- 10.02.2025
- Aus dem Verband
Arbeitsrecht - Änderungen durch das BEG IV
Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll die deutsche Wirtschaft durch Bürokratieabbau und Förderung der…
WeiterlesenEnde des Jahres 2024 wurden Gesetzgeber und Finanzverwaltung noch einmal aktiv. Neben kleineren Anpassungen oder Neuregelungen, mit welchen bereits länger zu rechnen war, wurden – aufgrund des Koalitionsbruchs mehr oder weniger unerwartet – kurz vor knapp noch einige Gesetzesvorhaben durchgebracht.
Einigung über das Steuerfortentwicklungsgesetz
In der Plenarsitzung vom 20.12.2024 kam es im Rahmen des „Gesetz[es] zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz – StFeG) im Bundesrat zu einer Einigung. Ziel des Gesetzvorhabens war neben dem Ausgleich der kalten Progression, die Freistellung des Existenzminimums, um dadurch eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung von Familien herbeizuführen. Aufgrund der gescheiterten Regierung rang sich diese final zu lediglich stark reduzierten und teils marginal anmutenden Anpassungen durch. Zusammengefasst einigten sich die Parteien insbesondere auf die Anhebung
· der Grundfreibeträge auf 12.096 Euro (für das Jahr 2025) sowie auf 12.348 Euro (für das Jahr 2026);
· der Kinderfreibeträge auf 3.336 Euro je Elternteil bzw. 6.672 Euro pro Elternpaar (2025) sowie 3.414 Euro bzw. 6.828 Euro (2026);
· der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (Ausnahme: Eckwerte zur sog. „Reichensteuer“) zum Abbau der kalten Progression auf 2,6 % (2025) und um weitere 2,0 % (2026);
· des Kindergeldes auf 255 Euro pro Monat (2025) und auf 259 Euro pro Monat (2026) sowie dessen künftige Anpassung entsprechend der prozentualen Entwicklung der Kinderfreibeträge und
· der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag auf 19.950 Euro (2025) sowie auf 20.350 Euro (2026).
Demgegenüber sind – u.a. im Blick auf die Unternehmensbesteuerung interessant – die nachfolgenden Maßnahmen nicht mehr Teil des am 30.12.2024 verkündeten StFeG:
· Die stark umstrittene Mittelungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen;
· die Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro);
· die Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
· die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge;
· die Anhebung des Höchstbetrags bei der Viertelung der Dienstwagenbesteuerung;
· die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren ab 2029.
Restrukturierungsfond-Übertragungsgesetz
Anfang November 2024 hat der Finanzausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Anhörung über den Gesetzesentwurf des Restrukturierungsfond-Übertragungsgesetzes beraten. Die im Entwurf des Gesetzes geplanten Änderungen beinhalteten insbesondere eine Neuregelung zur Nicht-Abziehbarkeit der sog. Bankenabgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG). Diese sollte auslaufen und letztmalig für Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des RStruktFÜG anzuwenden sein, die für Beitragsjahre festgestellt werden, die vor dem 01.01.2024 enden. Derzeit gibt es von verschiedenen Seiten noch kritische Stimmen zu den geplanten Neuänderungen. Das Gesetzgebungsverfahren ist durch das Ende der Bundesregierung ins Stocken geraten.
Verlängerung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Bislang galt ein schriftlicher Verwaltungsakt, z.B. ein Steuerbescheid, der mit der auf dem Postweg zugesandt wurde, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Bekanntgabefiktion wurde am 15.07.2024 durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz auf vier Tage verlängert. Sie greift nach § 122 Abs. 2a AO auch bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten (E-Mail) und gemäß § 122a Abs. 4a AO auch bei Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf (ELSTER). Die Änderung trat zum 01.01.2025 in Kraft und gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten
Das BMF möchte mit seinem Schreiben vom 09.12.2024 zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten die Vorsteuerabzugsregelungen strukturieren und die Auffassung vom 12.04.2005 aktualisieren. Grundsätzlich wird auch darauf hingewiesen, dass auch für Kreditinstitute die allgemeinen Regelungen zum Vorsteuerabzug anzuwenden sind.
