Newsletter Ausgabe 01/2025

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Pachtbeziehungen verbessert werden können? Untenstehende Umfrage soll diesbezüglich Licht ins Dunkel bringen. Außerdem haben wir zahlreiche Neuerungen im Gepäck, seien es neue Weiterbildungen, Anpassungen bei der Steuer, der EU-Politik oder in unserer Verbandsfamilie.

Viel Spaß bei der Lektüre!

Herzlich,
Ihr Team für Agrargenossenschaften

Haben Sie aktuell Probleme, Ihre Verpächter zu halten und langfristige Laufzeiten zu vereinbaren? Kennen Sie die Thematik, aber haben eine Lösung dafür gefunden? Timo Zocher, Student der Agrarwissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen und selbst Vorstand einer Agrargenossenschaft bei Meißen, forscht in seiner Masterarbeit zu ebendieser Frage („Was fördert die Stabilität von Pachtbeziehungen?“) und benötigt Ihre Unterstützung.

Was können Sie tun?
Sie füllen die kurze wissenschaftliche Befragung (Umfang etwa zehn Minuten) aus. Darin geht es um die allgemeinen Aspekte der Beziehung zu Verpächtern.
Was haben Sie davon?
Die zu erwartenden Erkenntnisgewinne können betrieblich von großem Nutzen sein. Folgende Fragen sollen geklärt werden.
- Um welchen „Verpächter-Typ“ muss ich mich wie kümmern?
- Was sind kritische Punkte in der Pächter-Verpächter Beziehung?
- Was sind einfache Maßnahmen der Verpächter-Bindung, die viel bringen?
- Welche Rolle spielt der Pachtpreis für welchen „Verpächter-Typ“?
- Was könnte mich in Zukunft erwarten und wie beuge ich dem vor?


Hier geht es direkt zu der Befragung!

Laurie Breuer Profil bild

Laurie Breuer

Referentin Kommunikation und Politik

  • 025171869667
Bildquelle: European Union, 2024 (EC-Audiovisual Service)

Bildquelle: European Union, 2024 (EC-Audiovisual Service)

Ein Gastbeitrag von Paula Pickert, Leitung Büro Brüssel, Public Affairs beim Deutschen Raiffeisenverband e.V.

Wenn es eine Stellenausschreibung für den Kommissar für Landwirtschaft und Ernährung gegeben hätte, wären die Anforderungen wahrscheinlich wie auf Christophe Hansen zugeschnitten: Erfahrung in politischen Ämtern, Landwirtschaft und internationalen Beziehungen, tiefgehendes Verständnis der EU-Institutionen, Sprachkenntnisse in mindestens zwei EU-Amtssprachen - Hansen beherrscht fünf -, analytische und strategische Fähigkeiten.

Hansen ist seit 2018 Mitglied des Europäischen Parlaments und arbeitete dort insbesondere an Handels- und Umweltthemen. Während der luxemburgischen Ratspräsidentschaft leitete er die Ratsarbeitsgruppe Umwelt und sammelte so bereits Erfahrungen in übergreifenden Themen zwischen Landwirtschaft und Umwelt. Eine Rolle in der EU-Kommission fehlte in seinem Portfolio noch, um das Dreigespann der Institutionen abzurunden. Nun ist Christophe Hansen seit dem 1. Dezember 2024 im Amt als Kommissar für die Themen Landwirtschaft und Ernährung, Teil des Kabinetts von Ursula von der Leyen und berichtet an den italienischen Vizepräsidenten Raffaele Fitto, der im Kabinett für die Themen Kohäsion, Reformen und Regionalentwicklung zuständig ist. In der vorherigen Struktur der Kommission berichtete Agrarkommissar Janusz Wojciechowski an Frank Timmermans, der weniger eine wirtschaftliche Rolle spielte, als sich Umweltfragen zu widmen.

Als Luxemburger ist Hansen vertraut mit genossenschaftlichen Strukturen. Zwar sind die genossenschaftlichen Unternehmen kleiner – gemäß der Größe Luxemburgs – doch haben sie eine jahrzehntelange Geschichte. Das wichtigste und übergreifende Thema der kommenden Amtsperiode wird die Neuaufstellung der gemeinsamen Agrarpolitik sein. Bevor er sein Amt antrat, betonte er, dass Genossenschaften die Zusammenarbeit unter Landwirten fördern und somit deren Marktposition verbessern. Kurz vor Weihnachten kam der erste Entwurf aus seiner Generaldirektion zur Stärkung der Landwirte in der Kette. Genossenschaften sind hier nicht ausreichend berücksichtigt worden und in ihrer Struktur nicht geschützt, Landwirte und ihre Genossenschaften machen nun auf die Probleme des Vorschlags aufmerksam, eine Schwächung von Genossenschaft ist nicht hinnehmbar.

