirtschaftliche Begünstigung, sondern um die (allgemeine) Begünstigung für Betriebsvermögen.

Mitglieder und Anteile an Genossenschaften: Das Beteiligungsmodell kann ebenfalls auf eine Genossenschaft angewendet werden. Im Eigentum der Genossenschaft befinden sich Flächen, welche zur Errichtung von Freiflächen Photovoltaikanlagen an Betreiber verpachtet werden. Eine Genossenschaft selbst ist nicht erbschaft- oder schenkungssteuerpflichtig. Jedoch fällt auf Ebene der Mitglieder bei Übertragung des Mitgliedsanteils erhöhte Erbschaft- und Schenkungssteuer an. Um diese erhöhte Besteuerung auf Mitgliederebene zu vermeiden, wird der Genossenschaft als solche eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft der Photovoltaikanlage angeboten.

Die Genossenschaft erhält einen Anteil als Kommanditistin an der Betreibergesellschaft, wodurch die verpachteten Flächen in das Sonderbetriebsvermögen der Genossenschaft bei der Betreibergesellschaft übergeht.

Die steuerlichen Konsequenzen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer haben keine direkte Auswirkung auf die Genossenschaft oder ihre Mitglieder als solche. Bei einem ausscheidenden Mitglied ist der Wert des Geschäftsguthabens als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen. Die Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden (§§13a, 13b ErbStG). Im Gesetz fehlt jedoch die steuerliche Begünstigung von Anteilen an einer Genossenschaft. Solange der Wert des vererbten oder verschenkten Genossenschaftsanteils geringer ist, als der Freibetrag, den der Betroffene nutzen kann, erfolgt die Übertragung steuerfrei. Ist der Wert des Anteils größer, als die möglichen Freibeträge, so ist im Einzelfall zu entscheiden.

Bei anderen Gestaltungsmöglichkeiten (bspw., wenn die Genossenschaft selbst PV-Anlagen auf ihren Flächen betreibt oder eine Tochtergesellschaft gründet und die PV-Anlagen in diese ausgliedert) bleibt die Bewertung der Anteile an der Genossenschaft wie oben beschreiben. Die Modelle haben eine Auswirkung auf den Wert der Genossenschaft als solche, jedoch keine direkte erbschaft- oder schenkungssteuerliche Auswirkung auf die Anteilseigner. Die erbschaft- oder schenkungssteuerliche Befreiung richtet sich nach der Bewertung der Anteile im Einzelfall.

Wie sind land- und forstwirtschaftliche Flächen zu behandeln, auf denen Windkraftanlagen installiert sind?

Land- und forstwirtschaftliche Flächen, auf denen Windkraftanlagen installiert sind, sind im Rahmen der Grundsteuer genauso zu behandeln, wie die Flächen, die mit Agri- Photovoltaikanlagen bebaut sind.

§ 233 Abs. 1 BewG enthält eine Regelung, dass die Flächen auf denen Windenergieanlagen installiert sind aus Vereinfachungsgründen stets und in vollem Umfang (einschließlich der Standortfläche) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn wenigstens an einer Seite der Standortfläche Flächen angrenzen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (z.B. Transformatorhaus).

Windkraftanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sind dem Grundvermögen zuzuordnen. Demnach ist bei diesen Fällen zu verfahren, wie bei Flächen, welche mit Freiflächen Photovoltaikanlagen bebaut sind.

Fazit

Die Verpachtung zur Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen führt zu keinen steuerlichen Auswirkungen für die Landwirte und Genossenschaften.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen können dagegen zu erheblichen steuerlichen Nachteilen im Bereich der Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer führen, da diese dem Grundvermögen zugeordnet werden. Die Grundsteuer hat in jedem Falle Auswirkungen auf die Genossenschaften, während die Erbschaft- und Schenkungssteuer bei einer Genossenschaft als solcher nicht zur Anwendung kommt, sondern nur bei landwirtschaftlichen Betrieben oder Mitgliedern einer Genossenschaft. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen bleibt im Rahmen der Grundsteuer der Besteuerungsnachteil trotz Anwendung des Beteiligungsmodells bestehen, da durch die geänderte Zuordnung der Flächen die Grundsteuer B anfällt. Die Zuordnung zum Grundvermögen und nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, kann nicht verhindert werden. Für Zwecke der Grundsteuer ist es unerheblich, ob die Flächen an den Betreiber oder an die eigene KG verpachtet werden.

