Newsletter Ländliche Genossenschaften Ausgabe 01/25

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie den ersten Newsletter des neuen Jahres. Wussten Sie, dass 2025 das internationale Jahr der Genossenschaften ist? Lesen Sie unseren aktuellen Beitrag zum Thema unter Verbandsnews! Außerdem geht es um das BSI-Gesetz, das Jahressteuergesetz und die Personalbeschaffung. Darüber hinaus betrachtet Rechtsanwalt Markus Kessel die neuen Vorgaben zur Solarpflicht je Bundesland.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Landwirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften

Bildquelle: European Union, 2024 (EC-Audiovisual Service)

Ein Gastbeitrag von Paula Pickert, Leitung Büro Brüssel, Public Affairs beim Deutschen Raiffeisenverband e.V.

Wenn es eine Stellenausschreibung für den Kommissar für Landwirtschaft und Ernährung gegeben hätte, wären die Anforderungen wahrscheinlich wie auf Christophe Hansen zugeschnitten: Erfahrung in politischen Ämtern, Landwirtschaft und internationalen Beziehungen, tiefgehendes Verständnis der EU-Institutionen, Sprachkenntnisse in mindestens zwei EU-Amtssprachen - Hansen beherrscht fünf -, analytische und strategische Fähigkeiten.

Hansen ist seit 2018 Mitglied des Europäischen Parlaments und arbeitete dort insbesondere an Handels- und Umweltthemen. Während der luxemburgischen Ratspräsidentschaft leitete er die Ratsarbeitsgruppe Umwelt und sammelte so bereits Erfahrungen in übergreifenden Themen zwischen Landwirtschaft und Umwelt. Eine Rolle in der EU-Kommission fehlte in seinem Portfolio noch, um das Dreigespann der Institutionen abzurunden. Nun ist Christophe Hansen seit dem 1. Dezember 2024 im Amt als Kommissar für die Themen Landwirtschaft und Ernährung, Teil des Kabinetts von Ursula von der Leyen und berichtet an den italienischen Vizepräsidenten Raffaele Fitto, der im Kabinett für die Themen Kohäsion, Reformen und Regionalentwicklung zuständig ist. In der vorherigen Struktur der Kommission berichtete Agrarkommissar Janusz Wojciechowski an Frank Timmermans, der weniger eine wirtschaftliche Rolle spielte, als sich Umweltfragen zu widmen.

Als Luxemburger ist Hansen vertraut mit genossenschaftlichen Strukturen. Zwar sind die genossenschaftlichen Unternehmen kleiner – gemäß der Größe Luxemburgs – doch haben sie eine jahrzehntelange Geschichte. Das wichtigste und übergreifende Thema der kommenden Amtsperiode wird die Neuaufstellung der gemeinsamen Agrarpolitik sein. Bevor er sein Amt antrat, betonte er, dass Genossenschaften die Zusammenarbeit unter Landwirten fördern und somit deren Marktposition verbessern. Kurz vor Weihnachten kam der erste Entwurf aus seiner Generaldirektion zur Stärkung der Landwirte in der Kette. Genossenschaften sind hier nicht ausreichend berücksichtigt worden und in ihrer Struktur nicht geschützt, Landwirte und ihre Genossenschaften machen nun auf die Probleme des Vorschlags aufmerksam, eine Schwächung von Genossenschaft ist nicht hinnehmbar.

So beunruhigend der erste Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Marktorganisation ist, desto größer sind die Hoffnungen, dass Hansen im Gegensatz zu seinem polnischen Vorgänger mehr wirtschaftlichen Spielraum zulässt. Seine Affinität zu Handelsabkommen und der Einräumung von Chancen für europäische Produzenten, Verarbeiter und Bündler gibt der Branche allgemein ein erstes positives Signal. Es bleibt abzuwarten, wie er die genossenschaftliche Geschäftsform stärken wird, sei es durch die Förderung von Neugründungen, bürokratischen Vereinfachungen oder auch der Vereinheitlichung europäischer Standards.

Er sagt selbst: I would like to be the boots on the ground Commissioner (Sprichwort, sinnbildlich für praxisnaher Kommissar). Wir nehmen ihn beim Wort.

Zur Grünen Woche hat der DRV sein mit den Regionalverbänden abgestimmtes Positionspapier veröffentlicht.


Hier geht’s zum Dokument.

Um eine weitere Ausbreitung der Maul – und Klauenseuche zu verhindern, beziehungsweise auf eine Ausbreitung reagieren zu können, fand am Freitag ein Branchengespräch mit der niedersächsischen Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Miriam Staudte, statt. Genoverband e.V. und einige Mitglieder der Fachvereinigung Landwirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften nahmen an dem Gespräch teil und diskutierten die aktuelle Situation und nächste Schritte für die Bereiche Rind, Schwein und Milch.

Die EU-Kommission hat die bestehende Durchführungsverordnung aktualisiert. Zentrale Anpassung ist die Definition der Schutz- und Überwachungszonen im Rahmen der Regionalisierung. Hier geht’s zu der aktuellen Version der Verordnung.

Aktuelle Informationen des DRV finden Sie hier.

NIS-2 – aktueller Stand der Gesetzgebung
Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security Directive) ist eine Weiterentwicklung der ursprünglichen NIS-Richtlinie der EU. Sie zielt darauf ab, die Cybersicherheit in der EU zu stärken, indem sie Anforderungen an die Sicherheit von Informationen und Informationssystemen festlegt. Die NIS-2-Richtlinie erhöht die Sicherheitsanforderungen, insbesondere für Unternehmen in den Bereichen Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln.
Mit dem Bruch der Ampel ist das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt und nach den Wahlen müssen die Details unter der neuen Regierung neu verhandelt werden. Somit wird das NIS2-Umsetzungsgesetz frühstens in der 2. Jahreshälfte, ggf. erst im Herbst 2025 in Kraft treten. Dies gibt betroffenen Unternehmen Zeit zur Umsetzung – denn die Anforderungen sind erheblich gestiegen. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Organisationen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von 10 Millionen Euro in einem der 18 definierten Sektoren den neuen Cybersicherheitsanforderungen unterliegen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit zu ergreifen sind.


Betroffenheitsanalyse und Maßnahmen
Unsere Analyse hat ergeben, dass viele Mitglieder in der Fachvereinigung der landwirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften potenziell von NIS2 betroffen sein werden. Laut Entwurf des BSI-Gesetzes müssen betroffene Unternehmen voraussichtlich Sicherheitsmaßnahmen in mindestens 10 Bereichen ergreifen. Bei Nicht-Einhaltung drohen empfindliche Bußgelder und Reputationsschäden, bis hin zur persönlichen Haftung von Geschäftsführenden.
Die Maßnahmen umfassen die risikoorientierte Implementierung von Sicherheitsstandards, u.a. die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsmaßnahmen sowie die Schulung der Mitarbeiter und Geschäftsführenden. Weiterhin fordert das Gesetzt die Meldung von Sicherheitsvorfällen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), um eine schnelle Reaktion auf Bedrohungen zu gewährleisten.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist auch entscheidend für den Schutz der Unternehmensdaten und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Kunden und Geschäftspartner.


Was können Unternehmen tun, um sich auf die kommende Gesetzgebung vorzubereiten?
Im ersten Schritt ist die eigene Betroffenheit festzustellen. Nach Umsetzung des NIS2-Umsetzungsgesetzes werden Unternehmen verpflichtet sein, sich nach einer Selbsteinschätzung eigenständig bei der zuständigen Behörde als betroffenes Unternehmen zu registrieren. Diese Betroffenheitsfeststellung ist sicherlich nicht immer trivial und bedingt einer gründlichen Analyse der eigenen Geschäftstätigkeit unter Betrachtung der relevanten Sektoren nach NIS-2.
Ist eine Betroffenheit festgestellt worden, gilt es den Zustand der eigenen Risikomanagement- und Informationssicherheitsmaßnahmen festzustellen und diese in den Kontext der kommenden Anforderungen nach NIS-2 zu setzen. Eine solche Analyse ist essenziell, um einen risikoorientierten Maßnahmenplan auszuarbeiten, und sich einer zukünftigen NIS-2 Konformität nähern zu können.
Ist der Plan gemacht, geht es an die Umsetzung. Dabei werden neben der Implementierung neuer Maßnahmen vor allem die Dokumentation der bestehenden Maßnahmen einen wesentlichen Anteil haben. Ein umfänglich dokumentiertes IT-Risikomanagement und die Nachweisbarkeit der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind Kernanforderungen der kommenden Gesetzgebung.
Zusätzlich ist ein entsprechendes Schulungskonzept für Mitarbeitende und Geschäftsführende auszuarbeiten. Besonders Geschäftsführende müssen sich aktiv in Bereichen der Informationssicherheit schulen, um ihrer Verantwortung im Sicherheitsprozess aktiv Rechnung zu tragen. Wir bieten hierzu individuelle NIS-2-Schulungen über die GenoAkademie an.


