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Scheint die Sonne jetzt auch für Stiftungen? PV-Anlagen als gemeinnütziger Zweckbetrieb? 

  • 05.03.2025
  • Aus dem Verband

Mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben sieht die Finanzverwaltung im Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht von vornherein die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes ‚Natur- und Umweltschutz‘ gegeben. Ein Bericht über aktuelle Voraussetzungen zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen und was auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit ein wirklicher Game-Changer sein kann.

Unter dem Motto „Genossenschaften bauen eine bessere Welt“ haben die Vereinten Nationen das Jahr 2025 zum Internationalen Jahr der Genossenschaften erklärt. Denn es gehört zur DNA von Genossenschaften, sich vielfältig in und für ihre Regionen zu engagieren – auch mit Hilfe von gemeinnützigen Stiftungen. Im Kampf gegen den Klimawandel und für mehr Umweltbildung rücken dabei auch nachhaltigkeitsbezogene Projekte zunehmend ins Blickfeld, wie etwa Photovoltaikanlagen auf Dachflächen steuerbegünstigter Einrichtungen oder öffentlicher Gebäude.

Allerdings: Eine gemeinnützige Stiftung konnte bislang keine Photovoltaikanlage in Eigenregie betreiben, weil sich dies in der Regel als „schädlicher Gewerbebetrieb“ (Stromproduktion und -verkauf) darstellte.

Gesetzesvorhaben im Rahmen des Jahressteuergesetz 2024 II

Um das Ziel des Klimaschutzes zu fördern und die Energiewende vor Ort zu unterstützen, sollte dies mit dem Jahressteuergesetz 2024 II endlich geändert werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf der gescheiterten Ampelkoalition sah vor, auch Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als gemeinnützigen „Selbstversorgungs-Zweckbetrieb“ anzuerkennen. Denn die Anerkennung als Zweckbetrieb bedeutet, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht (mehr) dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird. Dies würde ermöglichen, dass die Anlagen grundsätzlich aus steuerbegünstigten Mitteln finanziert werden dürfen. Zudem ist ein Verlustausgleich mit begünstigten Mitteln statthaft – ohne dabei den Gemeinnützigkeitsstatus der Körperschaft zu gefährden.

Der Gesetzesentwurf sah hierzu die folgende Regelung vor:

Der Betrieb einer Photovoltaik Anlage sollte ein Zweckbetrieb sein, wenn die Anlage überwiegend eigen genutzt wird, d.h. der erzeugte Strom sollte nicht zu mehr als 20% verkauft werden.

Eine Anerkennung als Zweckbetrieb sollte aber auch unabhängig vom Eigenverbrauch erfolgen, wenn nach § 3 Nr. 72 EStG ausschließlich steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden; so z.B. bei kleineren Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kW (peak) und beim gemeinsamen Betrieb von mehreren Anlagen durch eine Körperschaft bei einer kumulierten Leistung von nicht mehr als 100 kW (peak). 

Aktueller Stand – konkrete Voraussetzungen zur gemeinnützigen Anerkennung von Photovoltaikanlagen

Aufgrund des Scheiterns der Ampelkoalition wurde dieses Gesetz jedoch leider nicht mehr im Bundestag beschlossen. Dies führt dazu, dass über die konkreten Voraussetzungen zur gemeinnützigen Anerkennung von Photovoltaikanlagen weiterhin mit den Finanzämtern und den Oberfinanzdirektionen diskutiert werden muss.

Aus unseren Erfahrungen aus Verhandlungen mit der Finanzverwaltung können wir zum aktuellen Stand Folgendes festhalten:

  • Die Finanzverwaltung sieht im Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht von vornherein die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes ‚Natur- und Umweltschutz‘ – trotz der Bestrebungen zur Beschleunigung der Energiewende für den Klimaschutz und dem nötigen Ausbau von erneuerbaren Energien.
  • Grundsätzlich ordnet die Finanzverwaltung den Betrieb einer Photovoltaikanlage dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft zu, wenn der Strom an den Netzbetreiber verkauft wird.
  • In Ausnahmefällen kann aber ein Zweckbetrieb angenommen werden, wenn die Anlage zu Lehr- oder Demonstrationszwecken betrieben wird, sofern die Anlage für diese Zwecke nicht überdimensioniert ist. Ein Beispiel sind Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Schulen, die als Lehrmittel dienen, um Wissen zur Solarenergie anschaulich und praxisorientiert zu vermitteln.
  • Auch bei selbstgenutzten Photovoltaikanlagen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Selbstversorgungs-Zweckbetrieb angenommen werden.

Stromspeicher als Game-Changer

Nach Erörterungen mit der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen kann laut derzeitiger Rechtslage der Betrieb einer Photovoltaikanlage nebst Akku zulässig sein, wenn diese zu keinerlei (0%) entgeltlichen Einspeisungen in das öffentliche Netz führt (“Stomverkauf”). Eine typische Photovoltaikanlage (ohne Akkus) produziert allerdings Strom für einen Eigenverbrauch von durchschnittlich 30% und es werden daher mindestens 70% der Produktion an den Netzbetreiber verkauft. Vor dem Hintergrund, dass die Stromspeicher günstiger werden, können sich aber schon jetzt PV-Anlagen rentieren, die ausschließlich der Selbstversorgung dienen. Mit stromspeichernden Akkus kann oft ein Selbstversorgungsgrad von bis zu 70% erreicht werden – selbst, wenn kein Strom eingespeist und damit veräußert würde, dürfte dies angesichts der gesunkenen Kosten für stromspeichernde Akkus trotzdem noch wirtschaftlich rentabel sein.

Einzelfallprüfung ist entscheidend

Ob bzw. wann der Gesetzgeber eine klare Regelung umsetzen wird, ist ungewiss. Fest steht: Aktuell darf eine gemeinnützige Stiftung eine Photovoltaikanlage selbst betreiben oder diese an einen steuerbegünstigten Empfänger weitergeben bzw. den Bau finanzieren, wenn keinerlei Strom entgeltlich eingespeist wird, sondern mittels Stromspeicher die gesamte Produktion zur Selbstversorgung (einer steuerbegünstigten Einrichtung) verbraucht wird. Mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben stellt die Anerkennung einer Photovoltaikanlage als gemeinnütziger Zweckbetrieb immer eine Einzelfallentscheidung dar, die häufig zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führt.

Damit sich Genossenschaften und Stiftungen erfolgreich und rechtssicher in und für Ihre Region engagieren können, unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten mit ihren Praxiserfahrungen auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts bei Ihren Planungen und Fragestellungen gerne.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Frank Hemker Profil bild
Rechtsanwalt / Steuerberater / Diplom-Finanzwirt (FH)

Frank Hemker

Bereich Steuern, Abteilung Spezialisten Steuern

  • 0211 16091-4831
RA

Anke Brinkhus

Fachanwältin für Steuerrecht

  • 511 9574-5097

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