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Aufschub der EU-Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)

  • 05.11.2024
  • von Marcel Sitkowski
  • Grundsatzblog

Der Vorschlag der EU-Kommission zum Aufschub der Anwendung der Verordnung für Entwaldungsfreie Lieferketten wurde durch den Europäischen Rat gebilligt, und das Parlament hat zugestimmt.

Mit der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten sollen in allen EU-Mitgliedsstaaten bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsbinnenmarkt eingehen, sofern sie nicht mit der Rodung oder Schädigung von Wäldern in Verbindung stehen. Die Verordnung ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und sollte bis vor kurzem noch am 30. Dezember 2024 angewendet werden. Es sollen damit unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie einer Liste von daraus hergestellten Erzeugnissen eingeführt werden.

Diese Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur gehandelt, auf den Markt gebracht oder exportiert werden, wenn sie nachweislich ohne Entwaldung und Waldschädigung produziert wurden; der Nachweis soll durch eine Sorgfaltserklärung erbracht werden. Damit soll die global voranschreitende Zerstörung der Wälder eingeschränkt sowie zur Verringerung von Treibhausgasemissionen und weltweitem Biodiversitätsverlust beigetragen werden.

Anwenderkreis

Betroffen davon sind Landwirte, Waldbesitzer und Händler in der EU, sobald sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen oder in den Verkehr bringen. Es wurden vier Abstufungen definiert, für die nach entsprechender Unternehmensgröße (Artikel 3, EU-Richtlinie 2013/34/EU) erleichterte Anforderungen sowie verzögerte Fristen gelten.

Kleinstunternehmen dürfen am Bilanzstichtag mindestens zwei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 450.000 Euro
  • Nettoumsatzerlöse: 900.000 Euro
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.

Kleine Unternehmen dürfen am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 5.000.000 Euro;
  • Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro;
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.

Mittlere Unternehmen sind keine Kleinst- oder kleinen Unternehmen und überschreiten am Bilanzstichtag nicht mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro;
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro;
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

Große Unternehmen sind Unternehmen, welche die Kriterien für mittlere Unternehmen überschreiten.

Fristverschiebung

Die Europäische Kommission hat am 2. Oktober 2024 vorgeschlagen, die Fristen für die Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten um ein Jahr zu verschieben. Dieser Vorschlag wurde eingereicht, um Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, und wird den Druck auf die betroffenen Unternehmen reduzieren. Es sollen auch Anpassungen vorgenommen werden, um eine effiziente, praktikable und bürokratiearme Anwendung sicherzustellen. Die zuständige Behörde für die Umsetzung der Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Am 23. Oktober 2024 haben die Abgeordneten im Plenum des Europäischen Parlaments dem Eilverfahren zugestimmt.

Durch Annahme der Vierschiebung gilt die Regelung ab dem 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen.



Quellen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013L0034-20240109, https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/119-einleitung-laender-verbaendeanhoerung.html, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R1115

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