Je nach Zustand und Umfang der Sicherheitsumgebung, kann es notwendig sein, neue Stellen, wie die des Informationssicherheits- und / oder Risikomanagementbeauftragten zu schaffen. Bei kleineren Organisationsgrößen bietet sich hier ggf. auch die Auswahl eines passenden Auslagerungspartners an. Auch hierbei unterstützen wir gerne.


Fazit
Insgesamt kommt, je nach aktuellem Zustand der Informationssicherheit, ein erheblicher Umsetzungsaufwand auf Unternehmen zu. Dieser kann regelmäßig mit den, oftmals knapp bemessene Ressourcen der eigenen IT-Abteilung schwerlich gedeckt werden. Daher bietet es sich an, das Thema frühzeitig anzugehen und die gewonnene Zeit zu nutzen, um das Risiko für Gesellschaft und Geschäftsführende bei Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend zu minimieren.


Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie? Unser AWADO-Expertenteam steht Ihnen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute zu unseren Dienstleistungen zur NIS-2-Richtlinie oder erfahren Sie mehr über unsere Beratungsleistungen.


Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung,
Ihr AWADO-Expertenteam

Silas Kämpchen Profil bild

Silas Kämpchen

Leiter IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4538

Die Solarpflicht in Deutschland variiert zwischen den Bundesländern. Während einige Bundesländer bereits strenge Regelungen eingeführt haben, sind andere noch in der Planungsphase. Dieser Überblick zeigt die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und Neuerungen ab 2025, die es bei Neubauten und Sanierungen jetzt in den jeweiligen Bundesländern zu beachten gilt.

Der „Markt“ hat zuletzt aufatmen dürfen. Die Zinsen haben sich stabilisiert. Auch die Inflation und Lohnkostensteigerungen haben sich eingependelt. Gute Signale für die Baubranche. Doch der nächste Kostentreiber lässt nicht lange warten. Denn die Diskussion um die Solarpflicht in Deutschland hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Während die Ampel-Regierung ursprünglich eine bundesweite Solarpflicht auf Dachflächen im Koalitionsvertrag vereinbart hatte, ist diese durch den Bruch der Koalition mittlerweile hinfällig geworden. Eine einheitliche Lösung auf Bundesebene gibt es bisher nicht, sodass die Bundesländer eigenständig Regelungen zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Gewerbe- und Wohngebäuden erlassen haben. Zum 01.01.2025 sind in vielen Bundesländern neue Verordnungen in Kraft getreten, die die Solarpflicht unterschiedlich streng regeln.
In diesem Überblick fassen wir die aktuelle Rechtslage in den Bundesländern zusammen und zeigen auf, welche Regelungen bereits gelten und welche Neuerungen am 01.01.2025 in Kraft getreten sind:

Baden-Württemberg – Solarpflicht bei Wohngebäuden
In Baden-Württemberg ist am 01.01.2023 die finale Stufe des Klimaschutzgesetzes in Kraft getreten: Wer das Dach eines Wohngebäudes grundlegend saniert, muss mindestens 60 Prozent der solargeeigneten Fläche mit Photovoltaikmodulen belegen. Alternativ ist die Installation einer solarthermischen Anlage möglich. Vorher galt die Solarpflicht nur bei Nichtwohngebäuden für Baugenehmigungen, die den Behörden ab dem 01.01.2022 vorlagen, sowie bei Parkplätzen ab 35 Stellplätzen seit Anfang 2022. Beim Neubau von Wohngebäuden greift die Solarpflicht seit dem 01.05.2022.
Das novellierte Klimaschutzgesetz wurde im Herbst 2021 verabschiedet und um Rechtsverordnungen ergänzt, in denen diese Bestimmungen konkretisiert werden. Auf eine Solarpflicht für gewerblich genutzte Gebäude hatten sich Grüne und CDU schon in der Legislaturperiode davor geeinigt.


