- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Am 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Es dient dazu, die DAC 7-Richtline in deutsches Recht umzusetzen und verfolgt das Ziel, die Steuergerechtigkeit durch eine höhere Transparenz steuerlicher Angelegenheiten zu verbessern. Steuerbetrug und -hinterziehung soll so effektiver bekämpft werden. Das PStTG schafft (lediglich) eine neue Meldeverpflichtung für digitale Plattformbetreiber, die keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat. Für das Jahr 2023 haben die erstmaligen Meldungen spätestens bis zum 31.01.2024 zu erfolgen.
Wann liegt überhaupt eine Plattform i. S. d. PStTG vor?
Damit eine Plattform i. S. d. PStTG vorliegt, muss diese den Nutzern ermöglichen, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. (Relevante) Tätigkeiten, die hierunter fallen sind:
Werden ausschließlich Zahlungen verarbeitet, relevante Tätigkeiten aufgelistet oder mit diesen geworben oder Nutzer auf eine Plattform um- oder weitergeleitet, so handelt es sich um keine Plattform i. S. d. PStTG.
Eine Meldung des Anbieters hat gemeinhin nur zu erfolgen, wenn der Vertragsabschluss direkt auf der Plattform vollzogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Plattformbetreiber lediglich als Zwischenhändler fungiert. Die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss (z. B. durch ein digitales „schwarzes Brett“) ist daher nicht meldepflichtig. Ebenso kann die Meldepflicht für den Anbieter u. a. entfallen, wenn
Was muss der Plattformbetreiber melden?
Der Plattformbetreiber hat Informationen über sich und die auf der Plattform agierenden Anbieter auf elektronischem Wege an das BZSt zu melden. Die Meldung hinsichtlich des Anbieters umfasst insbesondere:
Werden die Meldungen nicht korrekt durchgeführt oder nicht benötigte Meldungen vorgenommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Zur rechtlichen Absicherung bietet das BZSt daher den Plattformbetreibern die Möglichkeit gegen eine Gebühr von 5.000 EUR eine verbindliche Auskunft einzuholen (eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen ist möglich). Manko: Die Auskunft ist auf das Vorliegen einer Plattform bzw. von relevanten Tätigkeiten beschränkt. Zu weiteren Begriffen bzw. Abgrenzungsfragen (bspw. Wertaufteilung oder Verkehrsanschauung gemäß § 15 Abs. 4 PStTG) kann dem aktuellen Stand nach keine Auskunft erteilt werden.
Wer ist jetzt vom PStTG betroffen?
Auf den ersten Blick erscheinen primär Plattformen wie z. B. eBay(-Kleinanzeigen), Amazon Marketplace oder Airbnb vom PStTG betroffen. Allerdings ist aktuell auch eine Verunsicherung unter Mitgliedsunternehmen des Genossenschaftsverband – Verband der Regionen bezüglich des Vorliegens einer Plattform – und der mit dieser gegebenenfalls verbundenen Meldepflicht –wahrzunehmen. Die hierbei von den Unternehmen dargelegten Sachverhalte reichen beispielsweise vom Aufbau eines regionalen Ökosystems mit integrierter Werbemöglichkeit, direkter Warenverkaufsfunktion und der gleichzeitigen Option Dienstleistungsangebote einzuholen über die Integration eines Bonitätschecks oder der Möglichkeit eines direkten Vertragsabschlusses für bankeigene oder -fremde Produkte auf der Internetpräsenz des Kreditinstituts bis hin zur Erweiterung einer bereits bestehenden Mitarbeiter-App um die Funktion eines „schwarzen Bretts“.
Einige der hier aufgezählten Sachverhalte lassen sich mit den bisher verfügbaren Informationen gut einordnen. Andere hingegen sind durchaus komplex gestaltet, sodass eine genauere Analyse notwendig wird. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Gesetzgeber derzeit noch nicht zu allen offenen Fragestellungen klärend geäußert hat.
Neben den Fragen, ob eine Plattform und/oder eine Meldepflicht vorliegt wird künftig auch mit konkreten Anwendungsfragen in Bezug auf die rechtssichere Umsetzung der Meldepflicht zu rechnen sein. Nach Angaben des BMF ist indes erst im Laufe des Jahres 2023 mit weiteren Informationen hinsichtlich des vorgeschriebenen Datensatzes und der Schnittstelle zu rechnen. Falls noch nicht geschehen, sind Plattformbetreiber, u. a. auch im Hinblick auf die bis zu sechsmonatige Bearbeitungsfrist für eine verbindliche Auskunft, gut beraten, sich bereits jetzt mit der Umsetzung der Meldepflicht auseinander zu setzen und sich gegebenenfalls Unterstützung zu suchen.
Einzelfallbetrachtung bei der Ermittlung der Meldepflicht
Fazit: Plattformbetreiber werden sich durch das neue PStTG mit weiterem Bürokratieaufwand belastet sehen und oftmals nicht um eine Einzelfallbetrachtung bei der Ermittlung der Meldepflicht herumkommen. Gleichzeitig besteht indes tendenziell die Chance, dass das Gesetz – wie vom Gesetzgeber intendiert – tatsächlich ein Mehr an Steuergerechtigkeit herbeiführen könnte.
Bereich Steuern
Referat Grundsatzfragen Steuern