Newsletter Ausgabe 04/2024

Liebe Mitglieder,

liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe möchten wir Ihnen unsere neue Website vorstellen: Auf agrargenossenschaften.com finden Sie branchenrelevante News, unsere Ansprechpersonen und vieles mehr. Außerdem geht es im Newsletter unter anderem um das Verfassen von Stellenanzeigen, die steuerliche Betrachtung der Übertragung von Flächen mit Photovoltaik- und Windkraftanlagen und das BGH-Urteil zur Erntegutbescheinigung.

Viel Spaß bei der Lektüre!

Herzlich,

Ihr Team für Agrargenossenschaften

Im Rahmen der Initiative Agrar ist in der zweijährigen Projektlaufzeit vieles für die Agrargenossenschaften bewegt worden. Die bereichsübergreifende Zusammenarbeit von Kolleginnen und Kollegen aus der Verbandsfamilie war nicht nur ein Testballon, sondern auch ein voller Erfolg – so konnte die Kompetenz in Sachen Agrargenossenschaften über die Beratung und Betreuung hinaus ideal gebündelt werden. Genau dieses Ziel hatte auch eines der großen Teilprojekte der Initiative: Die Website für Agrargenossenschaften – die ganz bewusst losgelöst vom Genoverband e.V. benannt wurde:
„Wir wollen Agrargenossenschaften und alle, die sich darüber informieren wollen, erreichen – unabhängig davon, ob sie Mitglied bei uns sind oder nicht“, so Marco Schulz, Vorstandsmitglied des Genoverband e.V. Mit der Webseite wird eine zentrale, digitale Anlaufstelle geschaffen, die es so bisher nicht gab.

Dr. Andreas Eisen, Bereichsleiter Beratung und Betreuung Genossenschaften und Ideengeber für die Informationsplattform, erläutert das Engagement für die Branche so: „In wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten ist das Modell der Agrargenossenschaft aktueller denn je. Aber auch darüber hinaus halten wir diese Form der landwirtschaftlichen Mehrfamilienbetriebe für eine sehr zukunftsfähige Rechtsform in der Agrarbranche. Durch die Kooperation lassen sich die aktuellen Herausforderungen in der Landwirtschaft gemeinsam lösen.“ So finden nicht nur die (Mitglieds-) Agrargenossenschaften mit der Seite eine neue Anlaufstelle, auch Interessierte können sich einen Überblick verschaffen und sich rund um das Thema Gründung informieren.


Folgende Themen finden Sie auf unserer neuen Seite:

Dienstleistungen für Agrargenossenschaften: Die Website präsentiert eine umfassende Liste von Dienstleistungen, die speziell für Agrargenossenschaften konzipiert wurden. Von Buchhaltung und Finanzberatung bis hin zu rechtlicher Unterstützung, Personalmanagement und Kommunikationsberatung – inklusive einer Übersicht der Ansprechpersonen.

Aktuelles und Veranstaltungen: Bleiben Sie über die neuesten Entwicklungen in der genossenschaftlichen Agrarwelt informiert: Die Website bietet regelmäßige Updates zu unserer politischen Arbeit sowie zu Veranstaltungen, Schulungen und Workshops.

Allgemeine Informationen und Newsletter: Interessierte finden weitere Informationen über Agrargenossenschaften auf der Seite und haben die Möglichkeit, mit unserem Newsletter zu aktuellen Themen rund um Agrargenossenschaften auf dem Laufenden zu bleiben.

Kontakt und Beratung: Haben Sie grundlegende Fragen, benötigen Unterstützung oder haben Interesse an Gründungsthemen? Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen zur Verfügung. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Website.

Ein weiteres Ergebnis der Initiative, das sich nicht nur bei unseren Mitgliedern großer Beliebtheit erfreut, ist dieser Newsletter. Sollten Sie diesen noch nicht abonniert haben, können Sie dies hier tun. Leiten Sie den Newsletter auch gern an Interessierte weiter.

Kati Büttner-Janner Profil bild

Kati Büttner-Janner

Agrarberaterin

  • 0341 909881847

Ende Juni 2024 sind für zwei Mitglieds-Agrargenossenschaften in Brandenburg die Entscheidungen im Widerspruchsverfahren erlassen worden. Zu beiden Agrargenossenschaften wurde die Gewährung der Junglandwirteförderung (Junglandwirte-Einkommensstützung (JES)) versagt. Erstaunlicherweise ist die Argumentation dazu unterschiedlich und tatsächlich in sich widersprüchlich. Die den Landwirtschaftsbehörden zur Verfügung gestellten Argumentationshilfen sind offenbar nicht von durchschlagender Logik. Die Argumentation des Verbandes konnte an keiner Stelle widerlegt werden.

Für beide Agrargenossenschaften ist inzwischen entsprechend der abgestimmten Strategie des Verbandes Klageauftrag an Dombert-Rechtsanwälte erteilt worden. Beide Klagen werden vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben.

Soweit auch für Ihre Agrargenossenschaft Widerspruchsbescheid ergangen ist, bitten wir um kurze Rückmeldung, da hier die einmonatige Klagefrist zur Wahrung der Rechte der Agrargenossenschaften genutzt werden muss und nicht verlängert werden kann.

Wie geht es weiter?