Bayern – Ausweitung der Photovoltaikpflicht ab 01.01.2025
Bayerns Regierung hat sich bereits am 15.11.2021 auf einen Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften" geeinigt. Am 13.12.2022 hat der Landtag die Novelle verabschiedet – das Gesetz trat am 01.01.2023 in Kraft und enthält eine Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude seit März 2023 und für sonstige Nicht-Wohngebäude ab Juli 2023.
Seit dem 01.01.2025 müssen auch bestehende Nichtwohngebäude bei Erneuerung der Dachhaut eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installieren.


Berlin – Solarpflicht für Neubau und Bestand
Das Berliner Solargesetz trat am 01.01.2023 in Kraft und sieht vor, dass bei Neubauten mindestens 30 Prozent der Dachfläche mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter für Photovoltaikanlagen genutzt werden muss – im Bestand gilt das bei umfangreicheren Sanierungsarbeiten.
Ausnahmen: Denkmalschutz, wenn Dachflächen nach Norden ausgerichtet sind oder wenn es im Einzelfall zu besonderen Härten kommen würde.
Seit März 2020 gilt der „Masterplan Solarcity", der die Installation von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden verpflichtend macht. Mit dem „Solargesetz Berlin", dem das Abgeordnetenhaus am 17.6.2021 zustimmte, wurde die Solarpflicht auf private Eigentümer ausgeweitet.


Brandenburg – Gesetz für Solarpflicht
Eine Änderung der Brandenburgischen Bauordnung trat im September 2023 in Kraft: Seit dem 01.06.2024 ist die Ausstattung von Dächern (mindestens 50 Quadratmeter groß) mit Photovoltaikanlagen (mindestens 50 Prozent der Dachfläche) Pflicht auf Gebäuden, die öffentlich oder gewerblich genutzt werden. Erlaubt sind auch solarthermische Anlagen.


Bremen – Solarpflicht in Stufen
Der Bremer Senat hat ein Solargesetz am 21.03.2023 verabschiedet. Am 01.05.2023 trat es in Kraft. Es gelten Übergangsfristen für Dachsanierungen (01.07.2024) und bei Neubauten (01.07.2025). Ausgenommen sind Dachflächen, Gebäude oder bauliche Anlagen, die nicht geeinigt sind. Solarthermische Anlagen sind auch zugelassen. Die Pflicht gilt für 50 Prozent der Bruttodachfläche bei Neubauten und im Bestand, wenn das Dach grundlegend saniert wird oder die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.


Hamburg – Solarpflicht bei Dachumbauten
Der Hamburger Senat hat am 16.04.2024 die Klimaschutzstärkungsverordnung verabschiedet. Diese beinhaltet Regelungen zur Umsetzung der novellierten Pflichten für Photovoltaik auf Dächern und Stellplatzanlagen. Es gilt jetzt eine Mindestbelegungsfläche von 30 Prozent Bruttodachfläche bei Neubau oder Nettodachfläche bei wesentlichen Umbauten des Daches und eine Solarpflicht für Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen.
Für Bestandsgebäude, bei denen das Dach erneuert wird, sollte die Pflicht eigentlich erst ab 2025 gelten: Diese wurde auf 2024 vorgezogen.
Die Verordnung konkretisiert die Solarpflichten nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (PVUmsVO) – insbesondere die geeigneten Dachflächen (mindestens 50 Quadratmeter), die Stellplatzflächen (geringfügig bis gar nicht verschattet) sowie die Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen, den Entfall dieser Pflichten (aufgrund technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Nichtvertretbarkeit oder unbilliger Härte im Einzelfall) und ihren Vollzug mitsamt Nachweisen. Das neue Klimaschutzstärkungsgesetz ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten.


Hessen – Lockerung von Vorgaben für Photovoltaik auf Dächern
Der hessische Landtag hat am 16.11.2022 die Novelle des Energiegesetzes verabschiedet. Künftig soll auf neuen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen sowie landeseigenen Gebäuden verpflichtend eine Photovoltaikanlage errichtet werden. Die Vorgaben für Photovoltaik auf (Wohnhaus-)Dächern werden gelockert. Es gelten geringere Mindestabstände zu den Nachbardächern, wenn zwischen den Gebäuden eine Brandschutzmauer steht, sonst bleibt es beim Mindestabstand von 1,25 Metern.


Mecklenburg-Vorpommern – ersten Entwurf eines Landesklimaschutzgesetzes
Im Schweriner Landwirtschaftsministerium wird derzeit an einem Klimaschutzgesetz gearbeitet, das eine Verordnung zum verpflichtenden Aufbau von Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden in Mecklenburg-Vorpommern beinhalten könnte.
Einen ersten Entwurf des Landesklimaschutzgesetzes gibt es allerdings bereits. Er wurde im November 2023 durch Karsten Bugiel, Referatsleiter im Landwirtschaftsministerium, beim Fünften Greifswalder Gespräch vorgestellt. Diese Veranstaltungsreihe an der Universität Greifswald greift Themen rund um das Energie-, Umwelt- und Seerecht auf.
Diesem Entwurf zufolge soll die Solarpflicht ab dem 30.06.2025 greifen und nicht nur öffentliche, sondern auch private Eigentümer betreffen. Solaranlagen müssen sowohl bei Neubauten als auch bei „grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes auf hierfür geeigneten Dachflächen“ sowie bei der „Neuanlage eines offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen“ installiert werden.


Niedersachsen – umfassende PV-Pflicht
Die niedersächsische Regierung hat sich am 08.03.2022 auf Eckpunkte für eine Novelle des Klimagesetzes verständigt. Das Gesetz wurde am 28.6.2022 verabschiedet, enthalten ist eine Solarpflicht für Gewerbedächer. Sie müssen seit Januar 2023 mindestens zur Hälfte mit Photovoltaikmodulen bestückt werden. Betroffen sind Neubauten ab 75 Quadratmetern Dachfläche. Neue Wohnhäuser sollen jetzt zumindest ein Tragwerk vorweisen, das später mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden kann.
Am 01.01.2025 tritt eine Neuerung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) aus dem Dezember 2023 in Kraft, die eine umfassende PV-Pflicht in Niedersachsen vorsieht. Die PV-Pflicht aus § 32a NBauO gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50 % der Fläche mit einer Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. Auch hier müssen mindestens 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.
Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich ist, wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist. Die Ausnahmen befreien im Zweifelsfall nicht komplett, sondern schränken evtl. nur die Größe der Anlage ein. Wenn von einem Dach weniger als 50 % für PV geeignet sind, entfällt die PV-Pflicht nicht vollständig: Auf der geeigneten Teilfläche PV installiert werden.


Nordrhein-Westfalen – Solarpflicht für neue Wohngebäude ab 2025
In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es seit Januar 2023 eine Solarpflicht für öffentliche Liegenschaften, seit Anfang 2024 die Solarpflicht für gewerbliche Neubauten (Mindestgröße 30 Prozent der gesamten Dachfläche) und seit dem 01.07.2024 bei Dachsanierungen (30 Prozent der geeigneten Fläche) öffentlicher Gebäude.
2025 trat die Solarpflicht für Dachsanierungen bei allen neuen Wohngebäuden in Kraft, deren Bau nach dem 01.01.2025 beantragt wird. Die Solaranlagen müssen mindestens 30 Prozent der gesamten Dachfläche bedecken. Ab 2026 müssen bei Dachsanierungen auch Altbauten mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Die 30-Prozent-Mindestanforderung ist hier weniger streng: Bezugsgröße bei Bestandsgebäuden ist nicht die gesamte, sondern nur die geeignete Dachfläche. Ausschlaggebend ist der Beginn der Bauarbeiten.


Rheinland-Pfalz – Solargesetz "PV-ready"-Pflicht
In Rheinland-Pfalz hat der Landtag die Novelle des Solargesetzes am 08.11.2023 verabschiedet – für private Eigentümer gilt: Seit dem 01.01.2024 sind in neugebauten Wohnhäusern Vorrichtungen für Photovoltaikanlagen ("PV-ready") Pflicht. Bei Neubauten oder größeren Dachsanierungen von Gebäuden des Landes und der Kommunen müssen Photovoltaikzellen installiert werden.


