- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Deutschland veröffentlicht.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist gemäß ihres Artikel 5 Abs. 1 von den Mitgliedstaaten bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umzusetzen. Mit dem am 22.03.2024 veröffentlichten Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen" (im Folgenden CSRD-RUG-E) ist der deutsche Umsetzungsprozess nunmehr öffentlich gestartet worden. Stellungnahmen können bis zum 19.04.2024 beim Bundesjustizministerium eingereicht werden.
Aufbau des Referentenentwurfs
Der Referentenentwurf soll 31 Rechtsakte ändern. Der Schwerpunkt liegt dabei u.a. auf:
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichtsinhalte wird neben grundsätzlichen Wiederholungen von Artikel 19a Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der CSRD) in § 289c HGB-E (Handelsgesetzbuch in der Fassung des CSRD-RUG-E), Artikel 29c Bilanzrichtlinie in § 289d HGB-E sowie Artikel 29a Bilanzrichtlinie in § 315c HGB-E auf die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die in Entwicklung befindlichen ESRS für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (LSME ESRS) verwiesen.
Beginn der Berichtspflicht
Der in Artikel 5 Abs. 2 CSRD vorgesehene stufenweise Beginn der Berichterstattung soll getrennt nach Einzel- oder Konzernberichterstattung in zwei Artikeln des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch erfolgen. Sollten die Vorgaben zur Einzelberichterstattung im Gesetzgebungsverfahren so bleiben, wäre jedoch fraglich, ob wirklich lediglich eine 1:1-Umsetzung der CSRD vorliegt.
Prüfung der CSRD-Berichterstattung
Die Prüfung der CSRD-Berichterstattung soll durch einen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes erfolgen. Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes kann der Abschlussprüfer oder ein sonstiger Wirtschaftsprüfer sein, sofern er als solcher im Berufsregister erfasst ist.
Änderung beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Artikel 3 CSRD-RUG-E soll die Ersetzung des Berichts nach Art. 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz regeln. Demnach darf anstelle dieses Berichtes der Nachhaltigkeitsbericht auf die Homepage gestellt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.
Quellen: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html, https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0322_CSRD-UmsG.html
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