Informationen zur Gründung

Wie gründe ich eine Genossenschaft?

Sie wollen eine eingetragene Genossenschaft (eG) gründen? Zahlreiche Schritte sind von der Idee der Gründung einer eG bis hin zur Eintragung im Genossenschaftsregister zu beachten. Beispielsweise ist ein Businessplan für Ihr Unternehmen zu entwickeln, eine Satzung zu erstellen, eine Gründungsversammlung durchzuführen, Protokolle anzufertigen, einen Antrag auf Aufnahme in den Verband zu stellen und vieles mehr.

Unsere Berater*innen unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um den Gründungsprozess sowie die Rechtsform eG und zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Gründungsvorhaben gemeinsam so planen, dass Ihre Gründung erfolgreich wird. Bitte sprechen Sie uns an oder vereinbaren einen kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungstermin.

Antworten auf die häufigsten Gründerfragen

Eine Unternehmensgründung wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie unsere Antworten auf die meist gestellten Fragen zur Gründung einer eingetragenen Genossenschaft (eG).

Für die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft (eG) benötigt man mindestens drei Gründungsmitglieder, die Satzung als rechtliches Konzept sowie einen Geschäftsplan („Businessplan“), der das Vorhaben, die Geschäftsidee sowie das Geschäftsmodell beschreibt und eine mehrjährige Unternehmensplanung beinhaltet.

Rechtsgrundlagen des deutschen Genossenschaftsrechts und somit auch für die Rechtsform eG sind das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Die Satzung, die zwingend beim Registergericht zur Eintragung einzureichen ist, bildet den juristischen Rahmen der Geschäftsidee und enthält Aussagen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder, zum Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme, zu den Organen und schließlich zur Rechnungslegung. Hinweise zur rechtlichen Ausgestaltung der Satzung stehen in dieser Übersicht.

Checkliste Satzungsgestaltung

Der Förderauftrag ist ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen der eingetragenen Genossenschaft (eG) und den Kapitalgesellschaften, bei denen in aller Regel die Gewinnmaximierung im Vordergrund steht. Der grundlegende Zweck einer Genossenschaft besteht darin, ihre Mitglieder zu fördern. Der konkrete Förderzweck einer Genossenschaft wird in deren Satzung festgelegt. Die Förderung kann sich dabei sowohl auf die berufliche Sphäre (z. B. Genossenschaftliches Netzwerk von Arztpraxen) oder den privaten Lebensbereich (z. B. Dorfladen) beziehen, wobei neben der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder auch die Förderung ihrer sozialen oder kulturellen Belange (z. B. genossenschaftliches Freibad, Museumsgenossenschaft) zulässig ist. Der Vorstand einer Genossenschaft hat das operative Geschäft so zu gestalten, dass die Mitglieder den höchstmöglichen Nutzen davon haben. Dazu gehört auch und vor allem das Recht jedes Mitgliedes zur Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft (z. B. Wohnen in einer genossenschaftlichen Wohnung).

Wesentliches Merkmal einer Genossenschaft ist ihre Mitgliederförderung, die auch genossenschaftsrechtlich verankert ist (§ 1 GenG). Eine reine Vermögensverwaltungsgenossenschaft und erst recht eine Dividendengenossenschaft sind vor diesem Hintergrund unzulässig, da sie keine aktive Mitgliederförderung betreiben. So ist auch das Modell der sogenannten Familiengenossenschaften als Instrument zur Vermögenssicherung kritisch zu bewerten. Geht es bei diesen Genossenschaften primär um eine reine Vermögensverwaltung oder die Minimierung der Steuerlast, ist dies kein zulässiger Förderzeck einer Genossenschaft. Daher ist die Gründung einer Genossenschaft in diesem Fall nach derzeitiger Sachlage nicht möglich.