Saarland – Solarpflicht ab Frühjahr 2025 geplant
Der saarländische Innen- und Bauminister Reinhold Jost (SPD) hat im November 2024 die neue Landesbauordnung (LBO) vorgestellt, die im ersten Quartal 2025 in Kraft treten soll. Geplant ist auch eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten und größere Dachsanierungen: Bei Flächen mit mehr als 100 Quadratmetern müssen mindestens 60 Prozent mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Bei Neubauten und Sanierungen ab einer Fläche von 50 Quadratmetern soll die Tragkonstruktion so bemessen werden, dass überall Photovoltaikanlagen errichtet werden können.


Sachsen – aktuell keine Solarpflicht
In Sachsen gibt es aktuell keine Solarpflicht.


Sachsen-Anhalt – Solarpflicht bei Neubauten?
Die Grünen-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt drängt auf eine Solarpflicht bei Neubauten. Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung wurde im September 2024 vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, die Installation beim Neubau von Nichtwohngebäuden ab 2027 verbindlich zu regeln, bei Wohngebäuden soll das ab 2028 gelten. Die Regelung soll zudem ab 2029 auch bei der Erneuerung von Dachflächen sowie beim Neubau von Parkplätzen mit mehr als 30 Stellplätzen greifen. Die Umsetzung soll gefördert werden.


Schleswig-Holstein – Solarpflicht für Nichtwohngebäude
In Schleswig-Holstein regelt ein Klimaschutzgesetz seit Anfang 2022 eine Solarpflicht für neue Parkplätze mit mehr als 100 Stellplätzen. Bei Landesliegenschaften sowie beim Neubau und der Renovierung von Nicht-Wohngebäuden ist eine Überdachung mit Solaranlagen Standard. Eine Solaranlagenpflicht soll ab 2025 auch auf Dächern von neuen Wohngebäuden und Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungen ab 70 Stellplätzen gelten. Im Juni 2024 hat die Landesregierung in einer Novellierung des Klimaschutzgesetzes dahingehend eine Entscheidung getroffen.


Thüringen – Reform des Solargesetzes geplant
In Thüringen ist laut Energieministerium ein Solargesetz in Planung: Mehr Dachflächen sollen für Photovoltaik oder Solarthermie genutzt werden. Ein Zeitplan steht noch nicht fest.

Bei Ihren Fragen zur rechtssicheren Umsetzung der Gestaltungsnotwendigkeiten, etwa zu Verträgen für Dachflächen-Nutzung bei Fremdanbietern, Dienstbarkeit, Garantien, Verträgen oder Mietverhältnissen etc., stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Markus Kessel Profil bild
AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Markus Kessel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Bereich Immobilienrecht

  • 0511 9574-5383

Die Steuerpflichtigen wurden zum Jahreswechsel mit verschiedensten Neuerungen konfrontiert. Aufgrund der zerbrochenen Regierungskoalition konnten sich die Parteien noch überwiegend auf kleinere und weitgehend unproblematische Änderungen einigen. Ein Überblick.

Hier geht's zum ganzen Beitrag.

Der Genoverband e.V. verfolgt seine Digitalisierungsstrategie konsequent weiter. Mit Circit haben wir einen in der Branche anerkannten Partner gewonnen, mit dem wir gemeinsam den (Salden-)Bestätigungsprozess im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen vollständig digital anbieten werden. Reine Prüfungen nach § 53 Abs. 1 bzw. § 53a GenG werden ebenso wie prüferische Durchsichten hiervon nicht betroffen sein.

Circit bringt nicht nur dem Genoverband e.V. Vorteile durch Digitalisierung und Transparenz, sondern auch Ihnen als Genossenschaft: Sie brauchen uns lediglich die Ermächtigung zu erteilen, bei Dritten, wie z.B. Banken oder Debitoren/Kreditoren, Bestätigungen direkt einzuholen. Eine Anmeldung bei der Plattform durch Sie ist nicht nötig, aber möglich. So können Sie den Verlauf der Bestätigungsaktionen selbst im Blick behalten.

