- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Die EBA veröffentlichte am 20. Dezember 2021 ihren Abschlussbericht zum Entwurf eines Meldestandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. Darin wird u.a. eine Anpassung der Meldepflichten über die zusätzlichen Parameter der Liquiditätsüberwachung (ALMM) vorgenommen.
Im vergangenen Jahr führte die EBA eine Konsultation zur Anpassung der europäischen Meldewesens (EBA CP 2021 17) in Bezug auf die ALMM durch. Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen war die Verpflichtung zu einer Kosten-Nutzen-Analyse im Meldewesen und zur Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der Proportionalität gemäß Artikel 430 Abs. 8 CRR. Über das Konsultationsverfahren und die enthaltenen Vorschläge hatten wir im Juli 2021 in unserem Grundsatzblog informiert. Nunmehr liegt der Abschlussbericht zum Konsultationsverfahren vor und enthält die Bewertung der einzelnen Stellungnahmen sowie einen Zeitplan zur Einführung. Insgesamt bestätigt der Bericht die Entlastung für kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR.
Zur Umsetzung reduzierter Meldepflichten nimmt der Standard zunächst eine Aufteilung von Instituten in drei Klassen vor. Diese folgt der Systematik der CRR und unterscheidet künftig große Institute (gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 146 CRR), kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) sowie andere Institute, die keiner dieser beiden Definitionen genügen. Die großen Institute sind weiterhin zur monatlichen Meldung aller Bögen der ALMM verpflichtet, während die anderen Institute zumindest von der Pflicht zur Einreichung des Bogens C 70.00 befreit werden. Größere Entlastungen erfahren jedoch die SNCI, die quartalsweise nur noch die Bögen C 66.01, C 67.00 und C 71.00 einzureichen haben.
Eine ursprünglich vorgeschlagene Änderung im Bogen C 67.00 zum Entfall eines Schwellenwerts in Höhe von 1% für die Erfassung der Refinanzierung je Gegenpartei wurde nach Auswertung der Stellungnahmen im Konsultationsverfahren wieder verworfen. Des Weiteren erfolgten einzelne Anpassungen in den Meldezeilen des Bogens C 66.01, insbesondere für die Refinanzierung über die Zentralnotenbank sowie bei der Erfassung von Derivaten. Das Inkrafttreten des geänderten Standards ist für den 1. Dezember 2022 avisiert, sodass die Änderungen erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 wirksam werden. Die Verabschiedung durch die EU-Kommission und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt stehen noch aus.
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen