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Jahressteuergesetz 2024 – wesentliche Neuregelungen und Änderungen

  • 27.01.2025
  • Aus dem Verband

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde trotz des Scheiterns der Koalition noch im letzten Jahr verkündet. Zahlreiche Neuregelung traten bereits am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Ein kurzer Überblick beleuchtet die wichtigsten Änderungen, die fortan die steuerliche Praxis begleiten werden.

Trotz des Bruchs der Regierungskoalition wurde das längst erwartete Jahressteuergesetz 2024 (Regierungsentwurf vom 05.06.2024) umgesetzt und schließlich am 05.12.2024 verkündet. Es bringt zahlreiche Neuregelungen – von der Vereinheitlichung der Bruttoleistung im Rahmen der Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen bis hin zur Verlängerung der Abwicklungsfrist von Investmentfonds. Die ursprünglich geplante Erweiterung der Befreiung für Finanzdienstleistungen ist hingegen nicht mehr Teil des final verabschiedeten Gesetzes.

Ein kurzer Überblick über die Änderungen, die fortan die steuerliche Praxis begleiten werden:

Anpassungen bei der Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen

Im Rahmen der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen wurde die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht und klargestellt, dass es sich bei der Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft um eine Freigrenze handelt. Die Änderungen sind erstmals für Photovoltaik-Anlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften

Durch das JStG 2024 kam es ferner zur Aufhebung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte sowie der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen. Hierdurch wird beabsichtigt, die Bedeutung des Vereinfachungsaspektes der Abgeltungsteuer zu erhöhen und zudem den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung zu berücksichtigen.

Seit dem Jahr 2021 durften Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Stillhaltereinkünften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste durften je Folgejahr ebenfalls nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit den genannten positiven Einkünften verrechnet werden. Künftig sind bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Die Regelung ist am 06.12.2024 in Kraft getreten und gilt in allen offenen Fällen. Es wird des Weiteren für den Kapitalertragsteuerabzug nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 01.01.2026 erfolgt.

Verlängerung der Abwicklungsfrist von Investmentfonds

Eine erfreuliche Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 kann für Investmentfonds verzeichnet werden. Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Abwicklung eines Investmentfonds in der Regel in einem Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen sein sollte. In der Praxis reicht dieser Abwicklungszeitraum insbesondere bei Immobilienfonds oftmals allerdings nicht aus. Daher hat der Gesetzgeber nun reagiert und die Frist für die Abwicklung von Investmentfons auf zehn Jahre verlängert.

Ausübung aller steuerlichen Pauschalierungswahlrechte

Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte erfolgt künftig grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung. Dabei ist der gegebenenfalls vorher notwendige Antrag vom Wahlrecht der Ausübung zu trennen (Lohnsteuer-Anmeldung).

Abweichend hiervon wird dem Arbeitgeber in Zukunft die Möglichkeit eröffnet für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteueraußenprüfung das Pauschalierungswahlrecht durch einfache Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt auszuüben. Bislang war dafür eine obligatorische Steuererklärung bzw. -anmeldung notwendig. Die Erklärung ist dabei spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben.

Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)

Eine grundlegende Überarbeitung erfuhr die Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern. Insbesondere wurde hierdurch die bisherige Nichterhebung der Steuer zu einer echten Steuerbefreiung umgewandelt sowie die Umsatzgrenzen für diese Steuerbefreiung erhöht. Aufgrund dessen beträgt die inländische Gesamtumsatzgrenze des Vorjahres nunmehr 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und die Gesamtumsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres fortan 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro). Neben der Anpassung der Kleinunternehmerregelung an die EU-Vorgaben (Schaffung einer sogenannten EU-Kleinunternehmerregelung) wurde ein (verpflichteter) unterjähriger Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung bei Überschreitung der Gesamtumsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr eingeführt. Zudem sind die Kleinunternehmer von der verpflichtenden elektronischen Rechnungserstellung (E-Rechnung) ausgenommen.

Vorsteuerabzug aus einer Rechnung im Rahmen der Ist-Besteuerung

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten ermittelt (sog. Soll-Besteuerung). Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer – auf Antrag – allerdings auch nach vereinnahmten Entgelten, der sogenannten Ist-Besteuerung, errechnet werden. Hieraus ergibt sich unter Umständen ein Liquiditätsvorteil.

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und nach Ansicht des EuGH entsteht das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem entsprechenden Steueranspruch aus der Leistung gegenüber dem Leistungserbringer. Dies gilt im Allgemeinen für alle Leistungsempfänger unabhängig davon, ob es sich bei diesen um einen Ist- oder Soll-Versteuerer handelt. Im (nationalen) Umsatzsteuergesetz war bis dato keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs enthalten.

Durch das JStG 2024 erfolgte daher eine Anpassung des nationalen Rechts an diese Sichtweise. Künftig gilt somit: unterliegt der Leistungserbringer der Ist-Besteuerung, soll der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst dann und insoweit geltend machen können, als er eine Zahlung auf eine an ihn ausgeführte Leistung erbracht hat.

Die Neuregelung soll erstmal für Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Herabsetzung des Durchschnittssatzes für Landwirte

Für Land- und Forstwirte, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, wird die Steuer nach gesetzlich normierten Durchschnittssteuersätzen festgesetzt (sog. Pauschalierung). Die Überprüfung und eine etwaige Anpassung dieser festen Steuersätze findet grds. jährlich statt. Nun hat die Bundesregierung einen weiteren Anlauf gestartet und die Senkung auf 8,4 % (für 2024) und eine weitere Senkung auf 7,8 % (für 2025) im Rahmen des JStG 2024 festgelegt. Hierbei ist die Absenkung für 2024 bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 05.12.2024 in Kraft getreten.

Theoretisch ist das Vorgehen der Regierung nachvollziehbar. Die EU-Kommission sah in der ursprünglichen Ausgestaltung der Pauschalierung für Landwirte eine Subventionierung und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Daher war der Gesetzgeber zur Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung gezwungen. Hieraus leitete sich in den vergangenen Jahren eine jährliche Herabsetzung der Steuersätze ab. Warum die Anpassung jetzt unter allen Umständen und unter Inkaufnahme aller Nachteile unterjährig durchgesetzt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

Gegenüber der Entwurfsfassung kam es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu zahlreichen Änderungen. Insbesondere die ursprünglich enthaltene Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen (betr. Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber) ist final nicht mehr enthalten. Begründet wurde dies mit der angespannten Haushaltslage. Zudem wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf auch die vorgesehene Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung des Mobilitätsbudgets gestrichen.

Es bleibt abzuwarten, welche steuerlichen Akzente eine kommende Bundesregierung setzen wird.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Referat Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

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