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Arbeitsrecht - Änderungen durch das BEG IV

  • 10.02.2025
  • Aus dem Verband

Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll die deutsche Wirtschaft durch Bürokratieabbau und Förderung der Digitalisierung ankurbeln – weniger Aufwand, mehr Effizienz. Welche Änderungen und Erleichterungen für Unternehmen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts jetzt greifen – und welche Fallstricke es dabei weiterhin zu beachten gilt.

Das im Oktober 2024 noch von der Ampelkoalition auf den Weg gebrachte ‚Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)‘ soll die deutsche Wirtschaft, vor allem auch mittelständische und kleine Unternehmen, mit zahlreichen Neuerungen und Erleichterungen entlasten. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand in administrativen Prozessen sowohl für die Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger als auch die Verwaltung deutlich zu reduzieren und die Digitalisierung der Wirtschaft zu fördern – und damit zugleich Impulse für das Wachstum der Wirtschaft zu setzen und in der Zeitersparnis neue Kräfte freizusetzen.

Im folgenden Überblick fassen die Experten der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft die wichtigsten Änderungen und Erleichterungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zusammen – und zeigen auch, was es dabei unverändert zu beachten gilt.

Änderungen im Nachweisgesetz – Abschluss von Arbeitsverträgen

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft das Nachweisgesetz. Künftig können die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses in Textform statt in Schriftform abgefasst werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmenden zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden mit der Übermittlung zugleich auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Häufig wird stattdessen ein Arbeitsvertrag geschlossen, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß NachwG enthält. Die Gesetzesänderung ermöglicht nun den Abschluss von Arbeitsverträgen per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln.

Es ist jedoch unverändert die zwingende Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten.

Erleichterungen bringt das BEG IV jedoch hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverträgen, wenn die Befristung eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze zum Gegenstand hat. Für solche Altersgrenzenvereinbarungen ist ab dem 01.01.2025 die Textform ausreichend.

Es ist folglich bei Befristungen des Arbeitsverhältnisses sorgfältig zu prüfen, ob die Textform ausreichend ist oder aber die strengere Schriftform zur Wirksamkeit zu beachten ist.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt es Erleichterungen. Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher können nun in Textform abgeschlossen werden, was bedeutet, dass Verträge per E-Mail oder Textnachricht gültig sind.

Elektronische Erstellung von Zeugnissen

Ab 2025 können Arbeitszeugnisse mit Einwilligung des Arbeitnehmenden vollständig digital erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (nicht mit der “einfachen” Textform zu verwechseln) versehen werden. Dies stellt einen entscheidenden Schritt in Richtung effizienterer und moderner Arbeitsprozesse dar.

Wegfall von Aushangpflichten

Das BEG IV sieht den Wegfall von Aushangpflichten vor. Dies betrifft insbesondere das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz, die bisher im Betrieb ausgehängt werden mussten. Erlaubt ist nun die in Betrieben vielfach praktizierte Veröffentlichung im Intranet, also mittels üblicher Informations- und Kommunikationstechnik im Betrieb.

Änderungen bezüglich Antragspflichten nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie Pflegezeitgesetz

Die Geltendmachung von Elternzeit und Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit können künftig in Textform gestellt werden. Diese Änderungen treten ab dem 1. Mai 2025 in Kraft. Für die Beantragung von Pflegezeit ist künftig ebenfalls die Textform ausreichend.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Peggy Hachenberger Profil bild
AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Peggy Hachenberger

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • 069 6978-3396

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