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BaFin veröffentlicht siebte Novelle der MaRisk

  • 30.06.2023
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Mit Rundschreiben (GZ: BA 54-FR 2210-2022/0001; 2023/0301535) vom 29. Juni 2023 hat die BaFin die 7. Novelle der MaRisk veröffentlicht. Mehrere neue Anforderungen standen an, insbesondere waren die Leitlinien der EBA für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) umzusetzen. Anders als in der vorangegangenen Novelle war die Aufsicht der Auffassung, man könne die Umsetzung nicht vollumfänglich im eigentlichen MaRisk-Text bewerkstelligen, sondern zumindest teilweise auf Verweise in die Leitlinien ausweichen. Im Vergleich zur Konsultationsfassung sind die Verweise in der Anzahl leicht ausgedünnt worden, stattdessen wurden die entsprechenden Leitlinientexte leicht modifiziert und auch etwas reduziert in das Rundschreiben übernommen. Dennoch bestehen weiterhin bedeutende Verweise in den Text der Leitlinien, insbesondere die Kapitel 5 und 7 der Leitlinien werden nahezu vollständig für die deutsche Bankenpraxis relevant.

Insgesamt ist damit der komplette Teil BTO 1 europäischem Denken zugeführt. Während die Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) die Bearbeitung problematischer Kredite sowie Forbearance adressierte, regulieren die jetzt umgesetzten Leitlinien zur Vergabe und Überwachung quasi die übrigen Themen des Kreditprozesses. Bei den EBA-Leitlinien 2020/06 soll es sich daher um das letzte Arbeitspaket der EBA aus dem ECOFIN Action Plan zu Non-Performing Loans handeln. Durch Beachtung der in den Leitlinien gesetzten Anforderungen im gemeinsamen Bankenmarkt soll nach Auffassung der Aufsicht künftigen Krisen mit flächendeckender Verschlechterung der Kreditqualität von Portfolios durch Anforderungen an eine risikobewusstere Kreditvergabe entgegengetreten werden.

Die Anforderung BTO 3 zu Immobiliengeschäften hat hingegen keinen europäischen Hintergrund, sondern ist eine Reaktion der deutschen Aufsicht auf das Investment vieler deutscher Banken im Immobilienbereich. Das jahrelange Niedrigzinsumfeld hat viele Kreditinstitute dazu motiviert, weitere Ertragsquellen zu suchen; dabei wurde häufig das Immobiliengeschäft aufgenommen und ausgebaut. Die gegenwärtige wirtschaftliche Entwicklung scheint diese Überlegungen nicht mehr vollumfänglich zu stützen, dennoch ist der Aufsicht insoweit Recht zu geben, als dass bestimmte Immobilienbestände in den Banken vorhanden sind. Die neuen Vorgaben beziehen sich jedoch nicht primär auf den Bestand, sondern auf Immobiliengeschäfte und damit die Erweiterung des Immobilienbestands der Bank. Immobilien, die überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen, gelten nicht als Immobilien im Sinne dieser neuen Anforderungen. Der Fokus liegt auf Immobilien, welche als weitere Ertragsquellen dienen.

Immobiliengeschäfte sind auf eigene Rechnung eines Instituts betriebene Geschäfte mit Immobilien, die mit folgender Intention getätigt werden: Immobilienerwerb oder -errichtung zur Ertragsgenerierung durch Vermietung oder Verpachtung, Weiterveräußerung (z. B. Bauträgergeschäft) oder Bestandsimmobilien zur Ertragsgenerierung (durch Vermietung, Verpachtung oder Weiterveräußerung). Neben den direkten Immobiliengeschäften werden auch auf eigene Rechnung betriebene Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen erfasst, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengeschäften stammen. Den Tochterunternehmen sind insoweit Unternehmen gleichgestellt, auf die Institute gemeinschaftlich "einen beherrschenden Einfluss" ausüben können, gemeint sind wohl Gemeinschaftsunternehmen. Die sich daran anschließenden Prozesse ähneln sehr den Kreditprozessen, haben aber mitunter bedeutende Abweichungen. Da diese Immobilien keine Beleihungsfunktion haben, bietet sich die BelWertV nicht an, mögliches Bewertungsregime wäre die ImmoWertV.

Angesichts der zunehmenden Digitalisierung ist für die Sicherstellung störungsfreier Handelsaktivitäten nicht mehr die Anwesenheit in den Geschäftsräumen, sondern der IT-Zugang zu den Handelsplattformen entscheidend. Daher wurden Handelsaktivitäten im Homeoffice in BTO 2.2.1 Tz. 3 dauerhaft zugelassen. Diese Erleichterung, welche die BaFin mit ihrer Corona-FAQ einführte, wird laut Aufsicht vor dem Hintergrund internationaler Regulierung auf den Prüfstand gestellt werden. Entsprechend wird die Aufsicht diese Vorgaben zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen des Handels im Homeoffice an internationale Entwicklungen möglicherweise nochmals anpassen.

Bereits mit dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wurde Banken sowie weiteren beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors eine Orientierungshilfe zum Umgang mit diesen Risiken gegeben. Während das Merkblatt noch ein Kompendium unverbindlicher Verfahrensweisen bildete, übernimmt die MaRisk-Novelle die Leitplanken aus dem Merkblatt nunmehr explizit in den Regelungstext und stellt damit unmittelbar prüfungsrelevante Anforderungen auf. Zugleich will die Novelle auf diese Weise die auf ESG-Risiken bezogenen Abschnitte der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung umsetzen.

Quelle: BaFin - Rundschreiben - Rundschreiben 05/2023 (BA) - MaRisk BA

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Maximilian Vetter

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