Genossenschaft als Rechtsform

Genossenschaften stehen für Gemeinschaft, demokratische Kultur, Sicherheit und Stabilität. Die eingetragene Genossenschaft (eG) bietet überzeugende und vielfältige Modelle, die Zukunft in Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltig und demokratisch zu gestalten.

Schon drei Personen können gemeinsam eine eingetragene Genossenschaft (eG) gründen. Damit eignet sich die Rechtsform eG auch für die Zusammenarbeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Freiberuflern. Außerdem kann sie der Unternehmensnachfolge im Mittelstand dienen.

Durch ihren demokratischen Charakter und ihre solidarischen Werte sind genossenschaftliche Unternehmen in Wirtschaft und Gesellschaft auch heute ein bedeutender Faktor. Genossenschaften sind in vielen verschiedenen Bereichen des Lebens vertreten: Als Wohnungsgenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften, gewerbliche Genossenschaften, Versorgungs- und Energiegenossenschaften, Agrargenossenschaften, Kreditgenossenschaften (wie den Volksbanken Raiffeisenbanken) und Gesundheitsgenossenschaften begegnen sie uns im Alltag.

Jeder vierte Deutsche ist Mitglied in einer Genossenschaft. Weltweit gibt es 700 Millionen Genossenschaftsmitglieder. Und: Die Genossenschaftsidee wurde von der UNESCO-Kommission zur Internationalen Liste des Immateriellen Kulturerbes hinzugefügt.

Was ist eine Genossenschaft?

Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen legten vor über 160 Jahren unabhängig voneinander mit der Gründung der ersten Genossenschaften den entscheidenden Grundstein für die Rechtsform Genossenschaft. Das Modell der Organisation von gemeinsamen Interessen bewährt sich bis heute getreu der genossenschaftlichen Idee: Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele gemeinsam. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, bei denen der Profit im Vordergrund steht, stehen bei Genossenschaften vor allem die Genossenschaftsmitglieder im Fokus. Die Förderung ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ist die Kernaufgabe einer Genossenschaft.

Wie funktioniert eine Genossenschaft?

Die Basis einer jeden Genossenschaft sind die Personen, die durch die Genossenschaft gefördert werden sollen, also ihre Mitglieder. Diese nehmen ihre Rechte in der sogenannten Generalversammlung wahr. In der Generalversammlung hat jedes Genossenschaftsmitglied grundsätzlich eine Stimme, und zwar unabhängig davon, wie viele Geschäftsanteile es gezeichnet hat.

Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat, der mindestens aus drei Personen besteht. Bei Genossenschaften mit maximal 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.

Der Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert den Vorstand, der wiederum aus mindestens zwei Genossenschaftsmitgliedern (bei Kleinstgenossenschaften reicht eine Person) bestehen muss. Der Vorstand leitet die Genossenschaft, er kümmert sich um die Mitglieder, verwaltet und betreut diese. Bei größeren Genossenschaften ist er auch für die Einstellung von Personal zuständig.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genossenschaft sind in Abstimmung mit dem Vorstand für das reibungslose Funktionieren der operativen Geschäftstätigkeit sowie für die Mitgliederverwaltung zuständig.

Weitere Informationen: www.genossenschaften.de

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Welche Vorteile bietet die Rechtsform Genossenschaft (eG)?

Jedes Genossenschaftsmitglied hat grundsätzlich – unabhängig von der Höhe seiner Kapitalbeteiligung – eine Stimme. Damit ist die Dominanz einzelner Mitglieder in der Generalversammlung ausgeschlossen und eine Fremdübernahme nicht möglich. Die Genossenschaft ist somit, im Unterschied zu anderen Rechtsformen, eine basisdemokratische Unternehmensform.

Die Mitglieder selbst sind verantwortlich für die Existenz und den Erhalt der Genossenschaft. Die Mitglieder bringen bei der Gründung der Genossenschaft gemeinsam das erforderliche Kapital selbst auf und dieses haftet gegenüber den Gläubigern.

Merkmalsprägend für die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) ist, dass die Genossenschaftsmitglieder zugleich Eigentümer*innen und Kund*innen sind. Dieses sogenannte Identitätsprinzip unterscheidet die Genossenschaft von anderen Kooperationsformen.

Bereits drei Personen können eine Genossenschaft gründen. Sowohl der Beitritt in als auch der Austritt aus der Genossenschaft ist ohne notarielle Mitwirkung und/oder Unternehmensbewertung möglich. Für kleine Genossenschaften bis zu 20 Mitgliedern gelten vereinfachte Bestimmungen zur Jahresabschlussprüfung und zum Aufsichtsrat.

Abweichend von Kapitalgesellschaften werden bei der Rechtsform eingetragene Genossenschaft (eG) Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich aus dem Kreis der Mitglieder besetzt. Damit wird die Förderung der Mitglieder dauerhaft in den Mittelpunkt der Geschäftspolitik gestellt.

Mit der Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, die laut Genossenschaftsgesetz vorgeschrieben ist, sind Vorteile für die Mitgliedsgenossenschaft verbunden: Die regelmäßige Prüfung schützt die Geschäftspartner*innen und Mitglieder vor finanziellem Schaden. Darüber hinaus profitiert das Mitglied durch die Expertise des Verbandes in betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragen. Der Genoverband e.V. ist ein solcher Prüfungsverband.

Begriffe zur Rechtsform Genossenschaft einfach erklärt

Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt stets in Zusammenarbeit mit einem genossenschaftlichen Prüfverband. Es bedarf mindestens dreier natürlicher und/oder juristischer Personen, die eine schriftliche Satzung festlegen. Zudem ist ein Geschäftsplan in Worten und Zahlen zu erstellen. Die Gründung der Genossenschaft ist dann nach erfolgter Prüfung durch den Verband mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichtes vollzogen.

Zweck und Ziel ist die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Genossenschaftsmitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Die Firma einer eingetragenen Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten. Es ist ratsam, die Zulässigkeit der Firma im Vorhinein mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzuklären, weil eine unzulässige Firma ein Eintragungshindernis darstellen kann.

Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Soweit ein Aufsichtsrat besteht (fakultativ, bei kleineren Genossenschaften übernimmt diese Aufgabe die Generalversammlung), überwacht dieser die Tätigkeit des Vorstandes. Die Generalversammlung ist oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Sie wählt den Aufsichtsrat. In der Satzung ist festzulegen, ob die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt.

Das Gesellschaftsvermögen ist eigenes Vermögen der Genossenschaft als juristische Person.

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person. Das bedeutet, dass sie nur mit ihrem Vermögen haftet. Die Mitglieder haften daher mit ihren Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, die Teil des „haftenden Eigenkapitals“ der Genossenschaft sind. Eine darüberhinausgehende Haftung kann durch den Ausschluss von Nachschüssen in der Satzung ausgeschlossen werden.

Das notwendige Eigenkapital einer Genossenschaft richtet sich ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das Gesetz schreibt jedoch keinen Mindestbetrag vor. Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Preis in der Satzung festgelegt ist.

Die Genossenschaft besteht aus folgenden Organen: Vorstand, Aufsichtsrat, General- bzw. Vertreterversammlung.

Nach der Gründung ist die eingetragene Genossenschaft (eG) eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten.

Jedes Mitglied hat bei der Rechtsform eG, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung, grundsätzlich nur eine Stimme.

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