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EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten verabschiedet

  • 02.07.2020
  • von Volker Hartke
  • Grundsatzblog

Mit der sogenannten Taxomonie-Verordnung existiert erstmals eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Sie wirkt sich auf Vorgaben für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und Unternehmensanleihen, Finanzprodukten von Finanzmarktakteuren im Sinne der Offenlegungsverordnung aus - zunächst für gesetzlich zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtete Unternehmen, Banken und Versicherungen.

Die Taxonomie binhaltet die sechs EU-Umweltziele: (1) Klimaschutz; (2) Anpassung an den Klimawandel; (3) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresresourcen; (4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; (5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; sowie (6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als ökolgoisch nachhaltig, wenn Sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung von mindestens einem der Umweltziele leistet. Zusätzlich darf die Wirtschaftstätigkeit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines dieser Umweltziele führen.

Der Begriff "wesentlicher Beitrag" wird für jedes Umweltziel in delegierten Rechtsakte ausgefüllt. Die Taxonomie-Verordnung sieht für deren Erlass und Inkfrafttreten zwei unterschiedliche Fristen vor. Bis zum 31. Dezember 2020 müssen die delegierten Rechtsakte für die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel und für die übrigen Umweltziele bis zum 31. Dezember 2021 durch die EU-Kommisison erlassen sein. Sie treten am 1. Januar 2022 (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel) bzw. am 1. Januar 2023 (übrige Umweltziele) in Kraft.

Zusätzlich müssen die OECD-Leisätze für multinationale Unternehmen, die Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die Interntionale Menschenrechtscharta als sogenannter Mindestschutz beachtet werden. Hierbei gilt der Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen". Weitere Kriterien im Sinne einer sozialen nachhaltigen Wirtschaftsstätigkeit enthält die Taxonomie-Verordnung (noch) nicht.

Neben den Anforderungen zur Einstufung enhält die Taxonomie-Verordnung produkt- und unternehmensbezogene Transparenzanforderungen. Die produktbezogene Transparenzanforderungen unterscheiden zwischen Finanzprodukten mit denen in Wirtschaftstätigkeiten investiert werden soll, die zu einem der sechs Umweltziele beitragen sollen, zwischen Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden und zwischen anderen Finanzprodukten. Letztere müssen lediglich einen vorgegebenen Hinweis enthalten, dass das Finanzprodukt die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht einhalten.

Die unternehmensbezogenene Transparenzanforderungen sind bei den nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärungen / gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichten nach dem Handelgesetzbuch (HGB) zu beachten. Die genauen Anforderungen sollen bis zum 1. Juni 2021 festgelegt werden. Sie sind je nach Umweltziel ab dem 1. Januar 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 zu beachten.

Zusätzlich zu den Anforderungen an Unternehmen und Produkte werden mit der Taxonomie-Verordnung zwei Gremien errichtet. Zum einen ist es die sogenannte Platzform für ein nachhaltiges Finanzwesen und zum anderen ist es die Sachverständigengruppe der Mitgliedsstaaten für nachhaltiges Finanzwesen. Erste berät und unsterstützt die EU-Kommission u.a. hinsichtlich der delegierten Rechtsakte. Derzeit besteht die Möglichkeit sich für die Plattform zu bewerben.

Die Taxonomie-Verordnung verpflichtet zudem die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union zur Beachtung der Taxonomie bei der Aufstellung von "ökologisch nachhaltigen" Anforderungen an Finanzprodukte und Unternehmensanleihen.

Bei der regelmäßigen Überprüfung der Taxonomie soll zudem geprüft werden, ob eine Taxonomie für Wirtschaftstätigkeiten, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen, oder weitere Nachhaltigkeitsziele einschließlich soziale Ziele geschaffen werden soll. Faktische Auswirkungen auf das Kreditgeschäft sind möglich.

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