Bei einer Übertragung eines Anteils an einer Genossenschaft wird der Geschäftswert als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Bewertung von Anteilen an Genossenschaften ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal abgegrenzt werden, da im Gesetz keine eigene Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung für diese Anteile geregelt ist. Die Bewertung ist unabhängig von der Genossenschaft durchzuführen und es kommt nicht darauf an, wie bei der Genossenschaft verfahren wird.

Frank Hemker Profil bild
Rechtsanwalt / Steuerberater / Diplom-Finanzwirt (FH)

Frank Hemker

Bereich Steuern, Abteilung Spezialisten Steuern

  • 0211 16091-4831

Deutschland ist für Menschen aus der ganzen Welt ein attraktives Arbeitgeberland. Doch allein das genügt nicht, die Formalien müssen stimmen. Welche Arbeitspapiere benötigen EU- und Nicht-EU-Bürger, um eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen?

Bei der Beantwortung dieser Frage wird grundsätzlich zwischen EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger unterschieden:

EU-Bürger

Für Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie dürfen in jedem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten, ohne eine separate Arbeitsgenehmigung einzuholen. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass reicht aus, und sie müssen sich bei der Meldebehörde anmelden. Zudem haben sie Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie deutsche Staatsbürger.

Nicht-EU-Bürger

Die Bürger aus den Drittstaaten haben es etwas komplizierter. Sie benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel, der ihnen das Arbeiten in Deutschland erlaubt. Für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien, Nordirland) und den USA kann dieser Aufenthaltstitel nach der Einreise ohne Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Für Angehörige anderer Staaten ist ein Visum vor der Einreise nach Deutschland erforderlich. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können den Aufenthaltstitel nach visumfreier Einreise auch im Inland beantragen. Details finden Sie hier.

Die Art des Aufenthaltstitels hängt von der Qualifikation, der Beschäftigung und dem Herkunftsland des Nicht-EU-Bürgers ab.

Es gibt verschiedene Kategorien, wie zum Beispiel:

- Blaue Karte EU,

- Fachkräftevisa,

- ICT-Karte,

- Mobiler-ICT-Karte,

- Niederlassungserlaubnis oder

- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Um die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland zu erleichtern, wurde 2023 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erneuert. Dieses Gesetz ermöglicht es qualifizierten Nicht-EU-Bürgern, auch ohne konkreten Arbeitsplatz nach Deutschland zu kommen, um hier einen Job zu suchen oder eine Qualifizierung zu absolvieren. Außerdem wurde die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse vereinfacht und die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung der Arbeitsmarktbedingungen reduziert.

Dies bedeutet, dass es für Arbeitgeber einfacher wird, potenzielle Arbeitnehmer aus dem Nicht-EU-Ausland zu rekrutieren und einzustellen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an das Personalteam oder direkt an Oliver Gaede.

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Oliver Gaede

Berater

  • 0175 7573886

Auch wenn ich von Mediation überzeugt bin, muss ich eingestehen, dass es nicht immer der Königsweg ist. Denn nicht jede Methode eignet sich für jeden Konflikt. Dies zu hinterfragen, gehört auch zum Job des Mediators: Ist der Konflikt überhaupt für eine Mediation geeignet?

Doch was tun, wenn Mediation nicht in Frage kommt, man aber dennoch Hilfe möchte? Das sogenannte Konfliktmanagement bietet eine Reihe anderer Methoden, die wir hier gerne in einer Übersicht vorstellen wollen.

Zur Erinnerung: Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Konfliktparteien eigenverantwortlich und einvernehmlich eine Lösung des Konflikts anstreben. Dabei werden sie durch einen neutralen Dritten (Mediator) unterstützt. Klar soweit? Auf geht’s in die Welt des Konfliktmanagements!

Moderation dient der Strukturierung von Arbeitsprozessen. Der Moderator ist neutraler Gesprächsleiter, sorgt für die gleichberechtigte Beteiligung der Teilnehmer und eine anschauliche Darstellung. Er trägt die Verantwortung für den Prozess. Klingt ja fast wie Mediation? Ja, aber nur fast! Bei einer Moderation können die Ziele vielfältig sein, bei einer Mediation ist die Konfliktbearbeitung das Ziel.

Ein Coaching ist eine zielorientierte Beratung einer Person oder Gruppe zur Reflexion und Bearbeitung eines aktuellen Problems. Es wird ein Ziel vereinbart und gemeinsam eine Strategie erarbeitet. Der Coach hat hier eine beratende Funktion, während der Mediator eine vermittelnde Rolle hat.

