- 28.10.2024
- Grundsatzblog
- 26.07.2024
- von Sarah Jane Kamhawi
Per 9. Juli 2024 hat die EBA ihren finalen Entwurf einer Änderungsverordnung für die Meldewesen-Verordnung (EU) 2021/451 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Als Reaktion auf die eingereichten Stellungsnahmen wurde der Zeitraum für die Einreichung für den ersten Meldestichtag vom 12. Mai 2025 auf Ende Juni 2025, um sechs Wochen, verlängert.
Die vorgesehenen Änderungen dienen maßgeblich der Umsetzung der CRR-III-Anforderungen und betreffen den outpur floor, das Kreditrisiko, das Marktrisiko, das Credit valuation adjustment- (CVA-)Risiko, die Verschuldungsquote (leverage ratio) und die Übergangsbehandlung von Risikopositionen gegenüber Krypto-Assets. Das dazugehörige technische Paket für das Rahmenwerk 4.0 mit dem Data Point Model (DPM), den Validierungsregeln und der Taxonomie soll seitens der EBA im vierten Quartal 2024 veröffentlicht werden.
Während der Zeitpunkt der Erstanwendung der Berichtsanforderungen gem. CRR III 1 (1. Januar 2025) und somit der erste Berichtsstichtag (31. März 2025) festgelegt sind und nicht verändert wurden, wird der Zeitraum für die Einreichung für den ersten Berichtsstichtag in Reaktion auf die eingereichten Stellungnahmen vom 12. Mai auf Ende Juni 2025 um sechs Wochen verlängert. Wichtig ist, dass diese Verlängerung der Einreichungsfrist nur für den ersten Meldestichtag in 2025 Anwendung findet.
Für weitere Details stehen Banken die auf der EBA-Homepage veröffentlichten Unterlagen, darunter die Meldebögen nebst Erläuterungen (mit nachverfolgbaren Änderungen) und Hinweise zur technischen Umsetzung, zur Verfügung.
Quellen: https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-updates-supervisory-reporting-framework, https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-07/b6be4507-e772-4bfb-a8f4-631f424ed12a/final_report_on_amendments_to_the_its_on_supervisory_reporting-crr3_crd6.pdf
Sprechen Sie hierzu gerne an:
Philipp Plumanns
Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen