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BaFin wendet aktualisierte Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung an

  • 28.10.2024
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die BaFin übernimmt die Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung in ihre Aufsichtspraxis. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hatte ihre Leitlinien zuvor angepasst.

Die ursprüngliche Fassung der Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung ("Guidelines on arrears and foreclosure", EBA/GL/2015/12) datiert aus August 2015. Sie regeln Strategien und Verfahren für Verbraucher*innen in Zahlungsschwierigkeiten, die Kommunikation mit ihnen, den Prozess, um für diese Situation eine Lösung zu finden, wobei auf die Möglichkeit von Forbearance hingewiesen wird, sowie Dokumentationspflichten.

Überarbeitung der Leitlinien 2024

Mit EBA/GL/2024/10 aus Juni 2024 wurden die Leitlinien u.a. in Hinblick auf den neugefassten Artikel 28 Abs. 1 der Kreditzweitmarktrichtlinie aktualisiert. Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie ist in § 18a Abs. 8b KWG umgesetzt. § 18a Abs. 8b KWG betrifft die Zwangsvollstreckung in Verbraucherkredite und betrifft die aufsichtsrechtliche Pflicht, vor einer solchen Vollstreckung die Angemessenheit und Möglichkeit von Forbearance zu prüfen, sofern angebracht.

Entsprechend wurde aus den Leitlinien die Leitlinie 4 gestrichen, welche das bislang allgemeiner behandelte, sowie die Leitlinie 5 zur Dokumentation angepasst: "Der Kreditgeber sollte dokumentieren, aus welchen Gründen die dem Verbraucher gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge (MCD) angebotene(n) Option(en) für Stundungsmaßnahmen angesichts dessen Umständen angemessen sind, sowie geeignete Aufzeichnungen über den Umgang mit dem Verbraucher in Zahlungsschwierigkeiten erstellen und für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren."

Eine weitere Aktualisierung betrifft die in diesem Zusammenhang geregelte Auslagerung.

BaFin-Umsetzung

Die BaFin hat am 21. Oktober 2024 diese aktualisierten Leitlinien, welche ab dem 22. Oktober 2024 gelten, übernommen und in Kraft gesetzt.

Quellen: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2024/meldung_2024_10_21_BaFin_wendet_EBA_Leitlinien_an.html, https://eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/consumer-protection-and-financial-innovation/guidelines-arrears-and-foreclosure?version=2015#activity-versions

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Maximilian Vetter

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Fachlicher Leiter Kreditmanagement

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