Eine Supervision ist eine berufsspezifische Unterstützung eines Teams oder einer Person. Es geht darum, Handlungskompetenzen zu entwickeln und vertiefen. Das Ziel ist die berufliche Professionalität zu erhöhen und institutionelle Zusammenhänge zu analysieren. Der Supervisor berät auch in schwierigen beruflichen Situationen und behält deren Auswirkungen auf das professionelle Handeln im Blick. Bei einer Mediation hingegen steht der Konflikt im Vordergrund. Mediation kann Teil einer Supervision sein und umgekehrt.

Teamentwicklung dient der Verbesserung der Gruppenzusammenarbeit. Es fördert die Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit. Ziel ist es, u.a. effiziente Gruppenstrukturen zu schaffen und die Teamidentität zu festigen. Konfliktbearbeitung kann ein Teil der Teamentwicklung sein, muss es aber nicht. Teamentwicklung hat auch wieder eher eine beratende Funktion.

Organisationsentwicklung ist ein langfristiger Prozess zur Weiterentwicklung und Veränderung einer Organisation. Es soll die Leistungsfähigkeit und Qualität des Arbeitslebens erhöhen. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Beratungskonzept, das die genannten Methoden beinhalten kann. Mediation bezieht sich nur auf die Konfliktbearbeitung.

Die Methoden müssen nicht nur für sich einzeln betrachtet werden, sie können auch gemeinsam bzw. nacheinander zur Anwendung kommen. Es muss immer der individuelle Fall betrachtet werden. Was heißt das für Sie? Ganz einfach: Fragen Sie die Profis! Wir finden gemeinsam mit Ihnen die Methode und Ansprechpartner, die Sie brauchen.

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Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

  • 0211 16091-4679

Was machen Sie bei dem Genoverband?

Als Berater im Personalbereich gehört es zu meinen Aufgaben, Mandanten und Kunden in Fragen rund um das Personalwesen zu unterstützen. Das kann die Personalplanung, -entwicklung, -verwaltung und auch das Rekrutieren von geeigneten Kandidaten umfassen.

Welche Schwerpunkte betreuen Sie?

Meine Schwerpunkte als Berater liegen auf der Ausarbeitung maßgeschneiderter Stellenausschreibungen und der effektiven Veröffentlichung dieser Vakanzen auf diversen Plattformen. Ich engagiere mich im Active Sourcing, um proaktiv potenzielle Kandidaten zu finden, und nutze Social Media, um offene Positionen optimal zu platzieren und eine breite Zielgruppe anzusprechen. Ein weiterer zentraler Aspekt meiner Arbeit ist die sorgfältige Auswahl von Kandidaten sowie das Führen von Erstgesprächen, um die Eignung für die jeweiligen Positionen zu bewerten. Darüber hinaus konzentriere ich mich auf den Vertrieb unserer Dienstleistung bei unseren Mandanten, um sicherzustellen, dass sie die bestmögliche Unterstützung im Personalbereich erhalten.

Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aus?

Jeder Tag als Berater im Personalbereich ist aufregend. Die Vielfalt und Dynamik meines Arbeitsalltages sind schwer mit anderen Tätigkeiten zu vergleichen. Kein Tag gleicht dem anderen, und das ist genau das, was diesen Job so spannend macht. Oft wird man vor neue Herausforderungen gestellt, sei es bei der kreativen Ausarbeitung von Stellenausschreibungen, der richtigen Ansprachen und Auswahl von geeigneten Kandidaten oder der Beratung unserer Mandanten. Manchmal muss ich sorgfältig geplante Vorhaben über den Haufen werfen und kreativ improvisieren. In der Welt des Personalwesens ist kein Raum für Langeweile. Jeder Tag bringt neue Möglichkeiten, neue Menschen und neue Lösungen. Es ist ein Job, der mich ständig inspiriert und eine Menge Spaß macht. Gemäß dem Motto: „Nichts ist so beständig wie die Veränderung“.

Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

In meiner Freizeit genieße ich es, mit meiner Familie und unseren beiden Hunden zu campen. Die Natur bietet eine wunderbare Kulisse für gemeinsame Abenteuer und schafft einen gewissen Ausgleich zum Alltag. Außerdem versuche ich, etwas Sport zu treiben, wenn es meine Zeit erlaubt. Ob Fitness oder Stand-Up-Paddling – Bewegung hält mich fit und ausgeglichen.

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Oliver Gaede

Berater

  • 0175 7573886

Gemeinsam für mehr Klimaresilienz und Biodiversität
Eines der jüngsten Mitglieder der Genoverbandsfamilie setzt auf gemeinschaftliche Bewirtschaftung, um bis 2030 30 Prozent der Flächen an Emscher und Lippe nachhaltig zu gestalten und so den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen. Jochen Lohaus stellt die Genossenschaft vor. Die ALLMENDE Emscher Lippe eG mit Sitz in Castrop-Rauxel ist im Bereich des Natur-, Gewässer- und Artenschutzes tätig und hat sich selbst ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Bis zum Jahr 2030 sollen 30 Prozent der Flächen an Emscher und Lippe im Sinne der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung für mehr Klimaresilienz und Biodiversität genossenschaftlich bewirtschaftet werden. Aus der Initiative der Emschergenossenschaft und des Lippeverbandes heraus haben mehr als 30 Personen die Genossenschaft im Februar 2023 gegründet. Gemeinsam sollen Naturflächen in der Region regeneriert und geschützt werden. Dazu wurde ein altbewährtes landwirtschaftliches Nutzungskonzept aus dem Mittelalter wiederbelebt: Die sog. Allmende-Bewirtschaftung beschreibt eine Form des gemeinschaftlichen Eigentums, bei der alle Mitglieder das Recht zur Nutzung haben und zugleich eine Pflegeverantwortung tragen. Gemeinsam soll etwas gegen die Herausforderungen des Klimawandels unternommen werden, indem etwa Naturraum resilienter gestaltet, vor Hochwasser geschützt und dessen Wasserhaushalt stabilisiert wird.Die Mitglieder können und sollen gemeinsam unter fachlicher Anleitung die Böden bewirtschaften und erhalten im Gegenzug exklusiven Zugang zu regionalen und nachhaltigen Produkten wie etwa Saft, Wein oder Honig. Außerdem können sie Patenschaften für Streuobstbäume, Weinreben oder Blumenwiesen übernehmen und verschenken. Kurz- bis mittelfristig sollen weitere Privatpersonen und Landwirte als Mitglieder gewonnen werden. Zudem wird perspektivisch auch eine intensive Vernetzung auf gesellschaftlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und politischer Ebene angestrebt, um als Genossenschaft eine möglichst hohe Außenwirkung zu entfalten.

Hier erfahren Sie mehr über die Genossenschaft.

Neuer DNK-Bericht veröffentlicht
Bereits zum fünften Mal dokumentiert die Verbandsfamilie ihre Aktivitäten im Bereich Nachhaltigkeit in einem Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)-Bericht. Welche Fortschritte im vergangenen Jahr in Sachen Nachhaltigkeit gemacht wurden? Zum Beispiel die Etablierung von nachhaltigem Personalmanagement als Teil einer neuen HR-Strategie und die Senkung des Stromverbrauchs im Vergleich zum Vorjahr um insgesamt 9 %. Hier geht es zum Bericht.

Agrarpaket der Bundesregierung
Der Genoverband e.V. hat das Agrarpaket der Bundesregierung einem genossenschaftlichen Schnellcheck unterzogen.

Einblicke und Ausblicke: Der Genoverband e.V. und die AWADO-Gruppe präsentieren ihre Vision im neuen Imagefilm
Der Genoverband e.V. und die AWADO-Gruppe haben einen gemeinsamen Imagefilm produziert, in dem über 50 Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden sowie Mitglieder der Verbandsfamilie zu Wort kommen und neben dem Verband auch das Leistungsportfolio vorstellen. Wenn Sie den Film ansehen oder alle Details zur Produktion lesen möchten, klicken Sie gerne hier.

Genoverband e.V. leuchtet den Weg: Gemeinsam gegen Lichtverschmutzung.
Die Verbandsfamilie mit ihren Standorten in Berlin, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Münster, Neu-Isenburg, Rendsburg und Schwerin hat sich den Paten der Nacht, einer gemeinnützigen, überparteilichen Organisation zur Eindämmung von Lichtverschmutzung angeschlossen. Alle Details finden Sie hier.

Fahrpersonalrecht und Dokumentationspflichten im Güterkraftverkehr. Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Fahrzeugkosten und Tourenplanung optimieren - Einsparpotenziale im Güterkraftverkehr heben. Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Ab Herbst: Neue Weiterbildungsangebote für Führungskräfte und High Potentials

In einer neuen Kooperation verschiedener Verbände und Unternehmen aus ganz Deutschland entstanden zwei neue Qualifizierungsprogramme: Ein Management-Programm für High-Potentials und ein Leadership-Programm für Führungskräfte. Die Termine, Details und Kosten finden Sie unter den untenstehenden Links.

Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails des Managementprogramms.

Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails des Leadership-Programms.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Laurie Breuer Profil bild

Laurie Breuer

Referentin Kommunikation und Politik

  • 025171869667

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