Versorgungslücken im ländlichen Raum
Die Zahl von Genossenschaften im Gesundheitswesen in Deutschland wächst stetig und die Bandbreite an interessanten Aktivitätsschwerpunkten ist groß. Sie geht von Ärztehäusern, Praxiskooperationen und -nachfolge über Finanzdienstleistungen und Datenverarbeitung sowie Telematik bis zu Kooperationen von Apothekern und in der Pflege.
Insbesondere in ländlichen Regionen, wo Versorgungsengpässe bereits vorhanden oder zukünftig absehbar sind, werden Genossenschaften aktiv. Durch Kooperationen nutzen immer mehr Ärztegenossenschaften die Vorteile einer gemeinsamen Verwaltung, Infrastruktur und Wissensbasis. Administrative Aufgaben können gemeinsam organisiert, die ärztliche Versorgung verbessert und Belastung sowie Kosten für den Einzelnen gesenkt werden.
Genossenschaftliche Lösungen
Genossenschaftliche Modelle bieten konkrete Lösungen für die Sicherung einer wohnortnahen haus- und fachärztlichen Gesundheitsversorgung.
Gerade im ländlichen Raum scheuen Mediziner aufgrund der unsicheren Perspektive die wirtschaftlichen Risiken einer Niederlassung. Kommunen und Ärztegenossenschaften können gemeinsam das Modell eines gemeindeeigenen Versorgungszentrums entwickeln. Solche Modelle ermöglichen u.a. Kommunen die Gesundheitsversorgung als Standortfaktor langfristig zu sichern und bedienen auch den zunehmenden Wunsch nach Teilzeit- und Angestelltentätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten.
Modelle für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gibt es unter anderem in Zusammenarbeit von Kommunen, niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Genossenschaften bereits in folgenden Regionen:
- Ärztezentrum Büsum, Schleswig-Holstein
- Medicus Eifler Ärzte eG in Rheinland-Pfalz
- ÄGIVO eG (Ärztegenossenschaft Gesundheitsversorgung im Vorderen Odenwald) in Hessen.
Erfolgsfaktoren für die Gründung von Versorgungszentren
Niedergelassene Ärzte, Ärztegenossenschaften und Kommunen, die gemeinsame Versorgungszentren gründen, haben sich zum Ziel gesetzt, die hausärztliche Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern. Ärztinnen und Ärzte, die für eine freiberufliche Tätigkeit nicht gewonnen werden können, sollen in den Zentren attraktive Anstellungsverträge angeboten werden, um sie für die Sicherung der regionalen Gesundheitsversorgung zu gewinnen.
Erforderlich für die Umsetzung ist die erfolgreiche Zulassung des MVZ durch die kassenärztliche Vereinigung. Diese wird auf Länderebene erteilt.
Zulassung von genossenschaftlichen Lösungen
Die Zulassung durch die kassenärztlichen Vereinigungen gestaltet sich in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich schwierig. Gemäß § 95 Abs. 2 SGB V gibt es die Verpflichtung für MVZ mit dem Antrag auf Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorzulegen.
In Rheinland-Pfalz hat die Genossenschaft Medicus Eifler Ärzte eG für mögliche Regressforderungen eine Versicherungslösung entwickelt, die die Krankenversicherungen und Kostenträger vom wirtschaftlichen Risiko freistellt, gleichzeitig aber auch ihre Genossenschaftsmitglieder von ggf. existenzbedrohenden Risiken befreit.
In Hessen hat der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung der ÄGIVO eG auf Basis einer ähnlichen Vereinbarung zur Sicherheitsleistung den MVZ-Antrag positiv beschieden. Der Zulassungsausschuss sieht diese Entscheidung allerdings als „Ausnahme“ an, sodass zu befürchten ist, dass weiteren Gründungen die Ablehnung drohen könnte.
Vorteile von echten genossenschaftlichen Lösungen
- Nachhaltige Lösungen, die die ärztliche Versorgung langfristig sichern.
- Keine Absicht zu Gewinnmaximierung – die Sicherstellung der Versorgung steht im Vordergrund.
- Lokale und regionale Partner, die eingebunden sind, sichern Vertrauen für die Bevölkerung und schaffen Verlässlichkeit.
Notwendige Rahmenbedingungen
Um Gründungen von Medizinischen Versorgungszentren/Ärztenetzten in Zukunft zu ermöglichen, müssen Genossenschaften im Zuge des Zulassungsverfahrens durch die Kassenärztlichen Vereinigungen anderen Unternehmensformen gleichgestellt werden.
Alternative Absicherungskonzepte sollten im Rahmen einer Novellierung explizit in das Sozialgesetzbuch aufgenommen werden. Der Gesetzgeber sollte durch eine Anpassung des § 95 Abs. 2 SGB V sicherstellen, dass für genossenschaftliche MVZs keine selbstschuldnerische Bürgschaften der Mitglieder zu stellen sind, sofern eine gleichwertige Versicherungslösung gem. § 232 BGB gewählt wird.
Darüber hinaus sollte der mögliche Gesellschafterkreis durch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch erweitert werden. Bürgerinnen und Bürger vor Ort sollten als Mitglieder der Genossenschaft aufgenommen werden dürfen. So könnte eine nachhaltige und solide Finanzierung gesichert werden. Neben Kommunen, Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten könnte die Bevölkerung vor Ort die Genossenschaft als investierendes Mitglied mittragen.