Die Auswahl der anzufragenden Dritten obliegt weiter unseren Kolleginnen und Kollegen aus der Prüfung. Der Versand und der Rückerhalt erfolgen digital über die Circit-Plattform. Viele Banken sind schon bei Circit registriert – so können Anfragen direkt platziert und die Bestätigungen zeitnah zurückgesendet werden. Debitoren und Kreditoren schreiben wir schnell und einfach per E-Mail an. So unkompliziert ist es.

Sie müssen nicht selbst aktiv werden, um Circit zu nutzen. Unsere Kolleginnen und Kollegen werden Sie im Rahmen der Prüfung darauf ansprechen.

Thomas Dobbertin Profil bild
WP

Thomas Dobbertin

Abteilungsleiter Prüfung Genossenschaften
(SH/HH/MV/B/BBG)

  • 0385 3433-2156

Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll die deutsche Wirtschaft durch Bürokratieabbau und Förderung der Digitalisierung ankurbeln – weniger Aufwand, mehr Effizienz. Welche Änderungen und Erleichterungen für Unternehmen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts jetzt greifen – und welche Fallstricke es dabei weiterhin zu beachten gilt.
Hier geht’s zum ganzen Text.

In der heutigen Arbeitswelt ist die rechtzeitige Planung der Personalbeschaffung von zentraler Bedeutung. Aktuelle Daten zeigen, dass die durchschnittliche Vakanz-Zeit von Arbeitsstellen in Deutschland zwischen Oktober 2023 und September 2024 bei 172 Tagen lag. Das bedeutet, dass Unternehmen im Durchschnitt fast sechs Monate benötigen, um eine offene Position zu besetzen.
Diese verlängerten Besetzungszeiten können erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben. Unbesetzte Stellen führen vielfach nicht nur zu Produktivitätseinbußen, sondern auch zu erhöhten Arbeitsbelastungen für bestehende Mitarbeitende. Zudem können durch längere Rekrutierungsprozesse sowohl direkte Kosten wie z. B. wiederholte Schaltungen von Stellenanzeigen, als auch indirekte Kosten, wie entgangene Gewinne aufgrund fehlender Arbeitskraft, entstehen.


Um diesen Herausforderungen entgegenzuwirken, ist es ratsam, frühzeitig mit der Personalbeschaffung zu beginnen. Eine proaktive Planung ermöglicht es, den gesamten Rekrutierungsprozess effizienter zu gestalten und die Zeit bis zur Besetzung der Vakanz, die sog. „Time-to-Hire“ zu verkürzen. Durch die frühzeitige Identifizierung des Personalbedarfs und die rechtzeitige Ausschreibung offener Stellen können Unternehmen sicherstellen, dass sie die besten Talente für sich gewinnen.


Zudem wünschen sich Bewerbende Transparenz und konkrete Informationen in Stellenanzeigen. Eine Untersuchung mit 6.720 Bewerbenden ergab, dass fast 75 % der Befragten - Stellenanzeigen mit klaren Gehaltsangaben bevorzugen. Mehr als 80 % interessierten sich für Anzeigen, deren Bewertungen auf Plattformen wie Kununu verweisen.
Durch eine frühzeitige und gut strukturierte Personalbeschaffung positionieren Sie Ihr Unternehmen nicht nur als attraktiven Arbeitgeber, sondern minimieren auch die Risiken und Kosten, die mit langen Vakanzzeiten verbunden sind.


Wenn Sie Unterstützung bei der Planung und Umsetzung Ihrer Personalbeschaffungsstrategie benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass Sie die passenden Talente zur richtigen Zeit für Ihr Unternehmen gewinnen.


Sprechen Sie uns an – Gemeinsam finden wir das Talent, das Sie suchen!

Katrin Wacker-Fester
Tel.: +49 385 34332173
E-Mail:

Oliver Gaede
Tel.: +49 385 34332147
E-Mail:

Christina Das Gupta
Tel.: +49 341 909881792
E-Mail:

GenoConnect 2025 Geschäftsführertagung sowie Ehrenamt (VAT Meierei-, Molkerei und Milchliefergenossenschaften) in Hamburg-Stillhorn
19.-20. Februar 2025 – Ehrenamt


GenoConnect 2025 Geschäftsführertagung sowie Ehrenamt (VAT Raiffeisen-Waren- und Viehvermarktungsgenossenschaften) in Osnabrück-Melle
25.-26. Februar 2025 – Hauptamt
27.-28. Februar 2025 – Ehrenamt


Untenstehend geht es zur Anmeldung und zum Programm.

