- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Um für ein besseres Verständnis der EU-Rahmenwerke für nachhaltiges Finanzwesen (besonders TaxonomieVO (EU) 2020/852 und OffenlegungsVO (EU) 2019/2088) zu sorgen, hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) am 22. November 2023 drei Dokumente mit Erklärungen zu Kernthemen (Hauptaussagen der Rahmenwerke, Do-no-significant-harm-Konzept , Schätzwerte) veröffentlicht.
Mit der Erklärung zur Taxonomie- und Offenlegungsverordnung durch die ESMA werden die wichtigsten Punkte und Zusammenhänge verständlich und kurz dargestellt.
1. Dokument: Erklärung der Rahmenwerke
Im ersten Dokument werden die Rahmenwerke "TaxonomieVO" und "OffenlegungsVO (SFDR)" erklärt. Es wird kurz und verständlich dargelegt, was die Ziele der Rahmenwerke sind und was erfüllt sein muss, damit eine Wirtschaftsaktivität oder ein Investment als "nachhaltig" gilt. Ermöglichende und Übergangsaktivitäten sowie die technischen Bewertungskriterien werden ebenso kurz erläutert. Außerdem wird dargestellt, wen die Verordnungen betreffen und in welcher Form durch betroffene Institute veröffentlicht werden muss. Zuletzt wird verglichen, ob auf Finanzprodukt- (OffenlegungsVO) oder Wirtschaftsaktivitätslevel (TaxonomieVO) bewertet wird und welche Unterstützungsdokumente existieren. Dadurch werden Zusammenhänge und Unterschiede zwischen den beiden Verordnungen klargestellt.
2. Dokument: Do-no-significant-harm-(DNSH-) Konzept
Das DNSH-Konzept ist relevant für die TaxonomieVO, OffenlegungsVO und BenchmarkVO. Das Dokument stellt dar, wie es in welchem Rahmenwerk zum Tragen kommt. In der TaxonomieVO greift es zum Beispiel auf Wirtschaftsaktivitätslevel mit Hilfe der technischen Bewertungskriterien. In der OffenlegungsVO wiederum greift es auf Finanzproduktebene und ist eins der drei Kriterien für nachhaltige Investments. Hier gibt es genaue Details für Inhalt und Form des Prinzips und Principal-Adverse-Impact-(PAI-) Indikatoren, die verpflichtend festgehalten werden müssen. Die BenchmarkVO hingegen sagt nur aus, dass andere ESG-Ziele nicht verletzt werden sollten und schließt spezifische Sektoren (z.B. Waffenhandel) aus. Zudem sollten hier aber auch die TaxonomieVO-Ziele eingehalten werden. Entsprechende Hilfsdokumente werden übersichtlich aufgelistet.
3. Dokument: Schätzwerte
Mit dem dritten Dokument sollen Verunsicherungen zum Thema Schätzwerte abgebaut werden. Es stellt einfach erklärt dar, unter welchen Bedingungen es erlaubt sein kann, diese zu verwenden. Generell kann man hier sagen, das Schätzwerte zu vermeiden sind. Sollte es trotz darzustellender Bemühungen nicht möglich sein, bestätigte Daten zu erhalten, können zur Taxonomiekonformitätsprüfung in Ausnahmefällen (z.B. im Bezug auf technische Bewertungskriterien, wenn die Gegenpartei nicht berichtspflichtig ist, bei Investments in Unternehmen in Drittländern – ausgenommen DNSH – sowie freiwillige Berichterstattung) Schätzwerte herangezogen werden. Dafür gibt es allerdings zusätzliche Auflagen, um Kundenverwirrung zu vermeiden. Zur Prüfung der Taxonomie-Fähigkeit sind Schätzwerte dagegen grundlegend ausgeschlossen.
Gute Einstiegslektüre
Zusammenfassend enthalten die Dokumente keine neuen oder zusätzlichen Informationen. Zudem eigenen sich die Dokumente aufgrund ihres geringen Detaillierungsgrades nicht als konkrete Unterstützung zur Berichterstattung. Hierfür sind die Rahmenwerke selbst ausschlaggebend. Die unterstützenden Unterlagen der ESMA bieten jedoch einen guten Überblick zum Einstieg in die komplexe Thematik.
Quellen:
ttps://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-11/ESMA30-1668416927-2548_Note_Use_of_estimates_and_equivalent_information.pdf, https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-11/ESMA30-379-2281_Note_DNSH_definitions_and_criteria_across_the_EU_Sustainable_Finance_framework.pdf,
ttps://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-11/ESMA30-379-2279_Note_Sustainable_investments_SFDR.pdf
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