In allen Fällen versagter Junglandwirteförderung (JES) müssen wir auf die Wahrung der Rechte der Genossenschaften setzen, d.h. die Verfahren müssen „offen“ bleiben, die Entscheidungen dürfen nicht in Bestandskraft erwachsen. Dazu gibt es zwei grundsätzliche Wege:

  1. Widerspruchsbescheid ist noch nicht erlassen: Sobald uns die Aktenzeichen zu den beiden o.g. Klageverfahren vorliegen, wird durch die betroffenen Agrargenossenschaften bei dem jeweils zuständigen Landwirtschaftsamt ein „Antrag auf Ruhen des Verfahrens“ gestellt, der bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu den hier wichtigen Rechtsfragen gelten soll. Damit kann sowohl in den Betrieben als auch den Landwirtschaftsämtern Zeit und Aufwand gespart werden.
  2. Widerspruchsbescheid ist bereits erlassen: Hier ist zur Wahrung der eigenen Rechte unbedingt eine förmliche Klageerhebung erforderlich. Dies kann durch die Agrargenossenschaften selbst, durch eigene beauftragte Rechtsanwälte oder aber auch durch die bereits hier tätigen und erfahrenen Dombert-Rechtsanwälte erfolgen. Nach Klageerhebung sollte auch dann ein Antrag auf „Ruhen des Verfahrens“ bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in den bereits laufenden Verfahren gestellt werden. Aus Erfahrung stimmen die Verwaltungsgerichte diesen Anträgen gern zu, da sie damit den eigenen Aufwand verringern können.

Muster für diese Anträge werden wir Ihnen unmittelbar zur Verfügung stellen, sobald die Aktenzeichen für die „Pilotverfahren“ vorliegen.

Gemeinsam Rechte für alle Agrargenossenschaften durchsetzen

Bereits mit dem Newsletter von Juli 2023 hatten wir Sie um solidarische Unterstützung für die genannten Pilotverfahren gebeten. Diese Verfahren sind aufwändig und kostenintensiv. Die hier vorangehenden Agrargenossenschaften sollen nicht die Kosten allein tragen, hier bitten wir um solidarischen Zusammenhalt. Einige Agrargenossenschaften hatten sich hierzu bereits erklärt, wir erneuern hiermit unsere Bitte: Unterstützen Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte mit einem Kostenbeitrag. Bitte füllen Sie die untenstehende Datei aus und senden diese

Einzelheiten der Umsetzung dieses „Solidarfonds“ folgen im nächsten Newsletter. Bei Anfragen bzw. zu Rücksprachen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte wie gehabt an Uwe Tiet.

Uwe Tiet Profil bild
RA

Uwe Tiet

Seniorreferent Recht

  • 0341 90988-1935

Im Rahmen des Aktionsprogramms sollen dafür bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt werden, die für die Förderung von Maschinen und Geräten zur bodenschonenden Bewirtschaftung eingesetzt werden können.

Lesen Sie hier die gesamte Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Die Förderrichtlinie können Sie hier einsehen.

Das Merkblatt zur Richtlinie finden Sie im Folgenden.

Katrin Wacker-Fester Profil bild

Katrin Wacker-Fester

Agrarberaterin

  • 0385343332173

Die komplizierten Regelungen der gegenwärtigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind nicht nur eine bürokratische Herausforderung für die Landwirtschaft, sondern überfordern zunehmend auch die Agrarverwaltung. Beim Treffen des Genoverbandes e.V. mit der Staatssekretärin Silvia Bender im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Berlin am 23. Juli 2024 waren sich die Staatssekretärin mit den Vertretern der Agrargenossenschaften daher einig: Die künftige GAP muss deutlich vereinfacht und praxistauglicher werden!

Auf Einladung der Staatssekretärin trafen sich Dr. Andreas Eisen (Bereichsleiter Beratung und Betreuung Genossenschaften, Genoverband e.V.), Wilfried Krieg (Agrargenossenschaft Welsickendorf eG und Fachratsvorsitzender), Wilfried Lenschow (Agrargenossenschaft Bartelshagen I e.G. und Fachratsmitglied) sowie Guido Seedler (Deutscher Raiffeisenverband e.V.) zu einem sehr konstruktiven Austausch zur weiteren Ausgestaltung der GAP nach 2027.

Dabei machten die Agrargenossenschaften deutlich, dass eine schrittweise Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Sinne einer Honorierung der öffentlichen Leistungen der Landwirtschaft vor allem eine klare Definition öffentlicher Leistungen erfordere. Die Gewährleistung von Ernährungssicherheit sei schließlich die primäre öffentliche Leistung der Landwirtschaft. Weitere öffentliche Leistungen wie Klima- und Naturschutz, Erhaltung der Biodiversität oder regionale Wertschöpfung müssten durch wirksame und bürokratiearme Maßnahmen finanziert werden. Dabei gehe es um Nachhaltigkeit, die ein ausgewogenes Verhältnis von Ökonomie, Ökologie und Sozialem sicherstellt und die sicherheitspolitische Bedeutung des gesamten Sektors widerspiegelt.

Silvia Bender stimmte den Argumenten der Genossenschaftsvertreter zu, dass etwa für die Nachweisführung (öffentliche Leistungen) vorrangig die auf dem Betrieb bereits vorhandenen Daten genutzt werden müssten. Weiterhin muss eine Nachweisführung auch durch bereits vorhandene Zertifizierungen, die Einhaltung bestehender Standards und eine erweiterte Prüfung im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung möglich sein.

Zu beachten ist vor allem, so die Gesprächsteilnehmer, dass auf eine Kohärenz unterschiedlicher Politikfelder geachtet wird. Mit den Kriterien der GAP müssen beispielsweise auch die Anforderungen der Kreditinstitute an die Landwirtschaft – Stichwort Taxonomie – erfüllt werden können.

Auf Verständnis stießen die Agrargenossenschaften im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Benachteiligungen dieser kooperativen Mehrfamilienbetriebe. Das hohe Maß an unternehmerischer Partizipation in einer Agrargenossenschaft, etwa für Branchenneueinsteiger sollte besonders gefördert werden. Derzeit werden von Agrargenossenschaften Klagen gegen ablehnende Bescheide bei der Junglandwirteförderung vorbereitet, da die Rechtslage aus Sicht der Behörden strittig ist. Für die Weiterentwicklung GAP, insbesondere auf nationaler Ebene sollte dies, so die Forderung des Genoverband e.V. ein für alle Mal klargestellt werden. Die Staatssekretärin sagte zu, sich dem Anliegen anzunehmen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Modell der Agrargenossenschaft erhebliche Potenziale zu Gestaltung des Strukturwandels in der Landwirtschaft bietet.