Für die Aufteilung zu vorsteuerschädlichen und unschädlichen Ausgangsumsätzen sieht das Anwendungsschreiben als Möglichkeit eine sog. Segmentierung vor. Als Beispiele für mögliche Segmente werden organisatorische Untereinheiten, wie z. B. Organgesellschaften, Geschäftsbereiche, Produktgruppen genannt. Dies soll eine sachgerechte und präzise Vorsteueraufteilung ermöglichen.
Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, inwieweit vorsteuerbelastete Eingangsleistungen bei der Ermittlung von Ausgangsumsätzen verbraucht werden (sog. wirtschaftliche Methode). Die Aufteilung ist daher nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten oder auf Basis der wirtschaftlichen Zurechnung vorzunehmen. Für Eingangsleistungen, die nicht direkt einem oder mehreren Segmenten zugeordnet werden können (bspw. alle Segmente betreffende Gemeinkosten), ist dann auf Wege der Schätzung und auf Ebene des Gesamtunternehmens ein sachgerechter Residualschlüssel zu ermitteln.
Demgegenüber kommt für Bereiche, deren Umsätze weitgehend von nicht vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen bestimmt werden (z. B. bei Kreditgeschäften) u.a. weiterhin die sog. Marge oder der Ansatz eines Dienstleistungsentgelts in Betracht. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zwischen typischen Bankgeschäften (Kreditgeschäfte, Handelsgeschäfte) und bankenuntypischen Geschäften (z. B. Vermietungsumsätze, Leasingumsätze) differenziert.
Des Weiteren legt das BMF dar, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel wegen des Vorrangs anderer wirtschaftlicher Zuordnungen nur erfolgen kann, wenn kein anderer, präziserer Aufteilungsschlüssel in Betracht kommt. Die Auswahl obliegt jedoch dem Unternehmer und muss in den Augen des Finanzamtes sachgerecht sein.
Das Anwendungsschreiben behandelt auch die grenzüberschreitenden Bankenstrukturen, inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute und vice versa.
Die Finanzverwaltung erwartet darüber hinaus insgesamt eine Dokumentation der gewählten Vorsteueraufteilungsmethode als Nachweis von deren Sachgerechtigkeit.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dabei wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 beruft.
Fit ins neue Jahr – Firmenfitnessprogramme
Passend zu den Neujahrsvorsätzen vieler Mitarbeiter ist aus steuerlicher Sicht abschließend auf die Unterstützung der Arbeitnehmergesundheit durch den Arbeitgeber in Form von Firmenfitnessprogrammen (Hansefit, Wellpass & Co.) hinzuweisen. Die Bewertung derartiger Sachbezüge erfolgt durch die Finanzbehörden weiterhin nicht bundeseinheitlich. Teilweise ziehen diese Drittvergleichspreise heran, teilweise ermitteln sie den geldwerten Vorteil auf der Basis der Kosten des Arbeitgebers. Dies kann im Einzelfall zu Mehrsteuern führen, wenn beispielsweise durch die Vorgehensweise bei der Bewertung die sogenannte Sachbezugsfreigrenze überschritten wird. Wir empfehlen bei Firmenmitgliedschaften daher in jedem Fall, eine entsprechende Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Für eine Beratung stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Referats Lohnsteuer gerne zur Verfügung ().
Verkündung des Jahressteuergesetz 2024
Hierzu sind in erster Linie hervorzuheben:
· Vereinheitlichung der Bruttoleistung auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit im Rahmen der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen;
· (Änderung beim) Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften;
· Verlängerung der Abwicklungsfrist von Investmentfonds (von fünf) auf zehn Jahre;
· Ausübung aller steuerlichen Pauschalierungswahlrechte nach § 40 Abs. 4 EStG (Lohnsteuer);
· Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG);
· Vorsteuerabzug aus einer Rechnung im Rahmen der Ist-Besteuerung;
· Herabsetzung des Durchschnittssatzes für Landwirte.
Zur weiteren Entwicklung des Steuerrechts bleibt die Koalitionsbildung nach der Bundestagswahl abzuwarten.
Für weitere Hinweise zu Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025 beachten Sie bitte auch unsere Beiträge:
Bereich Steuern
Referat Grundsatzfragen Steuern
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