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Geplante Neuerungen im Millionenkreditmeldewesen und in der GroMiKV

  • 02.09.2024
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Der Referentenentwurf für das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) sieht eine Anhebung der Meldegrenze im Millionenkreditmeldewesen und weitere entlastende Änderungen in der GroMiKV vor.

Millionenkreditmeldewesen ab zwei Millionen

Laut dem Referentenentwurf soll die Grenze des Millionenkreditmeldewesens nach § 14 KWG von einer auf zwei Millionen Euro hochgesetzt werden. Eine Überprüfung der Meldevorschriften zu Millionenkrediten ergab, dass Anpassungen mit dem Ziel der Entbürokratisierung erfolgen können, ohne aufsichtliche Zwecke zu gefährden. Diese Vorschläge führen zu einer Entlastung der Finanzwirtschaft und der BaFin. Davon profitieren auch die Privat- und Unternehmenskunden der Finanzdienstleistungsinstitute.

Änderungen in der GroMIKV – Erleichterung für einzelne Kreditnehmer

Nach § 15 Absatz 1 KWG soll folgender Absatz 1a eingefügt werden: „(1a) Abweichend von Absatz 1 haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geforderten Daten eines einzelnen Kunden nicht zu melden, sofern die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Kunde ist Teil einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 Kreditwesengesetz;
  2. die Gesamtverschuldung der unter Nummer 1 aufgeführten Kreditnehmereinheit erreicht oder überschreitet die Millionenkreditmeldegrenze nach § 14 Absatz 1 Kreditwesengesetz und
  3. die dem Kunden während des Beobachtungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Kreditwesengesetz insgesamt gewährten Kredite erreichen oder überschreiten an keinem Tag des Beobachtungszeitraums die Höhe von 20 000.

Die dem Kunden insgesamt gewährten Kredite sind bei der Ermittlung des Volumens der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen der Kreditnehmereinheit unter Nummer 1 gewährt hat, zu berücksichtigen."

Durch einen solchen Wegfall der Einreichungspflicht von Stammdaten- und Betragsdatenmeldungen für bestimmte einzelne Kreditnehmer, die Teil einer nach § 14 KWG anzuzeigenden Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 KWG sind und die während des Beobachtungszeitraums die festgelegte Betragsschwelle von 20.000 Euro nicht erreichen oder überschreiten, werden sowohl für die Kreditwirtschaft als auch für die Bundesbank Entlastungseffekte und Kosteneinsparungen erreicht. Für die Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze der Kreditnehmereinheit sei die Berücksichtigung der Beträge an derartige Kreditnehmer jedoch zur Erhaltung der Datenqualität notwendig.

Änderungen in der GroMIKV – Streichung bestimmter Meldefelder in EA, STA und MKNE

In den Meldeformularen 2 (EA) und 3 (STA) werden die Felder „Kreditnehmerergänzungsschlüssel“, „Referenzschuldner – Name“, „-ID (falls bekannt)“ und „Referenzschuldner - ID“ aufgehoben, entsprechend auch im Formular 5 (MKNE) soweit es die Referenzschuldner und die ID betrifft. Die Daten werden nicht mehr benötigt und sind daher in diesem Gesetzesentwurf folgerichtig nicht mehr für die Meldungen vorgesehen.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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Philipp Plumanns

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen

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