Wir bleiben weiter im Austausch!

Auf dem Bild zu sehen sind (von links nach rechts): Wilfried Lenschow, Dr. Andreas Eisen, Silvia Bender, Guido Seedler, Wilfried Krieg

Andreas Eisen Profil bild

Dr. Andreas Eisen

Beratung und Betreuung Genossenschaften
Bereichsleiter

  • 030 26472-7043

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.23 müssen Agrarhändler im Rahmen der Erkundigungspflicht sicherstellen, dass das von Ihnen abgenommene Erntegut legal produziert beziehungsweise bei Nachbau entsprechende Lizenzgebühren gezahlt wurden. Landwirtschaftliche Unternehmen, die Getreidelieferungen erhalten, müssen von ihren Zulieferern ebenfalls die Selbsterklärung zum Sortenschutz einholen.

Der DRV hat gemeinsam mit dem AGRARHANDEL (DAH) ein Merkblatt sowie einen vertraglichen Textbaustein erarbeitet, den Sie im DRV-Mitgliederbereich downloaden können. Im Merkblatt werden die Hintergründe und die Auswirkungen auf die Agrarhändler erläutert. Zudem zeigt das Merkblatt auf, wie der Textbaustein rechtssicher in Verträge einbezogen werden kann.

Eine mögliche Alternative ist die Saatgut-Treuhand-Bescheinigung, die seit einigen Wochen verfügbar ist. Dazu finden Sie hier einen Beitrag samt Empfehlung.

Ab dem Jahr 2028 soll ein transaktionsbezogenes Meldesystem in der Europäischen Union initiiert werden, welches die bisher notwendigen zusammenfassenden Meldungen ablösen soll. Voraussetzung für ein solches Meldesystem ist die Einführung einer elektronischen Rechnungspflicht (E-Rechnung), die mit dem Wachstumschancengesetz für inländische B2B-Umsätze beschlossen wurde. Wie die Gesetzeslage ab dem 01.01.2025 aussieht, welche Übergangsregelungen im Rahmen der E-Rechnungsverpflichtung greifen und welche Handlungsempfehlung Sie jetzt beachten sollten, lesen Sie hier.
Hier geht es zum ganzen Artikel.

Die Klagen mehren sich: Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2023 ist noch komplexer und unübersichtlicher geworden, als sie ohnehin schon war. Die Konditionalität wurde erweitert, die Öko-Regelungen der 1. Säule sind hinzugekommen, und die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen der 2. Säule sind weitestgehend bestehen geblieben. Das macht nicht nur die Umsetzung in den Betrieben komplizierter, sondern rückt auch die Komplexität der Agrarpolitik immer mehr in den Fokus. Allein in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern äußern sich über 70 % der Agrargenossenschaften laut Umfrage des Genoverband e.V. als vollkommen oder eher unzufrieden mit den beschlossenen Änderungen der GAP. Als Folge fordern Kritiker zunehmend einen politischen Neustart.

Ein solcher Neustart kann mit Hilfe der „Erfolgsorientierten Agrarprämie“ – einem möglichen Fördermodell für die GAP nach 2027, erfolgen. Das Modell wurde durch Agrarwissenschaftler der Christian-Albrecht-Universität in Kiel entwickelt und bedarf Ihrer fachlichen Expertise, um in der Politik Gehör zu finden. Dabei handelt es sich um einen zielbasierten Ansatz, der eine Möglichkeit darstellt, politische und gesellschaftliche Ziele auf freiwilliger Basis zu erreichen. Nach dem Prinzip „öffentliches Geld für öffentliche Leistungen“ haben landwirtschaftliche Betriebe die Möglichkeit, durch die Erbringung von Klima- und Umweltschutzleistungen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen und gleichzeitig den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Die „Erfolgsorientierte Agrarprämie“ wird derzeit in Form von digitalen Workshops erprobt und weiterentwickelt. Deshalb sind die Entwickler auf Ihre Unterstützung und Expertise angewiesen! Im Rahmen der Workshops haben Sie die Möglichkeit, Ihre Erfahrungen und Ideen einzubringen, mehr über das Fördermodell zu erfahren und dieses auf Ihren Betrieb anzuwenden. Gemeinsam mit der Landwirtschaft möchten die Vertreter der CAU Kiel die „Erfolgsorientierte Agrarprämie“ fit für die GAP nach 2027 machen.

Sollte Ihr Interesse geweckt worden sein, können Sie sich ganz einfach über diesen Link registrieren, sodass Ihnen die Termine der kommenden Workshops mitgeteilt werden.

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Kati Büttner-Janner

Agrarberaterin

  • 0341 909881847

Für den Ausbau erneuerbarer Energien werden häufig Flächen von Land- und Forstwirten verpachtet. Welche steuerlichen Konsequenzen sind dabei für landwirtschaftliche Betriebe im Falle einer Betriebsübertragung zu beachten?

Durch den massiven Ausbau der erneuerbaren Energien werden immer größere Flächen für den Bau neuer Photovoltaikanlagen benötigt. Häufig werden dazu Flächen von Land- und Forstwirten gepachtet, um auf diesen Photovoltaikanlagen zu errichten. Die Photovoltaikanlagen werden von dem jeweiligen Betreiber auf den Flächen der Land- und Forstwirte betrieben und nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit zurückgebaut.