Steht allerdings die Bereitstellung von Wohnraum durch die eG an ihre Mitglieder im Vordergrund, ist ein ausreichender Förderzweck gegeben. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass Immobilien als Sacheinlage für Geschäftsanteile eingebracht werden und Familienmitglieder selbst in den Immobilien wohnen oder Mieter stimmberechtigte Mitglieder der eG werden. Im Mittelpunkt der Mitgliederwerbung von solchen Familiengenossenschaften steht somit automatisch der genossenschaftliche Förderauftrag – also der Mehrwert, den sie ihren Mitgliedern bietet –, während bei rein renditegetriebenen Familiengenossenschaften die Rechtsform Genossenschaft als Instrument zur Vermögensverwaltung zweckentfremdet missbraucht wird.

Bei den Gründungen, die durch unseren Verband begleitet werden, achten wir genauso wie die anderen im Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) organisierten Verbände sehr genau darauf, keine Schein-Genossenschaften zuzulassen. Wir unterstützen echte Genossenschaften mit Mitgliedern, die ein zulässiges Förderinteresse haben.

Jede Genossenschaft muss nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) Mitglied in einem Prüfungsverband sein, dem das Prüfungsrecht von der örtlich zuständigen Behörde verliehen worden ist (§ 54 GenG). Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist aus dem Bedürfnis der Praxis heraus und unter Berücksichtigung ihres Zweckes eine Betreuungsprüfung. Durch diese gesetzliche Pflichtprüfung wird nicht nur die finanzielle Solidität und Stabilität der genossenschaftlichen Rechtsform, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung abgesichert. Die genossenschaftliche Rechtsform ist damit die insolvenzresistenteste Rechtsform in Deutschland.

Vor der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister muss der gesetzliche Prüfungsverband eine gutachterliche Stellungnahme darüber abgeben, ob „nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist" (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG).

Diese gutachtliche Äußerung setzt eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband (z. B. den Genoverband e.V.) voraus, dem die Genossenschaft angehören will. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Mitglieder einer Genossenschaft und deren Gläubiger vor einer unredlichen oder zumindest vor einer riskanten Gründung zu schützen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Genossenschaftsverband mit dem Gründungsgutachten über die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die finanzielle Zahlungsfähigkeit der (Gründungs-)Genossenschaft ein verlässliches Urteil abgeben und ihre Aufnahme in den Bestand der Genossenschaften entweder bestätigen oder dann, wenn er die betreffende Genossenschaft für wirtschaftlich nicht überlebensfähig oder rechtlich nicht zulässig hält, auch ablehnen.

Der konkrete Zeitaufwand für eine Gründung hängt im Wesentlichen von der Qualität der eingereichten Unterlagen sowie dem zeitlichen Engagement der Gründerinnen und Gründer ab. Der größte Zeitanteil entfällt auf die Ausarbeitung des Geschäftskonzeptes (Businessplan) und der Satzung, welche auf Basis einer Mustersatzung entwickelt wird. Für den Gründungsprozess – vom Erstkontakt zum Prüfungsverband (z. B. zum Genoverband e.V.) bis zur Eintragung der Genossenschaft in das örtliche Genossenschaftsregister – muss mit einem Aufwand von etwa drei bis sechs Monaten gerechnet werden.

Erklärvideos: Gründung kurz erklärt

Unsere Gründungsberater*innen erklären in der Erklärvideoreihe „Kurz erklärt“ die wichtigsten Schritte rund um den Gründungsprozess einer Genossenschaft.

Hier finden Sie Informationen und Musterdokumente zum Download

Zu allen relevanten Schritten stellen wir interessierten Gründungswilligen zur Unterstützung Merkblätter, Broschüren, Checklisten, Arbeitshilfen und Mustervorlagen als Download zur Verfügung. Darüber hinaus finden Sie auch eine allgemeine Mustersatzung sowie eine Mustersatzung für sogenannte Kleinstgenossenschaften (mit nicht mehr als 20 Mitgliedern). Für spezielle Gründungsvorhaben (Wohnungs-, Energiegenossenschaften, medizinische Versorgungszentren etc.) stellen wir Ihnen gesondert zugeschnittene Mustersatzungen auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Bei den untenstehenden Dokumenten handelt es sich um Beispielssatzungen.
Eine Mustersatzung, die für Ihr konkretes Gründungsvorhaben geeignet ist, ist bei den Ansprechpartnern für Gründungsberatung erhältlich.

