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Veräußerungen notleidender Kredite

  • 16.07.2024
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank hat ein Schreiben bezüglich der Informations- und Mitteilungspflichten bei Veräußerungen notleidender Kredite veröffentlicht.

Ende 2023 trat das neue Kreditzweitmarktgesetz in Kraft. Im Falle der Übertragung von notleidenden Kreditverträgen oder Ansprüchen des Kreditgebers hieraus auf einen Kreditkäufer sind neben Informationspflichten an den Kreditkäufer oder an das Kreditinstitut auch neue Meldepflichten gegenüber BaFin und Bundesbank zu beachten (§ 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 KrZwMG). § 6 KrZwMG betrifft Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 3 KrZwMG besteht nicht bei Veräußerungen an ein anderes Kreditinstitut. § 8 KrZwMG betrifft die Mitteilungspflichten des Kreditkäufers.

Die Bundesbank veröffentlichte Ende Juni 2024 ein Schreiben mit weiteren Erläuterungen zu dieser Meldepflicht.

Fristen und Formate

Für die Einreichung der neuen Meldebögen ist eine halbjährliche Frequenz (30.06. und 31.12.) festgelegt. Dem Ermessen der BaFin obliegt es, diese in notwendigen Fällen (vgl. §§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 KrZwMG) auf vierteljährlich zu erhöhen. Nach Vorgabe der BaFin wird der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2024 sein. Die Liefertermine sollen für acht Wochen unmittelbar nach dem Meldestichtag angesetzt werden. Sollte der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag sein, dürfen die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt werden.

Hinsichtlich der Einreichungsmethodik wird ein befristetes Übergangsverfahren implementiert. Die Erhebung zum 31. Dezember 2024 soll demnach im Excel-Format erfolgen. Ein Erhebungsbogen befindet sich aktuell in Abstimmung. Es wird aktuell geprüft, ob Bundesbank NExt für die Erhebung verwendet wird. Zur technischen Abwicklung wird daher noch gesondert informiert werden. Die Meldungen gem. §§ 6 Abs. 3 und 8 Abs. 3 KrZwMG werden ausschließlich an die Bundesbank gerichtet; letztere leitet sie an die BaFin weiter.

Registrierung Einreichungsmethodik

In Q3 2024 erfolgt ggf. eine Aufforderung zur Registrierung in Bundesbank NExt; eine Entscheidung dazu steht noch aus. Weitere Informationen zur Anwendungsplattform NExt und der Kontakt zum NExt-Serviceteam für Fragen können der Website der Bundesbank entnommen werden:

https://www.bundesbank.de/de/service/extranet/next

Zusätzlich werden Details zum Einreichungsverfahren und der Erhebungsbogen (im Excel-Format) bereitgestellt. Hierzu zählen unter anderem technische und fachliche Vorgaben, wie Dateinamenskonventionen, Formatvorgaben für die Befüllung der Excel-Dateien, sowie Vorgaben, welche Datenpunkte immer bzw. unter bestimmten Voraussetzungen befüllt werden müssen.

In 2025 soll die Umstellung der Einreichungsmethodik vom Übergangsverfahren zu einer langfristigen Lösung stattfinden. Es ist vorgesehen, die Anwendungsplattform PRISMA für das neue Meldewesen zu verwenden.

Quellen: https://www.bundesbank.de/resource/blob/935534/2528115f4003895f8c05136685644976/mL/informationsschreiben-meldepflichten-krzwmg-data.pdf, https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/kreditdienstleistungsinstitute-799404

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Philipp Plumanns

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen

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Maximilian Vetter

Prüfung und Betreuung Banken
Kompetenzteam Kreditmanagement
Abteilungsleiter

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