Die Flächen auf denen Photovoltaikanlagen errichtet wurden, werden zum Teil weiterhin von den Landwirten bewirtschaftet. Teilweise kann jedoch keine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob auf den Flächen sog. Agri-Photovoltaikanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet werden.

Fraglich ist, ob die Flächen, welche für erneuerbare Energien genutzt werden, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden und welche steuerlichen Auswirkungen diese Zuordnung haben.

Welche steuerlichen Änderungen oder Besonderheiten gelten bei Agri-Photovoltaikanlagen?

Bei der Nutzung von Agri-Photovoltaikanlagen handelt es sich um PV-Anlagen, die die Nutzung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken weiterhin ermöglicht. Die landwirtschaftliche Fläche bleibt erhalten. Dies führt zu einer Doppelnutzung der Fläche für landwirtschaftliche Zwecke und zur Gewinnung von Solarenergie.

Für die Einstufung als Agri-Photovoltaikanlage muss die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche unter Berücksichtigung des Flächenverlusts erhalten bleiben. Die Anlagen müssen nach der DIN SPEC 91434 als Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II eingestuft sein.

Die Besonderheit bei Agri-Photovoltaikanlagen besteht darin, dass die Flächen, auf denen diese PV-Anlagen errichtet wurden, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind (BStBl 2022 I, S. 1226, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.07.2022, NRW: S 3250-1000-V A 6, Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen). Somit entstehen zum Zwecke der Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer, sowie der Grunderwerbsteuer keine steuerlichen Änderungen oder Besonderheiten. Die Flächen unterliegen u.a. weiterhin der Grundsteuer A. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zu Grunde liegenden (Kategorie I) bzw. im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Welche steuerlichen Änderungen oder Besonderheiten gelten bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen?

Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden bodennah auf der landwirtschaftlichen Fläche errichtet. Dies führt dazu, dass eine weitere landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Die Hauptnutzung dieser Fläche stellt die Gewinnung von Solarenergie dar. Dadurch, dass die Flächen lediglich der Verpachtung an den Betreiber genutzt werden, stellen diese kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen (mehr) dar. Die Flächen sind für den Pachtzeitraum dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Für den Umfang des Grundvermögens ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage dient.

Grundsteuer: Durch die Zuordnung zum Grundvermögen unterliegen diese Flächen nicht mehr der Grundsteuer A, wie bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sondern der Grundsteuer B.

Steuergegenstand der Grundsteuer B ist das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Es ist unerheblich, an wen die Verpachtung der Flächen erfolgt. Eine Zuordnung zum Grundvermögen kann bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht verhindert werden.

Erbschaft- / Schenkungssteuer: Aus erbschaft- und schenkungssteuerlicher Sicht hat die Zuordnung der Flächen zum Grundvermögen erhebliche steuerliche Konsequenzen. Die Flächen stellen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG dar und eine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Übertragung des Betriebes im Wege der Schenkung oder von Todes wegen würde in voller Höhe der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen.

Eine Lösung, um bei Übertragung des Betriebes, die Steuerbegünstigungen §§13a und 13b ErbStG in Anspruch nehmen zu können, ist das sogenannte Beteiligungsmodell. Bei dem Beteiligungsmodell wird den Landwirten eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft der Photovoltaikanlage angeboten. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Betreibergesellschaft um eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 und 3 EStG handelt. Vorzugsweise handelt es sich dabei um eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), um die Haftung des Landwirts zu beschränken. Dem Landwirt wird eine mind. 1 % - Beteiligung als Kommanditist ermöglicht. Bei dem Beteiligungsmodell bleibt es bei der Verpachtung der Flächen, jedoch werden diese an die Betreibergesellschaft verpachtet und nicht direkt an den Betreiber. Die Flächen bleiben im Eigentum des Landwirts und werden nicht in das Eigentum der Betreibergesellschaft übertragen. Steuerlich werden die verpachteten Flächen dem Sonderbetriebsvermögen des Landwirts bei der Betreibergesellschaft zugeordnet. Die Zuordnung ist lediglich für ertragsteuerliche Zwecke maßgebend.

Die Übertragung des entsprechenden Mitunternehmeranteils inklusive Sonderbetriebsvermögen auf einen Dritten stellt einen begünstigten Vorgang gemäß § 13b Abs.1 Nr. 2 ErbStG dar. Bei dieser Begünstigung handelt es sich nicht um die land- und forstwirtschaftliche Begünstigung, sondern um die (allgemeine) Begünstigung für Betriebsvermögen.

Mitglieder und Anteile an Genossenschaften: Das Beteiligungsmodell kann ebenfalls auf eine Genossenschaft angewendet werden. Im Eigentum der Genossenschaft befinden sich Flächen, welche zur Errichtung von Freiflächen Photovoltaikanlagen an Betreiber verpachtet werden. Eine Genossenschaft selbst ist nicht erbschaft- oder schenkungssteuerpflichtig. Jedoch fällt auf Ebene der Mitglieder bei Übertragung des Mitgliedsanteils erhöhte Erbschaft- und Schenkungssteuer an. Um diese erhöhte Besteuerung auf Mitgliederebene zu vermeiden, wird der Genossenschaft als solche eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft der Photovoltaikanlage angeboten.

Die Genossenschaft erhält einen Anteil als Kommanditistin an der Betreibergesellschaft, wodurch die verpachteten Flächen in das Sonderbetriebsvermögen der Genossenschaft bei der Betreibergesellschaft übergeht.

Die steuerlichen Konsequenzen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer haben keine direkte Auswirkung auf die Genossenschaft oder ihre Mitglieder als solche. Bei einem ausscheidenden Mitglied ist der Wert des Geschäftsguthabens als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen. Die Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden (§§13a, 13b ErbStG). Im Gesetz fehlt jedoch die steuerliche Begünstigung von Anteilen an einer Genossenschaft. Solange der Wert des vererbten oder verschenkten Genossenschaftsanteils geringer ist, als der Freibetrag, den der Betroffene nutzen kann, erfolgt die Übertragung steuerfrei. Ist der Wert des Anteils größer, als die möglichen Freibeträge, so ist im Einzelfall zu entscheiden.

