Mit der EU-Richtlinie MiFID II wurde ein überarbeitetes Regelwerk für Wertpapiergeschäfte in Europa eingeführt. Hohe Standards im Anlegerschutz sicherzustellen, war dabei ebenso ein Ziel, wie den Wertpapierhandel in der EU zu harmonisieren.
Aus Sicht der Anlegerinnen und Anleger und der Volks- und Raiffeisenbanken haben sich neue Regelungen wie die Geeignetheitserklärung und die Zielmarkbestimmung bewährt und in der Praxis für Transparenz und Erleichterung gesorgt.
Gleichzeitig wirken manche Standards über das Ziel hinaus oder sogar kontraproduktiv. Anlegerinnen und Anleger fühlen sich durch einzelne überregulierte Informations- und Dokumentationspflichten wie die Ex-ante-Kosteninformationspflicht und die Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen und Orders nicht geschützt und informiert, sondern bevormundet. Das gilt insbesondere dann, wenn sie keine Möglichkeit haben, auf diese gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich zu verzichten. Ferner erschweren die Product-Governance-Vorgaben in der bestehenden Form den Vertrieb verbundfremder Produkte und schränken damit Wahlmöglichkeiten für Kundinnen und Kunden ein.
Das hat auch das Bundesfinanzministerium erkannt und eine Konsultation zu Erfahrungen mit und möglichem Änderungsbedarf in der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und der EU-Finanzmarktverordnung (MiFIR) begonnen. Sie bietet nun die Gelegenheit für eine Überarbeitung hin zu einer praxis- und anlegergerechteren Umsetzung. Die Prozesse müssen deutlich anleger- und verbraucherfreundlicher werden und besser das reale Procedere bei Wertpapiertransaktionen berücksichtigen. Andernfalls verhindern gut gemeinte Anlegerschutzvorschriften im Ergebnis für Teilgruppen von Anlegerinnen und Anlegern eine tatsächliche Beratung in Wertpapierfragen.
Die Stellungnahme zur Konsultation des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie unter https://www.genossenschaftsverband.de/newsroom/politische-positionen/mifid-ii-gut-gemeinter-anlegerschutz-erschwert-tatsaechliche-beratung-in-wertpapierfragen/
Der Genossenschaftsverband fordert…
- eine Überarbeitung der Vorschriften hin zu einer praxis- und anlegergerechteren Umsetzung.
- konkrete Möglichkeiten, auf Informations- und Dokumentationspflichten zu verzichten (Opt-out).
- eine Klarstellung, dass Vertriebsunternehmen bei Anlageprodukten die Zielmarktbestimmung des Konzepteurs übernehmen können.