- 28.11.2024
- Aus dem Verband
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WeiterlesenDie Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) dient der eindeutigen Identifizierung von Unternehmen und wird seit November 2024 stufenweise vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an Unternehmen aller Rechtsformen vergeben. Wozu sie dient und was es zu beachten gilt.
Am 08.08.2024 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummernverordnung – WIdV) veröffentlicht. Durch die Einführung der W-IdNr. wird die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander angestrebt. Weiterhin soll die W-IdNr. als einheitliches und dauerhaftes – somit ein eindeutiges – Identifizierungsmerkmal im Besteuerungsverfahren und Verwaltungsverfahren dienen. Betroffen sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ggf. auch mehrfach.
Aufbau der W-IdNr.
Der W-IdNr. werden die Buchstaben „DE“ vorangestellt, danach folgen neun Ziffern sowie das Unterscheidungsmerkmal beginnend mit „00001“ (Beispiel: DE123456789-00001). Das Unterscheidungsmerkmal wird dabei fortlaufend für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit stufenweise vergeben und ist mit einer Steuernummer verknüpft, mit der der Betrieb oder die Betriebsstätte beim zuständigen Finanzamt geführt wird. Eine verschlüsselte Speicherung von persönlichen bzw. betrieblichen Daten oder Daten des zuständigen Finanzamts innerhalb der W-IdNr. findet nicht statt.
Ablauf der Einführung der W-IdNr.
Die Vergabe der W-IdNr. soll bis Ende 2026 laufen und stufenweise erfolgen. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Wirtschaftlich Tätigen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer sind, wird zunächst eine W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal „00001“ zugeordnet. Für diese Fälle soll mit der Vergabe lt. BZSt bereits im November 2024 begonnen werden.
Demgegenüber wird bei wirtschaftlich Tätigen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Vergabe der W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal „00001“ voraussichtlich erst ab dem 3. Quartal 2025 erfolgen.
In den Fällen, in denen wirtschaftlich Tätige mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, werden seitens des BZSt weitere Unterscheidungsmerkmale ab dem Jahr 2026 vergeben.
Die Mitteilung der W-IdNr. soll erfolgen:
· Für wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. Verfügen, über eine öffentliche Mitteilung im Bundessteuerblatt Teil I. Da die neue Nummer in ihrem Aufbau der USt-IdNr. entspricht, erfolgt kein separates Schreiben.
· Für wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. Verfügen, über eine separates elektronisches Mitteilungsschreiben über ELSTER.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mitteilung per E-Mail oder Telefon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Insgesamt wird seitens der Regierung eine reibungslose, bürokratiearme und adressatengerechte Mitteilung der W-IdNr. angestrebt.
Abgrenzung zu anderen Identifikationsmerkmalen
Steuernummer
Die Steuernummer bleibt nach der Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion bestehen und ist zunächst insbesondere auf den steuerlichen Vordrucken der Landesfinanzbehörden wie bisher zu verwenden. Die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken ist vorerst bis zum 31.12.2026 nicht verpflichtend.
USt-IdNr.
Das BZSt teilt den wirtschaftlich Tätigen, denen bis zum 20.9.2024 eine USt-IdNr. erteilt wurde, diese als W-IdNr. zu. Das bedeutet, die W-IdNr. übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27a UStG die Funktionalität der USt-IdNr. Die USt-IdNr. entspricht somit in ihrem Aufbau der W-IdNr., sie wird durch diese jedoch nicht ersetzt! Vielmehr ist die USt-IdNr. wie gewohnt für Unternehmen, die innergemeinschaftlich grenzüberschreitend tätig sind, weiter zu verwenden.
IdNr.
Die IdNr. hingegen bleibt ebenfalls nach der Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person (nach § 139a AO) im Verwaltungsverfahren erhalten.
Bedeutung für die Kreditinstitute
Seit der Einführung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes im Jahr 2017 ist im Rahmen der Legitimationsprüfung bei der Kontoeröffnung nicht natürlicher Personen die W-IdNr. zu vermerken. Bis zu deren Vergabe durfte übergangsweise die für die Ertragsbesteuerung genutzte Steuernummer verwendet werden. Mit der Umsetzung der Vergabe wird nun schlussendlich begonnen.
Bislang ist allerdings noch nicht geklärt, inwieweit die Kreditwirtschaft die W-IdNr. bzw. die Unterscheidungsmerkmale in ihrer Datenhaltung und bei der Erfüllung von Mitteilungspflichten zu berücksichtigen hat. Aktuell besteht aufgrund der Übergangsregelung und der derzeitigen Zuteilung nur eines einzigen Unterscheidungsmerkmals kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Das BMF führt dazu aus, dass eine Angabe der Wirtschafts-ID in steuerlichen Erklärungsvordrucken bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe (Ende 2026) optional ist. Des Weiteren besteht bis auf Weiteres keine Abfragemöglichkeit beim BZSt für die Fälle, in denen Kunden die W-IdNr. nicht mitteilen (können).
Weitere Informationen sowie ein Fragen-Antworten-Katalog können auf den Seiten des BZSt abrufen.
Bereich Steuern
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