So beunruhigend der erste Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Marktorganisation ist, desto größer sind die Hoffnungen, dass Hansen im Gegensatz zu seinem polnischen Vorgänger mehr wirtschaftlichen Spielraum zulässt. Seine Affinität zu Handelsabkommen und der Einräumung von Chancen für europäische Produzenten, Verarbeiter und Bündler gibt der Branche allgemein ein erstes positives Signal. Es bleibt abzuwarten, wie er die genossenschaftliche Geschäftsform stärken wird, sei es durch die Förderung von Neugründungen, bürokratischen Vereinfachungen oder auch der Vereinheitlichung europäischer Standards.

Er sagt selbst: I would like to be the boots on the ground Commissioner (Sprichwort, sinnbildlich für praxisnaher Kommissar). Wir nehmen ihn beim Wort.

a) Status Klageverfahren zum Antragsjahr 2023

Wie bereits berichtet, sind derzeit zwei Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam anhängig. Mit beiden Verfahren sollen jeweils die Varianten „Junglandwirt ist Vorstand“ bzw. „Junglandwirt ist Führungskraft, aber kein Vorstand“ zur Entscheidung gebracht werden.

Die Klagen sind durch die beauftragte Anwaltskanzlei Dombert-Rechtsanwälte umfassend begründet worden und nun liegen auch die Klageerwiderungen der verklagten Landwirtschaftsämter vor. Hier verstärkt sich der Eindruck, dass dabei allein die bisherige Argumentation des BMEL erneut vorgebracht wird. Diese Argumentation war jedoch schon in den Widerspruchsverfahren nicht überzeugend und zeigt eine nur oberflächliche Befassung mit der Rechtsmaterie.

Da keine neuen Argumente vorliegen, besteht die gute Hoffnung, dass noch im Frühsommer hier eine Verhandlung mit Urteilspruch erfolgen kann.

Inzwischen hat sich das Land Sachsen-Anhalt in zumindest einem Fall nicht zu einem Ruhen des Verfahrens entschlossen und einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen. Auch hier fällt die zugrunde liegende Problematik unter die zu a) genannten Varianten. Wir werden mit der Genossenschaft einen Weg suchen, die Klage ohne erhebliche Zusatzkosten einzureichen und dann ruhen zu lassen, um die Rechte der Genossenschaft zu wahren.

b) Auffüllung Solidarfond

Ich möchte mich ausdrücklich bei allen Agrargenossenschaften bedanken, die in den vergangenen Monaten ihre Bereitschaft zur solidarischen Kostentragung bei dieser Auseinandersetzung erklärt hatten. In den kommenden Tagen werden wir Sie unter Übersendung der erforderlichen förmlichen Unterlagen bitten, die bereitgestellten Beträge an das Kostenkonto zu überweisen.

Bislang haben wir Bereitschaftserklärungen für ca. 20.000 € vorliegen. Das ist nicht schlecht, bei der Anzahl unserer Agrargenossenschaften aber auch nicht besonders hervorragend. Wenn wir diesen Streit mit den beiden Agrargenossenschaften für alle Agrargenossenschaften mit Junglandwirten voll unterstützen wollen, dürfte dieser Betrag für gegebenenfalls drei Instanzen sehr knapp werden. Ich darf Sie daher – so weit nicht bereits geschehen – um Ihre Unterstützung in diesem Kampf für die Gleichstellung der Agrargenossenschaften bitten.

c) Status Antragsjahr 2024

Im Spätherbst 2024 brachten die Bescheide zur Agrarförderung vielfach das gleiche Bild wie Ende 2023. Erneut wurden Betrieben die JES verwehrt. Da es sich um ein neues Antragsjahr handelt und um einen neuen Bescheid, ist auch hier der Weg wie bereits im Jahr 2024 zu wählen: Widerspruch – Widerspruchsbegründung – Antrag auf Ruhen des Verfahrens – Widerspruchsbescheid….
Muster für die Einlegung hatten wir gesondert bereits Mitte Januar per Rundmail übersandt. Soweit die Widerspruchsfrist noch nicht verstrichen sein sollte, füge ich diese Muster untenstehend nochmals bei.

d) Widerruf der Zuerkennung

Tatsächlich wurde im Januar dieses Jahres einer Agrargenossenschaft im Freistaat Thüringen nunmehr eine Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung gewährter JES übermittelt. Auch hier ist die Argumentation wieder darauf ausgerichtet, dass der Junglandwirt ganz allein in der Genossenschaft schalten und walten müsse. Auch hier liegt in der Behörde erneut deutliche Unkenntnis des Gesetzestextes vor.

