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Wertpapierinstitute: Veröffentlichung der finalen WpI-PrüfbV und WpI-AnzV

  • 19.12.2023
  • von Kilian Erich Zillmann
  • Grundsatzblog

Am 11.12.2023 sind die finalen und somit auch rechtskräftigen Fassungen der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpI-PrüfbV) und Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Nur einen Kalendertag später sind beide Verordnungen auch in Kraft getreten.

Der nachfolgende Blogbeitrag zielt nur auf Wertpapierinstitute, z. B. Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit entsprechendem Geschäftsmodell, die seit dem 26. Juni 2021 die Investment Firms Regulation (IFR) und die im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) national umgesetzte Investment Firms Directive (IFD) anzuwenden haben.

Im laufenden Jahr, zumindest bis Anfang Dezember, war es nicht zu einer Finalisierung des Entwurfs der umfangreichen Mantelverordnung, die der weiteren Umsetzung der IFD in nationales Recht sowie der Ausführung der IFR dient, gekommen. Dieser Mantel beinhaltete jeweils im Entwurf die folgenden Verordnungen: Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpI-PrüfbV), Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV), Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV) und die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV).

Bei einer Abschlussprüfung von Wertpapierinstituten war laut dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) der damals veröffentlichte Entwurf der WpI-PrüfbV nicht zwingend anzuwenden, da hierfür die Rechtskräftigkeit noch gefehlt hatte. Dennoch war für den bestellten Jahresabschlussprüfer und somit auch für das zu prüfende Wertpapierinstitut der § 78 WpIG bei einer Prüfung zwingend anzuwenden.

Die WpI-AnzV und die WpI-PrüfbV sind am 11.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Somit ist für den bestellten Jahresabschlussprüfer neben dem bisher rechtskräftigen § 78 WpIG auch die finalisierte Fassung der WpI-PrüfbV ausschlaggebend und bei einer Prüfung zu berücksichtigen. Die WpI-PrüfbV regelt den Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach dem WpIG für kleine und mittlere Wertpapierinstitute. Zudem gibt diese den Inhalt der Prüfungsberichte und deren Einreichungsform vor.

Schon im Entwurf dieser Verordnung kam es zu einer Klassifizierung von Feststellungen in Bezug auf Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie von strafbaren Handlungen. In der neu geschaffenen Anlage 4 (SON04W) der finalen Fassung der WpI-PrüfbV wird nun auch in § 6 eine Klassifizierung von übrigen festgestellten Mängeln von dem Jahresabschlussprüfer durch die Aufsicht eingefordert.

Quellen: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2023/meldung_2023_12_11_WpI_neue_Rechtsverordnungen.html;jsessionid=013C3E802F158494CE24A05D56A255E1.internet971, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/350/VO.html, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/349/VO.html