Niedersachsen: Förderprogramm für die Gründung von Sozialgenossenschaften

Sozialgenossenschaften tragen insbesondere in Räumen mit sinkenden Bevölkerungszahlen zum Erhalt der sozialen Infrastruktur bei und bieten in ihrer Vielfalt Lösungsmöglichkeiten für verschiedenste Lebensbereiche. Die Landesregierung in Niedersachsen unterstützt dieses Engagement und hat eine Förderrichtlinie für die Gründung von Sozialgenossenschaften (100 TEUR, max. 6.000 Euro pro Projekt) aufgelegt, um gute Ideen in die Umsetzung zu bringen.

Danach gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften mit dem Zweck, die Rahmenbedingungen der sozialen und ökologischen Wirtschaft zu stärken und insbesondere im Sozialbereich Lösungen für den demografischen Wandel und die vielfältigen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den ländlichen Räumen Niedersachsens zu unterstützen. Die Zuwendung umfasst die notwendigen Ausgaben, die im engen Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang einer Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG stehen. Zu den Gründungskosten gehören zum Beispiel die Ausgaben für Mitgliederwerbung oder für Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Genoverbands.

Förderfähige Projekte sind beispielsweise Bibliotheken, Bürgerbäder, Bürgerbusse und andere Mobilitätsprojekte, Dorfläden, Gestaltung sozialer Zentren als quartiersgenossenschaftliche Selbstorganisation, Inklusionsprojekte, Kinderbetreuungsmodelle, kulturelle Projekte, Kranken- und Altenpflegemodelle, gemeinschaftliche Wohnformen wie Wohnprojekte und ambulant betreute Wohngemeinschaften, Nachbarschaftshilfen, ökologische Projekte, Projekte für arbeitssuchende Menschen, Projekte für Flüchtlinge, Projekte für Seniorinnen und Senioren, Soziale Kaufhäuser.

Weitere Informationen:

Nach erfolgreich bestandener Gründungsprüfung erhalten Sie von uns ein entsprechendes Schreiben. Zur Eintragung Ihrer Genossenschaft in das zuständige Genossenschaftsregister vereinbaren Sie dann einen Termin bei einem Notar Ihrer Wahl, damit dieser die Anmeldung Ihrer Genossenschaft beim Genossenschaftsregister elektronisch für Sie vornehmen kann.

Zu diesem Termin sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

1. die von den Mitgliedern unterzeichnete Gründungssatzung,
2. eine Kopie der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (Protokoll der Gründungsversammlung und der ersten Generalversammlung),
3. die von uns ausgestellte Zulassungsbescheinigung (= Bestandteil des Aufnahmeschreibens),
4. das von uns gefertigte Gründungsgutachten (= Bestandteil des Aufnahmeschreibens).

Wichtiger Hinweis:
Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz warnen im Zusammenhang mit den Onlinediensten und Bekanntmachungen im Justizportal des Bundes und der Länder vor - teilweise irreführenden - Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht von Justizbehörden stammen.

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen diverse Unternehmen - teilweise unter Verwendung behördenähnlich gestalteter Schreiben oder geschützter Domain-Namen (z. B. www.handelsregisterbekanntmachungen.de) - „Leistungen“ wie z. B. die Eintragung in nichtamtliche Register o. ä. anbieten. Teilweise werden auch schlicht Zahlungsaufforderungen für bereits erfolgte Eintragungen in amtliche Register versendet.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen erwecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare und enthalten zum Teil auch einen Warnhinweis, der diesem nachempfunden ist. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet. Die Ablehnung dieser Angebote hat keine Auswirkungen auf die Rechtswirkung der amtlichen Veröffentlichungen.

Sie haben noch Fragen? Unsere Berater*innen unterstützen Sie bei allen Fragen und zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihr Gründungsvorhaben so planen, dass Ihre Gründung erfolgreich wird.

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