Bei anderen Gestaltungsmöglichkeiten (bspw., wenn die Genossenschaft selbst PV-Anlagen auf ihren Flächen betreibt oder eine Tochtergesellschaft gründet und die PV-Anlagen in diese ausgliedert) bleibt die Bewertung der Anteile an der Genossenschaft wie oben beschreiben. Die Modelle haben eine Auswirkung auf den Wert der Genossenschaft als solche, jedoch keine direkte erbschaft- oder schenkungssteuerliche Auswirkung auf die Anteilseigner. Die erbschaft- oder schenkungssteuerliche Befreiung richtet sich nach der Bewertung der Anteile im Einzelfall.

Wie sind land- und forstwirtschaftliche Flächen zu behandeln, auf denen Windkraftanlagen installiert sind?

Land- und forstwirtschaftliche Flächen, auf denen Windkraftanlagen installiert sind, sind im Rahmen der Grundsteuer genauso zu behandeln, wie die Flächen, die mit Agri- Photovoltaikanlagen bebaut sind.

§ 233 Abs. 1 BewG enthält eine Regelung, dass die Flächen auf denen Windenergieanlagen installiert sind aus Vereinfachungsgründen stets und in vollem Umfang (einschließlich der Standortfläche) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn wenigstens an einer Seite der Standortfläche Flächen angrenzen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (z.B. Transformatorhaus).

Windkraftanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sind dem Grundvermögen zuzuordnen. Demnach ist bei diesen Fällen zu verfahren, wie bei Flächen, welche mit Freiflächen Photovoltaikanlagen bebaut sind.

Fazit

Die Verpachtung zur Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen führt zu keinen steuerlichen Auswirkungen für die Landwirte und Genossenschaften.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen können dagegen zu erheblichen steuerlichen Nachteilen im Bereich der Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer führen, da diese dem Grundvermögen zugeordnet werden. Die Grundsteuer hat in jedem Falle Auswirkungen auf die Genossenschaften, während die Erbschaft- und Schenkungssteuer bei einer Genossenschaft als solcher nicht zur Anwendung kommt, sondern nur bei landwirtschaftlichen Betrieben oder Mitgliedern einer Genossenschaft. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen bleibt im Rahmen der Grundsteuer der Besteuerungsnachteil trotz Anwendung des Beteiligungsmodells bestehen, da durch die geänderte Zuordnung der Flächen die Grundsteuer B anfällt. Die Zuordnung zum Grundvermögen und nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, kann nicht verhindert werden. Für Zwecke der Grundsteuer ist es unerheblich, ob die Flächen an den Betreiber oder an die eigene KG verpachtet werden.

Bei einer Übertragung eines Anteils an einer Genossenschaft wird der Geschäftswert als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Bewertung von Anteilen an Genossenschaften ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal abgegrenzt werden, da im Gesetz keine eigene Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung für diese Anteile geregelt ist. Die Bewertung ist unabhängig von der Genossenschaft durchzuführen und es kommt nicht darauf an, wie bei der Genossenschaft verfahren wird.

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Rechtsanwalt / Steuerberater / Diplom-Finanzwirt (FH)

Frank Hemker

Bereich Steuern, Abteilung Spezialisten Steuern

  • 0211 16091-4831

Welche Dienstleistungen bieten die Beraterinnen und Berater des Genoverband e.V. für Sie als Agrargenossenschaften? Um einen Überblick zu bekommen, haben unsere Kollegen Kristina Weber und Alfred Johne Erklärvideos erstellt, die die verschiedenen Beratungsschwerpunkte beleuchten. Diese möchten wir Ihnen in den folgenden Newslettern vorstellen.

Im ersten Video geht es um das Agrarinvestitionsprogramm.

Im nächsten Newsletter präsentieren wir Ihnen das Video zum Thema Betriebsentwicklungsplan.

Alfred Johne Profil bild

Alfred Johne

Berater

  • 0341 90988-1912

Was macht eine „attraktive“ Stellenanzeige aus? Was sollte ich beachten, damit meine Stellenanzeige in den Jobbörsen von den Bewerbenden wahrgenommen wird? Wie kann ich mein Ranking bei stepstone, indeed, jobware u.a. beeinflussen? Gerade in Zeiten geringer Aufmerksamkeitsspannen ist es schon ein „Erfolg“, wenn die eigene Stellenanzeige von Bewerbenden nicht nur angeklickt, sondern auch zu Ende gelesen wird. Im günstigsten Falle motiviert sie Interessenten dazu, sich zu bewerben.

Im Folgenden geben wir Ihnen einige Tipps aus unserer Praxis, die Ihnen helfen, Ihre Stellenanzeige noch attraktiver zu gestalten:

1. Formulieren Sie Ihre Stellenanzeige als Einladung! Denken Sie aus Sicht der Bewerbenden. Stellen Sie sich die Frage: „Warum sollten Bewerbende gerade in Ihrem Unternehmen arbeiten wollen?“ Und nicht: „Was will ich wie maximal vermitteln?“ Betonen Sie die Vorzüge Ihres Unternehmens. Zeigen Sie, was Ihr Unternehmen einzigartig macht. Stellen Sie Ihre Unternehmenswerte heraus. Gerade die Rechtsform der Genossenschaft bietet hier wertvolle Alleinstellungsmerkmale.

