- 28.10.2024
- Grundsatzblog
- 25.07.2024
- von Lea Freese
Die Bundesregierung beabsichtigt durch den Gesetzesentwurf eine 1:1-Umsetzung der CSRD. Gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich einige Erleichterungen.
Am 24. Juli 2024 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Der Entwurf fordert Anpassungen unter anderem im Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung. Wichtige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vom 22. März 2024 sind unter anderem:
- Ersatzlose Streichung der Pflicht zur Erstellung eines Prüfungsberichts zum Nachhaltigkeitsbericht
- Verschiebung der Einreichungsfrist für Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz- (LkSG-) Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, auf den 31. Dezember 2025
- Anpassungen der Vorschrift zur Prüferbestellung, um die gesetzliche Fiktion, dass ein Abschlussprüfer, der vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zur Prüfung des Jahresabschlusses bestellt wurde, auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gilt, rechtsklarer zu fassen. Zudem wird der Wirtschaftsprüfer als alleiniger Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts im Regierungsentwurf bestätigt.
- Die Aufstellungslösung bezüglich der Anforderungen an das ESEF-Format bleibt bestehen, die Anwendung der Formatanforderungen verschiebt sich jedoch, sodass sie erstmals für (Konzern-)Lageberichte ab dem Geschäftsjahr, die nach dem 31.12.2025 beginnen, gelten.
Bereits im Referentenentwurf dargestellt und im Regierungsentwurf beibehalten, soll eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte erforderlich sein und keine Integration in das Wirtschaftsprüferexamen erfolgen. Zudem soll keine Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk erlaubt sein.
Hintergrund:
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet deutsche Unternehmen erstmals zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten. Schätzungsweise sind gut 14.000 Unternehmen hierzulande durch die CSRD betroffen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 zeitlich gestaffelt zusammen mit dem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen, ökologischen und Government Themen berichten und diesen Bericht (mit begrenzter Sicherheit) prüfen lassen müssen. Die Richtlinie war bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.
Für die Wirtschaft ergibt sich nach vollständiger Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung laut dem Regierungsentwurf ab dem Geschäftsjahr 2028 ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,58 Milliarden Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Einführung der Berichtspflichten durch beispielsweise die Anpassung von Produkten, Fertigungsprozessen und Beschaffungswegen oder die Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe von rund 846 Millionen Euro.
Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110490
Sprechen Sie hierzu gerne an:
Tobias Grollmann
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance
Michael Christian Wörner
Teamleiter
Beratung und Betreuung Genossenschaften