09. April 2025 - Fachrat der Fachvereinigung Landwirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften – digital

04.+ 05. Juni 2025 - Deutscher Raiffeisentag 2025

Tanja Pieper

Beratung und Betreuung Genossenschaften

  • 0511 9574-5291

Futtermittelrecht

Basics für Heimtierfuttermittelverkauf und -hersteller
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Update für Heimtierfuttermittelverkauf und -hersteller
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Spezial - Zusatzstoffe in Futtermitteln für Heimtiere
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Basics für Nutztierfuttermittelhersteller/-handel
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Update für Nutztierfuttermittelhersteller/ -handel
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Spezial - Zusatzstoffe in Futtermitteln für Nutztiere
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

§ 11 ChemVerbotsV

Vorbereitung auf die umfassende Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Ganztägige Fortbildung für die umfassende Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Halbtägige Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV - Abgabe Biozide nach BiozidDV

Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Webinarreihe: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften (Modul 1 - 5)

Online-Seminar Modul 1: Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Seminar Modul 2: Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Webinar Modul 3: Compliance
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Webinar Modul 4: Grundlagen des "Integrierten Corporate Governance Systems"
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Webinar Modul 5: IT-Sicherheit und Cyber-Security
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.


Online Ehrenamtsschulung für Klein- und Kleinstgenossenschaften

Online-Qualifizierung für das Ehrenamt in Genossenschaften 2025
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Personelle Veränderungen an der Spitze des Genoverband e.V.
Ingmar Rega, seit 2018 im Vorstand des Genoverband e.V., scheidet aus seinem Amt als Vorstandsvorsitzender des Genoverband e.V. aus persönlichen Gründen aus. Weiterlesen.

Das Internationale Jahr der Genossenschaften beginnt
Das Jahr 2025 ist ein besonderes Jahr: Denn die Vereinten Nationen (UN) haben es zum Internationalen Jahr der Genossenschaften erklärt. Unter dem Motto „Genossenschaften bauen eine bessere Welt“ will der globale Zusammenschluss von 193 Staaten die bedeutende Rolle von Genossenschaften weltweit würdigen.
Zentral über die Webseite des DGRV bieten wir Ihnen Basisinformationen, die regelmäßig aktualisiert werden. Hier finden sich unter anderem:
• Sonderausgabe "Zahlen und Fakten der Genossenschaften – Edition Internationales Jahr der Genossenschaften 2025“
• Infografiken
• Das offizielle Logo für das Internationale Jahr der Genossenschaften auf Deutsch zum Download. Die offizielle Erlaubnis zur Logonutzung haben wir über den DGRV für alle unsere Mitglieder organisiert.
Unter dem Claim "Zukunft verWIRklichen” plant der Genoverband selbst einige Aktivitäten, zum Beispiel eine Umfrage zu gesellschaftlichen Werten wie Zusammenhalt, Partizipation und Engagement sowie zur Wahrnehmung und zum Verständnis von Genossenschaften in der Bevölkerung.

Außerdem werden in Kooperation mit dem F.A.Z-Institut im Herbst Genossenschaften mit einem Award ausgezeichnet, die einen herausragenden Beitrag zur Zukunftsfähigkeit Deutschlands leisten – zu den Details und dem Bewerbungsprozess informieren wir Sie im Laufe der nächsten Monate.
Alle Informationen rund um Geschäftsmodelle von Genossenschaften, Best Practices, Gründungsinformationen und unsere geplanten Aktivitäten finden Sie ab jetzt auf unserer Landingpage Zukunft verWIRklichen.

Schülergenossenschaften: Junge Talente treffen Start-Ups
Im November trafen auf Einladung des BMWK-Initiativkreises junge Talente und Start-ups aufeinander. Mit dabei zwei Schülergenossenschaften der Volksbank in Ostwestfalen und Dortmunder Volksbank, die eine besondere Rolle in Berlin spielten. Erfahren Sie hier mehr.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Laurie Breuer Profil bild

Laurie Breuer

Referentin Kommunikation und Politik

  • 025171869667

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