2. Setzen Sie den Fokus auf den Mehrwert für die Bewerbenden. Platzieren Sie die Benefits ganz nach oben. Erst danach sollten Sie auf Anforderungen und Aufgaben eingehen. Zeigen Sie, warum es sich lohnt, bei Ihnen zu arbeiten: Flexible Arbeitszeiten durch Gleitzeitregelungen, mobiles Arbeiten, Weiterbildungsangebote, Lebensarbeitszeitkonto, betriebliche Altersversorgung, betriebliche Krankenversicherung, E-Bike-Leasing, Bahnfahrten 1. Klasse, E-Dienstwagen auch zur Privatnutzung - um nur einige Beispiele zu nennen. All das sind wichtige Aspekte, die potenzielle Bewerber interessieren.

3. Überschrift und Stellentitel sind das Erste, was Bewerbende sehen. Wecken Sie Interesse und machen Sie neugierig auf die Position. Der Jobtitel muss dabei so präzise wie möglich gehalten werden. Vermeiden Sie Allgemeinplätze wie “Projektleiter XY gesucht”. Nennen Sie hier bspw. auch die Branche und den Umfang der Beschäftigung. Wichtig in Bezug auf das Ranking ist auch, dass bspw. Steuerberater (maskulin), aber Steuerfachangestellte (feminin), von Jobsuchenden öfter aufgerufen werden als Steuerberaterin oder Steuerfachangestellter, etc.

4. Viele Bewerber wünschen sich auch mehr Klarheit über das Gehalt bereits in der Stellenanzeige. Untersuchungen der Jobbörsen belegen, dass Unternehmen, die Stellenanzeigen mit Gehaltsangaben veröffentlichen, deutlich mehr Klicks und Bewerbungen erhalten.

5. Kurz und präzise formulieren: Als Orientierungsgröße für den Umfang der Stellenanzeige gilt: nicht mehr als 2.000 Zeichen! Vermeiden Sie lange Sätze. Konzentrieren Sie sich auf die wesentlichen Informationen. Listen Sie die Anforderungen und Aufgaben in kurzen Punkten auf (z.B. maximal vier Nennungen je Abschnitt). Stellen Sie die "Kerntätigkeit" an erste Position. Achtung: Manche Jobbörsen geben Ihren Entwurf der Stellenanzeige nur verkürzt wieder. Positionieren Sie daher die wichtigste Botschaft stets links, direkt am Anfang der Aufzählung.

6. Nutzen Sie Schlüsselwörter (Key-Words). Sie erhöhen die Auffindbarkeit in Jobportalen. Für die Position eines Elektrikers (m/w/d) könnten bspw. folgende Key-Wörter relevant sein: Elektroniker, Betriebstechnik, Wartung und Instandhaltung, Starkstrom- und Schwachstromanlagen.

7. Mobile Optimierung: Achten Sie darauf, dass die Stellenanzeige auch auf mobilen Geräten gut lesbar ist. Viele Bewerbende suchen über ihr Smartphone nach Jobs und bewerben sich auch darüber.

8. Gendern: Verwenden Sie geschlechtergerechte Sprache. Nutzen Sie neutrale Formulierungen, zum Beispiel durch den Zusatz (m/w/d).

9. Nutzen Sie Bilder, einen Videobeitrag oder auch einen QR-Code: Eine visuelle Darstellung kann die Aufmerksamkeit erhöhen. Zeigen Sie Bilder vom Arbeitsumfeld, dem Team oder dem Büro. Achten Sie darauf, dass die Bilder authentisch sind.

10. Kontaktinformationen am Ende: Platzieren Sie Ihre Kontaktdaten am Ende der Stellenanzeige und beenden Sie die Anzeige mit einer klaren Handlungsaufforderung. Zum Beispiel: “Bewerben Sie sich jetzt!” oder “Senden Sie Ihre Unterlagen an folgende E-Mail-Adresse.”

Wir hoffen, dass Sie mit diesen Tipps einige Anregungen erhalten haben, um eine erfolgreiche Stellenanzeige zu erstellen. Wenn Sie Fragen haben, vielleicht sogar zu einer konkreten Anzeige, die Sie gerade erstellen wollen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Vielleicht interessiert Sie auch ein anderes Thema rund um das Personalmanagement? Rufen Sie uns einfach an. Wir freuen uns!

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Johannes Ries

Beratung und Betreuung Genossenschaften

  • 0211 16091-4678

Mediation ist nutzenorientiert. Sie fragt nicht nach dem Warum, sondern nach dem Wozu. Der Nutzen bzw. das Motiv wird in den Vordergrund gestellt (in Anlehnung an https://wiki-to-yes.org/Nutzen). Klingt eigentlich ganz einfach? Leider sind die wenigsten Menschen im Konfliktfall in der Lage, ihr Motiv so klar zu benennen, dass sich daraus eine annehmbare Lösung für beide Parteien ergibt. Geschweige denn, dass man das Motiv des anderen anerkennen möchte. Grundsätzlich versucht der Ottonormalstreiter lösungsorientiert, das Beste für sich herauszuholen. Das ist weder egoistisch noch gemein, sondern völlig natürlich. Auch in der Mediation geht es um das Beste – aber für alle. Der Unterschied zur lösungsorientierten Streitschlichtung ist, dass Mediator und Medianden zunächst die Motive herausarbeiten, um daraus eine nutzenorientierte, nachhaltige Lösung zu generieren.

Ich will Ihnen das an einem (sehr vereinfachten) Beispiel erklären:

Kennen Sie das Orangenbeispiel? Es geht um zwei Schwestern, die sich um eine Orange streiten. Die eine will einen Kuchen backen und braucht dafür die Schale. Die andere möchte den Saft trinken. Beide beanspruchen die ganze Orange für sich.

Der „normale“ Entscheidungsprozess orientiert sich an der Lösung. Der Nutzen ist eher ein Produkt daraus, anhand dessen die Lösung reflektiert wird. Man kann sich das ungefähr so vorstellen:

Was meinen Sie, wie die Schwester reagieren würde? Verständnisvoll? Begeistert? Oder doch eher wütend? Enttäuscht?

