Newsroom

Korrekturmeldungen: Deutsche Aufsicht wendet EBA-Leitlinien an

  • 19.09.2024
  • von Tanja Schlösser
  • Grundsatzblog

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat die deutsche Fassung ihrer „Leitlinien über die erneute Vorlage historischer Daten im Rahmen der EBA-Melderegelungen“ (EBA/GL/2024/04) veröffentlicht. Die Finanzaufsicht BaFin und die Deutsche Bundesbank haben bekannt gegeben, dass sie diese ab dem 17.10.2024 anwenden werden.

Mit den Leitlinien reduziert die EBA die Notwendigkeit von Korrekturmeldungen bei Meldeanforderungen zur Bankenaufsicht und Abwicklung. Bisher mussten grundsätzlich alle Fehler korrigiert werden, unabhängig von Größe und Referenzstichtag (vgl. Art. 3 Abs. 5 ITS on Reporting (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451)). Aus pragmatischen Gründen wurden in der Praxis bislang rückwirkende Korrekturen von 2 Jahren gemäß früherer Vorgaben der SolvV als angemessen erachtet.

Gegenstand und Anwendungsbereich

In den Leitlinien werden die Anforderungen an die erneute Übermittlung historischer Daten durch Kredit- und weitere von der EBA beaufsichtigte Institute ("Finanzinstitute" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EBA-VO (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010)) an die zuständigen Behörden festgelegt, falls Fehler, Ungenauigkeiten oder andere Änderungen in den zuvor gemäß den von der EBA entwickelten Melderegelungen für die Aufsichts- und Abwicklungsmeldungen gemeldeten Daten auftreten.

Die Leitlinien gelten für die von der EBA entwickelten aufsichtlichen Melderegelungen (u.a. COREP, einschl. Liquidität, FINREP) und solche über Abwicklungen (technische Standards, Leitlinien), bei denen die Daten von den Finanzinstituten regelmäßig an die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden übermittelt werden (einschließlich freiwilliger Meldungen), und sind sowohl auf individueller als auch auf konsolidierter Ebene anzuwenden.

Anforderungen

Falls Fehler oder Ungenauigkeiten festgestellt werden, sind unverzüglich Berichtigungen der gemeldeten Daten (Korrekturmeldungen) vorzulegen. Dies gilt sowohl für aktuell übermittelte Daten als auch für historisch gemeldete Daten. Haben die in den aktuellen Daten vorgenommenen Korrekturen auch Auswirkungen auf die früher bereits gemeldeten Daten, werden in den Leitlinien nun konkrete Nachmeldezeiträume für die historischen Daten festgelegt.

Nachmeldezeiträume

Je nach Meldefrequenz (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) müssen historische Daten für die Stichtage, die mindestens ein Kalenderjahr zurückreichen, wie folgt erneut übermittelt werden.

  • Jährlich gemeldete Daten: Fehlerhafte Daten sind für den aktuellen Meldestichtag und das Vorjahr zu berichtigen.
  • Halbjährlich gemeldete Daten: Korrekturen sind für den aktuellen Meldestichtag und zwei vorangehende Halbjahre zu übermitteln.
  • Viertelejährlich gemeldete Daten: Fehlerhafte Daten sind für den aktuellen Meldestichtag und vier vorangegangene Quartale zu korrigieren.
  • Monatlich gemeldete Daten: Bei Daten mit monatlicher Meldefrequenz müssen die Nachmeldungen hingegen nicht in jedem Fall ein ganzes Kalenderjahr zurückreichen. Zusätzlich zum aktuellen Meldestichtag müssen nur sechs Monate rückwirkend korrigiert werden, wenn dabei die Daten zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt sind. Dies ist bei Korrekturmeldungen in der ersten Jahreshälfte der Fall. Wenn die Korrekturmeldungen erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen, müssen entsprechend mehr als sechs Monate rückwirkend gemeldet werden.

Die Einführung von grundsätzlichen Schwellenwerten, ab denen Korrekturmeldungen erforderlich werden, hat sich nicht durchgesetzt. Das Erfordernis für Korrekturmeldungen gilt formal weiterhin ab dem ersten Euro.

Alternativ wurden jedoch die Genauigkeitsanforderungen der Daten angepasst. Korrekturmeldungen sind nicht erforderlich für Korrekturen, die im Rahmen des Datenvalidierungs- und Qualitätssicherungsverfahrens innerhalb der Toleranzgrenzen/Schwellenwerte liegen, weshalb die übermittelten Daten als hinreichend genau angesehen werden. Die EBA schreibt im Final Report zu den Leitlinien, dass sie die Prüfgenauigkeit für Validierungsregeln vermindern wird. Aktuell wird auf EUR 1.000 gerundet, künftig auf EUR 10.000. Fehler und Ungenauigkeiten, die unterhalb dieser Grenze liegen, lösen kein Korrekturmeldeerfordernis aus und werden von der Aufsicht toleriert.

Weitere Details können der Leitlinie EBA/GL/2024/04 entnommen werden.

Quellen: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2024/meldung_2024_09_17_EBA_Leitlinien.html;jsessionid=D9909818E4724FE6E71A882FEEB11882.internet971, https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-07/37408afd-8884-4ca6-b8c5-7011093c9528/GL%20resubmission%20of%20historical%20data%20%28EBA%20GL%202024%2004%29_DE_COR.pdf, https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-04/37408afd-8884-4ca6-b8c5-7011093c9528/Final%20Report%20-%20Guidelines%20on%20resubmission%20of%20historical%20data%20under%20the%20EBA%20reporting%20framework.pdf

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Philipp Plumanns Profil bild

Philipp Plumanns

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen

  • 0160 97903730