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Neue MaComp vom 26. September 2024

  • 02.10.2024
  • von Heike Bußmann
  • Grundsatzblog

Die BaFin hat zwei Leitlinien der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority – ESMA) in den Besonderen Teil (BT) 5 und (BT) 7.1 der MaComp überführt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) hat das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) überarbeitet. Dabei hat sie die ESMA-Leitlinien „zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II“ und „zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit“ in die MaComp übernommen.

Die Besonderen Teile (BT) 5 und (BT) 7.1 der MaComp beinhalten Vorgaben für die Produktüberwachungsanforderungen und die Geeignetheitsprüfung. Die Änderungen betreffen u.a. die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen der Kund*innen einschließlich der Befragung nach Mindestanteilen, die in Anlagen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert werden sollen, und der Einholung von Angaben zu den Kenntnissen der Kund*innen.

Die BaFin hat die neue Fassung am 26. September 2024 auf ihrer Website veröffentlicht.

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2024/meldung_2024_09_36_Rundschreiben_MaComp.html

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Kathrin Bücker

Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam WpHG und Geldwäsche

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