In unserer Geschichte schaltet sich nun die Mutter ein und stellt die entscheidende Frage: Wozu brauchst du die Orange? Eine simple Frage mit großen Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung. Schauen wir uns an, was passiert: Das Motiv wird im Entscheidungsprozess nach vorne gezogen.

Wie gesagt, es ist ein sehr vereinfachtes Beispiel. In diesem Fall sind keine besonderen mediativen Kompetenzen nötig, um eine Einigung zu erzielen. Doch ein Konflikt hat viele Variablen und die eigenen Bedürfnisse, Ansprüche sowie der eigene Nutzen lassen eine Vielzahl an Möglichkeiten zu. Schon eine kleine Stellschraube kann genügen, um einen neuen Fall zu konstruieren, der vielleicht Hilfe von außen benötigt.

Überlegen Sie mal, was wäre, wenn beide Schwestern den Saft wollten? Vielleicht endet diese Frage in einem simplen Verteilungskonflikt, vielleicht steckt aber auch ein besonderes Bedürfnis dahinter…. Es bleibt die Frage nach dem Wozu! Die Antwort ergründen wir gerne mit Ihnen gemeinsam.

Weitere Information zu Konfliktberatung oder Mediation erhalten Sie bei uns.

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

  • 0211 16091-4679

Was machen Sie bei dem Genoverband?

Als Berater im Personalbereich gehört es zu meinen Aufgaben, Mandanten und Kunden in Fragen rund um das Personalwesen zu unterstützen. Das kann die Personalplanung, -entwicklung, -verwaltung und auch das Rekrutieren von geeigneten Kandidaten umfassen.

Welche Schwerpunkte betreuen Sie?

Meine Schwerpunkte als Berater liegen auf der Ausarbeitung maßgeschneiderter Stellenausschreibungen und der effektiven Veröffentlichung dieser Vakanzen auf diversen Plattformen. Ich engagiere mich im Active Sourcing, um proaktiv potenzielle Kandidaten zu finden, und nutze Social Media, um offene Positionen optimal zu platzieren und eine breite Zielgruppe anzusprechen. Ein weiterer zentraler Aspekt meiner Arbeit ist die sorgfältige Auswahl von Kandidaten sowie das Führen von Erstgesprächen, um die Eignung für die jeweiligen Positionen zu bewerten. Darüber hinaus konzentriere ich mich auf den Vertrieb unserer Dienstleistung bei unseren Mandanten, um sicherzustellen, dass sie die bestmögliche Unterstützung im Personalbereich erhalten.

Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aus?

Jeder Tag als Berater im Personalbereich ist aufregend. Die Vielfalt und Dynamik meines Arbeitsalltages sind schwer mit anderen Tätigkeiten zu vergleichen. Kein Tag gleicht dem anderen, und das ist genau das, was diesen Job so spannend macht. Oft wird man vor neue Herausforderungen gestellt, sei es bei der kreativen Ausarbeitung von Stellenausschreibungen, der richtigen Ansprachen und Auswahl von geeigneten Kandidaten oder der Beratung unserer Mandanten. Manchmal muss ich sorgfältig geplante Vorhaben über den Haufen werfen und kreativ improvisieren. In der Welt des Personalwesens ist kein Raum für Langeweile. Jeder Tag bringt neue Möglichkeiten, neue Menschen und neue Lösungen. Es ist ein Job, der mich ständig inspiriert und eine Menge Spaß macht. Gemäß dem Motto: „Nichts ist so beständig wie die Veränderung“.

Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

In meiner Freizeit genieße ich es, mit meiner Familie und unseren beiden Hunden zu campen. Die Natur bietet eine wunderbare Kulisse für gemeinsame Abenteuer und schafft einen gewissen Ausgleich zum Alltag. Außerdem versuche ich, etwas Sport zu treiben, wenn es meine Zeit erlaubt. Ob Fitness oder Stand-Up-Paddling – Bewegung hält mich fit und ausgeglichen.

Oliver Gaede Profil bild

Oliver Gaede

Berater

  • 0175 7573886

Eine Ära endet, eine neue beginnt: Volker Bergfeld – Mit silberner Ehrennadel in den Ruhestand

Ende Juni verabschiedeten wir unseren geschätzten Kollegen Volker Bergfeld mit der Verleihung der silbernen Ehrennadel in den Ruhestand.

Damit geht eine Ära zu Ende und wir blicken mit Dankbarkeit auf die gemeinsame Zeit zurück, in der uns Volker Bergfeld über viele Jahre hinweg begleitet, bereichert und motiviert hat.
Das Engagement und die Leidenschaft, ganz besonders aber die wertschätzende, empathische und offene Art haben unser Team der Agrarberatung mit Leben gefüllt.

Wir wünschen Volker Bergfeld von Herzen alles Gute für den wohlverdienten Ruhestand. Möge ihm diese neue Lebensphase Freude, Gesundheit und viele erfüllende Momente bringen.

Nachfolger für Volker Bergfeld in Thüringen sind Dr. Manuela Ranscht und Kati Büttner-Janner.

Dr. Manuela Ranscht Profil bild

Dr. Manuela Ranscht

Diplom Agraringenieurin
Beratung in Finanzierung und betriebswirtschaftlichen Fragen

  • 0151 26465956
Kati Büttner-Janner Profil bild

Kati Büttner-Janner

Agrarberaterin

  • 0341 909881847

Agrarpaket der Bundesregierung

Der Genoverband e.V. hat das Agrarpaket der Bundesregierung einem genossenschaftlichen Schnellcheck unterzogen.

