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Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten – welche Neuerungen bringt das BMF-Schreiben?

  • 02.04.2025
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Wie können Kreditinstitute ihre Vorsteuer (optimal) geltend machen und dabei alle gesetzlichen Vorgaben einhalten? Die Finanzverwaltung hat am 09.12.2024 ihre Vorstellungen zur Vorsteueraufteilungssystematik bei Kreditinstituten veröffentlicht. Unsere Experten fassen zusammen, was jetzt wichtig ist und welche regulatorischen Aspekte spätestens ab dem Jahr 2026 zu beachten sind.

Kreditinstitute erzielen im Allgemeinen primär umsatzsteuerfreie Umsätze (z. B. aus Kredit- oder Wertpapiergeschäften), die einem Vorsteuerabzug grundsätzlich entgegenstehen. Allerdings besteht nach § 9 Abs. 1 UStG die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, um in den Genuss des erweiterten Vorsteuerabzugs zu kommen. Bei Ausübung der Option ist die in der Rechnung des leistenden Unternehmers ausgewiesene Umsatzsteuer aufzuteilen, wenn die für das Unternehmen bezogene Leistung sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet wird. Die Vorsteuer darf schließlich nur aus dem Teil der Eingangsleistungen abgezogen werden, die sich auf vorsteuerabzugsberechtigte Ausgangsumsätze beziehen. Dies klingt in der Theorie einleuchtend, führt in der Praxis jedoch oftmals zu der Frage, welches konkrete Verfahren für die Vorsteueraufteilung herangezogen werden sollte.

Kurzer Rückblick:

Im Jahr 2005 hat das BMF (mit Schreiben vom 12.04.2005) ein Margenmodell für Kreditinstitute zur sachgerechten Aufteilung der Vorsteuer konzipiert. Gemäß diesem Margenmodell können Banken die abzugsfähigen Teilbeträge durch Anwendung des sogenannten „Neuen Bankenschlüssels“ dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze zu den gesamten Ausgangsumsätzen einer Bank ermitteln. Dieses Schreiben enthält jedoch nur Ausführungen zu den Grundlagen der Vorsteueraufteilung und wurde nie in die jährlich erscheinende „Positivliste“ der jeweils für den aktuellen Veranlagungszeitraum geltenden BMF-Schreiben aufgenommen.

In den vergangenen Jahren haben sich sowohl das Margenmodell als auch der Gesamtumsatzschlüssel als zwei Hauptmethodenstränge mit zum Teil unterschiedlichen Ausprägungen etabliert. Darüber hinaus wird die jeweils verwendete Methode von der regional variierenden Akzeptanz der Betriebsprüfungen beeinflusst. Das bedeutet, dass es bundesweit keine einheitliche Vorgehensweise für die Vorsteueraufteilung für Genossenschaftsbanken gibt. Insgesamt zeigt sich somit in der Praxis ein äußerst heterogenes Bild bezüglich der verwendeten Methodik.

Die (europäische) Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht in derartigen Fällen als generellen Aufteilungsschlüssel einen Gesamtumsatzschlüssel vor. Den Mitgliedstaaten wird jedoch die Möglichkeit offengelassen, von dieser Methode abzuweichen. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht. In § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG (in der durch das Jahressteuergesetz 2024 geänderten Fassung) wird geregelt, dass ein Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge grundsätzlich im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln kann. Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen (sog. Gesamtumsatzschlüssel) ist demgegenüber nunmehr nur noch zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Existieren hingegen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel, so obliegt die Auswahl dem Kreditinstitut. Es ist somit nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden, diese muss jedoch aus Sicht des Finanzamtes sachgerecht sein.

Neues BMF-Schreiben zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten

Anfang des letzten Jahres 2024 zeichnete sich ab, dass sich die Finanzverwaltung mit der Überarbeitung des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2005 beschäftigte. Die Neufassung wurde schließlich am 09.12.2024 veröffentlicht. Neben den bisher bekannten Möglichkeiten sieht diese für die Aufteilung und die sachgerechte Vorsteuerzuordnung von Eingangsumsätzen zu vorsteuer(un)schädlichen Ausgangsumsätzen eine sog. Segmentierung vor. Deren Kern besteht darin, eine Aufteilung des Unternehmens in organisatorische Untereinheiten (z.B. Organgesellschaften, Geschäftsbereiche, Filialen oder Produktgruppen) vorzunehmen, um dadurch eine sachgerechte und präzise Vorsteueraufteilung zu schaffen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Aufteilungsverfahren immer dann als „sachgerecht“ einzustufen, wenn es auf einer objektiv nachprüfbaren und einheitlichen Zurechnungsmethode basiert.

Ist eine direkte Zuordnung von Eingangsleistungen zu einem oder mehreren Segmenten nicht möglich, so hat das Kreditinstitut einen sachgerechten „Restschlüssel“ (sog. Residualschlüssel) bezüglich der Gesamtunternehmensebene zu ermitteln. Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn die Gemeinkosten sämtliche Segmente umfassen (z.B. allgemeinen Verwaltungskosten wie IT-Dienstleistungen oder Bürobedarf). Für Bereiche, deren Umsätze weitgehend von nicht vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen bestimmt werden (z.B. bei banktypischen Geschäften mit Krediten, Wertpapieren, Münzen oder Edelmetallen) kommt hingegen weiterhin die sog. Marge oder der Ansatz eines Dienstleistungsentgelts in Betracht.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass es sich bei der Segmentierung nicht um die einzig zulässige Methode, sondern eine mögliche Aufteilungsmethode handelt. Sie stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Aufspaltung dar, die jedoch nur angewandt werden kann, sofern eine Trennung in abgrenzbare Tätigkeiten möglich ist. Grundsätzlich gilt für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten, dass die gewählte Vorsteueraufteilungssystematik eindeutig und leicht nachprüfbar sein muss. Die dafür notwendige Dokumentation sollte insbesondere Ausführungen zur Sachgerechtigkeit der Vorsteueraufteilung sowie zu den Erwägungen, die zur Auswahl und Umsetzung geführt haben, enthalten.

Auf Basis des neu veröffentlichten BMF-Schreibens sind theoretisch eine organisatorische Segmentierung (z.B. in Filialen) oder eine Segmentierung mit Produktbezug denkbar. In der Praxis ist eine solche Trennung wahrscheinlich nicht vorhanden (z.B. bei Zweigstellen) oder die Segmentierung erfordert eine umfangreiche Aufgliederung, für die erst noch eine detaillierte Dokumentation erstellt werden müsste.

Gültigkeit des BMF-Schreibens

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und enthält eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2025, die eine weitere Anwendung des Vorgängerschreibens aus dem Jahr 2005 ermöglicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die bis dato geltende sog. Öffnungsklausel ebenfalls weiterhin bis zum 01.01.2026 angewandt werden kann.

Kritikpunkte am BMF-Schreiben

Durch das BMF-Schreiben werden leider nicht alle bislang bestehenden Unklarheiten aus dem Weg geräumt. Zudem werden weitere Fragestellungen aufgeworfen. Beispielsweise differenziert das BMF-Schreiben zwischen typischen Bankgeschäften und bankenuntypischen Geschäften (z.B. Vermietungs- oder Leasingumsätze). Die hierbei von der Finanzverwaltung aufgeführte Definition ist nicht mehr als zeitgemäß anzusehen. Die hierin beschriebenen typische Bankdienstleistungen werden heutzutage auch von Nichtbanken angeboten und vice versa. Eine diesbezügliche Unterscheidung ist vor diesem Hintergrund daher kritisch zu sehen.

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Bereich Steuern
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