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B2B-Umsätze – Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungspflicht

  • 21.06.2024
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Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze beschlossen. Wie die Gesetzeslage ab dem 01.01.2025 aussieht, welche Übergangsregelungen im Rahmen der E-Rechnungsverpflichtung greifen und welche Handlungsempfehlung Sie jetzt beachten sollten.

Ab dem Jahr 2028 soll im Rahmen der ViDA-Initiative („VAT in the digital age“) ein transaktionsbezogenes Meldesystem in der Europäischen Union initiiert werden, welches die bisher notwendigen zusammenfassenden Meldungen ablösen soll – so der Plan der EU-Kommission. Voraussetzung für ein solches Meldesystem ist die Einführung einer elektronischen Rechnungspflicht (E-Rechnung).

Bereits im Koalitionsvertrag 2021 sprachen sich die Ampelparteien für die Einführung eines bundesweit einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von E-Rechnungen aus. Der deutsche Gesetzgeber griff nun schon einmal vor und [DD1] hat den Verbänden im April 2023 einen Diskussionsentwurf zur verpflichtenden E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze vorgelegt. Mit dem vom EU-Rat am 25.07.2023 veröffentlichten Durchführungsbeschluss zur Ermächtigung Deutschlands zu einer von der MwStSystRL abweichenden Regelung wurde danach bereits eine weitere Hürde zur Einführung der E-Rechnung genommen. Schließlich erfolgte durch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetztes am 22.03.2024 deren Normierung auf nationaler Ebene. Aktuell ist zwar noch keine (digitale) Meldeverpflichtung der Rechnungsdaten im Gesetz enthalten: diese soll jedoch nachgelagert eingeführt werden.

Wie sieht die Gesetzeslage ab dem 01.01.2025 aus?

Das Wachstumschancengesetz enthält zur Einführung einer obligatorischen E-Rechnungspflicht insbesondere

  • eine neue Definition der E-Rechnung (angelehnt an den ViDA-Rechtsetzungsvorschlag und basierend auf der CEN-Norm EN 16931),
  • eine begriffliche Abgrenzung einer „sonstigen Rechnung“ (Zusammenfassung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue E-Rechnung erfüllen),
  • die Streichung des Vorrangs der Papierrechnung,
  • die Neustrukturierung der Rechnungsausstellungsverpflichtung,
  • die Möglichkeit E-Rechnungen oder „sonstige Rechnungen“ in elektronischer Form auch im B2C-Bereich zu nutzen (die Zustimmung der Empfänger wird vorausgesetzt),
  • eine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) und Fahrausweise.

Übergangsregelungen im Rahmen der E-Rechnungsverpflichtung

Aufgrund der vielfach geäußerten Bedenken aus der Wirtschaft wurde eine gestaffelte Einführung der E-Rechnung in das Gesetz aufgenommen. Die Einführung erfolgt in den nachfolgend aufgeführten Zeitintervallen und differenziert zwischen Rechnungsausstellern und Rechnungsempfängern:

  • Alle inländischen Rechnungsempfänger sind ab dem 01.01.2025 dazu verpflichtet E-Rechnungen zu empfangen.
  • Für Rechnungsaussteller ist in den Jahren 2025 und 2026 für die von ihnen erbrachten Leistungen noch die Ausstellung von Papierrechnungen und sonstigen Rechnungen zulässig (Zustimmung durch die Rechnungsempfänger erforderlich).
  • Für das Jahr 2027 dürfen weiterhin Papierrechnungen und sonstige E-Rechnungen (Zustimmung erforderlich) ausgestellt werden, sofern das jeweilige Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000 EUR erwirtschaftet hat.

Handlungsempfehlung und Ausblick

Das Vorhaben zur Einführung einer obligatorischen E-Rechnungspflicht ist grundsätzlich zu begrüßen. Unternehmen, die in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige B2B-Umsätze erbringen, sollten sich bereits jetzt mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen und mit der Anpassung ihrer Rechnungsprozesse beginnen, z.B. im Hinblick auf die zu implementierende IT-Systeme. Ggf. ist die Einbeziehung eines IT-Dienstleisters erforderlich. Im Rahmen dessen wäre es zu empfehlen, auch die derzeitigen Beratungen zu ViDA zu berücksichtigen bzw. im Auge zu behalten.

Die Finanzverwaltung arbeitet derzeit an einem erläuternden BMF-Schreiben, um die aktuell noch offenen Anwendungsfragen zu klären. Ein Entwurf dieses Schreibens vom 13.06.2024 liegt nun zur Abstimmung vor. Das Referat Grundsatzfragen Steuern wird die weitere Entwicklung im Blick behalten.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Referat Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

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