Einblicke und Ausblicke: Der Genoverband e.V. und die AWADO-Gruppe präsentieren ihre Vision im neuen Imagefilm

Der Genoverband e.V. und die AWADO-Gruppe haben einen gemeinsamen Imagefilm produziert, in dem über 50 Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden sowie Mitglieder der Verbandsfamilie zu Wort kommen und neben dem Verband auch das Leistungsportfolio vorstellen. Wenn Sie den Film ansehen oder alle Details zur Produktion lesen möchten, klicken Sie gerne hier. Vielen Dank an die Agrargenossenschaft Bad Dürrenberg e.G. für Ihr MitWIRken!

Genoverband e.V. leuchtet den Weg: Gemeinsam gegen Lichtverschmutzung.

Die Verbandsfamilie mit ihren Standorten in Berlin, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Münster, Neu-Isenburg, Rendsburg und Schwerin hat sich den Paten der Nacht, einer gemeinnützigen, überparteilichen Organisation zur Eindämmung von Lichtverschmutzung angeschlossen. Alle Details finden Sie hier.

Die Seminarreihe Aufbau erfolgreicher Wertschöpfungspartnerschaften und grenzübergreifende Netzwerke in der Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft startet. Melden Sie sich hier zu den einzelnen Modulen an:

Modul 1: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 2: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 3: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 4: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Neues Online-Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften

Modul 1: Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 2: Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 3: Compliance: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 4: Grundlagen des "Integrierten Corporate Governance Systems": Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Modul 5: IT-Sicherheit und Cyber-Security: Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Arbeitsrecht – Kompaktkurs
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Qualifizierung für das Ehrenamt in Genossenschaften 2024
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Seminar: Grundlagen Jahresabschluss - Extra-Fortbildung für „neue Buchhaltungskräfte“
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Photovoltaik- und Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen – Verträge mit Tücken?
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Bodenproben in der Landwirtschaft - Aktueller Stand und anstehende Veränderungen
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Die Buchhaltungsqualifikation geht in die zweite Runde. Melden Sie sich jetzt für die Teilnahme im Jahr 2025 an. Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Neue Webinarreihe "Grundlagen der Landwirtschaft": Basiswissen für Quereinsteiger und Azubis in Landwirtschaft und Agrarhandel.

Kartoffelanbau
- Termin Webinar: 03.09.2024 (10.00-11.30 Uhr)
Mehr Informationen und zur Anmeldung.

Nährstoffmanagement
- Termin Webinar: 08.10.2024 (10.00-11.30 Uhr)
Mehr Informationen und zur Anmeldung.

Fruchtfolge und Unkrautbekämpfung
- Termin Webinar: 05.11.2024 (10.00-11.30 Uhr)
Mehr Informationen und zur Anmeldung.

Regionalberatungen

Sachsen

am 17.09.2024 um 10:00 Uhr, Groitzscher Hof, Zum Kalkwerk 3, 01665 Klipphausen (OT Groitzsch)

am 17.09.2024 um 14:00 Uhr, Agrargenossenschaft See eG, Ernst-Thälmann-Str. 29, 02906 Niesky

am 19.09.2024 um 09:00 Uhr, Agrargenossenschaft Zwönitz eG, Stollberger Straße 47, 08297 Zwönitz

am 19.09.2024 um 14:00 Uhr, Agrargenossenschaft Beerendorf eG, Beerendorfer Anger 76, 04509 Delitzsch

Sachsen-Anhalt

am 16.10.2024 um 09:30 Uhr, Hotel "Gasthof Gose" (Ziegenhagen an der B189), Am Eichengrund 2, 39579 Klein Schwechten

am 16.10.2024 um 14:30 Uhr, GAD-Schulungszentrum Neugattersleben, AcamedResort GmbH, Brumbyer Straße 5, 06429 Neugattersleben

Brandenburg

am 18.09.2024 um 09:30 Uhr, Hotel zum Schwan e.K., Berliner Strasse 31, 15848 Beeskow

am 18.09.2024 um 14:00 Uhr, Seminarhotel Paulinen Hof, Kuhlowitzer Dorfstraße 1, 14806 Bad Belzig

am 11.10.2024 um 10:00 Uhr, Restaurant Waldschlößchen, Torgauer Str. 102, 04938 Uebigau-Wahrenbrück

am 17.10.2024 um 10:00 Uhr, Gasthaus Dahse, Premsliner Str. 40-42, 19357 Glövzin

Mecklenburg-Vorpommern

am 20.09.2024 um 10:00 Uhr, Parkhotel Neubrandenburg, Windbergsweg 4, 17033 Neubrandenburg

am 15.10.2024 um 10:00 Uhr, Courtyard by Marriott Schwerin, Zum Schulacker 1, 19061 Schwerin

am 15.10.2024 um 14:00 Uhr, Kurhaus am Inselsee, Heidberg 1, 18273 Güstrow

am 17.10.2024 um 14:00 Uhr, Gasthof Pritzier, Hamburger Str. 5, 19230 Pritzier

Thüringen

am 18.10.2024 um 10:00 Uhr, AGRAR eG, Großbockaer Str. 1, 07589 Münchenbernsdorf

am 24.10.2024 um 09:30 Uhr, Bauernscheune Bösleben, Ettischlebener Weg 19, 99310 Bösleben-Wüllersleben

am 24.10.2024 um 14:00 Uhr, Agrargenossenschaft "Am Ohmberg" eG, Neue Straße, 37345 Bischofferode

Ansprechpartner Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern:

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Jan-Ulf Holz

Abteilungsleiter Beratung und Betreuung Genossenschaften (SH/HH/MV/B/BBG)

  • 0385 3433-2151

Ansprechpartnerin Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

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Dr. Simone Roscher

Abteilungsleitung Beratung und Betreuung Genossenschaften II

  • 030 26472-7051

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Laurie Breuer Profil bild

Laurie Breuer

Referentin Kommunikation und Politik

  • 025171869667

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