Selbstverständlich werden wir auch diese Agrargenossenschaft in der Abwehr unterstützen.

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RA

Uwe Tiet

Seniorreferent Recht

  • 0341 90988-1935

Zur Grünen Woche hat der DRV sein mit den Regionalverbänden abgestimmtes Positionspapier veröffentlicht.
Hier geht’s zum Dokument.

Die EU-Kommission hat die bestehende Durchführungsverordnung aktualisiert. Zentrale Anpassung ist die Definition der Schutz- und Überwachungszonen im Rahmen der Regionalisierung. Hier geht’s zu der aktuellen Version der Verordnung.

Aktuelle Informationen des DRV finden Sie hier.

Die veränderten Rahmenbedingungen sind aus gesamtgesellschaftlicher Sicht nachvollziehbar. Der im Vergleich zu PV und Wind teurere Strom aus Biogasanlagen soll nur ins Stromnetz fließen, wenn er auch gebraucht wird. Biogasanlagen, die signifikant an Wärmenetze angeschlossen sind, werden bevorzugt. Durch die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens in den Jahren 2025 und 2026 können grundsätzlich mehr Anlagen ein Fortsetzungskonzept umsetzen, da das Volumen zur Bedienung aller Bewerber reichen dürfte und der Wettbewerbsdruck auf die Gebotspreise sinkt. Eine weitere Absenkung des Einsatzumfanges von Silomais ist schwer nachzuvollziehen, da der Silomais eine vorzügliche Energiepflanze ist und umfangreiche Monokulturen längst der Vergangenheit angehören. Die verschärften Anforderungen an die Flexibilisierung erschweren die Entwicklung tragfähiger Fortführungskonzepte deutlich. Wenn die Leistung am Netzverknüpfungspunkt oder am Trafo nicht über das jetzige Niveau angehoben werden kann, könnte die verbleibende Bemessungsleistung bzw. der damit verbundene Gesamterlös häufig zu gering für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb sein. Die Erfolgsaussichten von Eigenstromkonzepten im Zusammenspiel mit größeren Tierhaltungsanlagen hängen maßgeblich von der Auslegung der Viertelstundenregelung ab. Für Anlagenbetreiber, die zum 1. April an der Ausschreibung teilnehmen wollen, stellt sich neben den technischen und rechtlichen Fragen, die Frage nach dem Zeitpunkt der EU-Genehmigung. Sollte diese bis zum genannten Ausschreibungstermin noch nicht vorliegen, richtet sich das Zuschlagsverfahren nach den Regeln des EEG 2023.
Die Änderungen im Biogaspaket verbessern die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Betriebs bestehender Biogasanlagen. Für Anlagen, deren Förderung zum 31.12.2025 ausläuft, muss es möglicherweise eine Übergangsregelung geben, um tragfähige Konzepte umsetzen zu können.
Wir werden uns weiter für den Ausbau und Erhalt von „Erneuerbaren Energien“-Anlagen einsetzen und bringen uns dazu beispielsweise in der Taskforce Biomasse in Mecklenburg-Vorpommern ein. Ihre themenbezogenen Fragen können Sie gern an Alfred Johne oder Ralf-Dieter Lewin richten.

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Ralf Dieter Lewin

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Alfred Johne

Berater

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Die Solarpflicht in Deutschland variiert zwischen den Bundesländern. Während einige Bundesländer bereits strenge Regelungen eingeführt haben, sind andere noch in der Planungsphase. Dieser Überblick zeigt die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und Neuerungen ab 2025, die es bei Neubauten und Sanierungen jetzt in den jeweiligen Bundesländern zu beachten gilt.


Der „Markt“ hat zuletzt aufatmen dürfen. Die Zinsen haben sich stabilisiert. Auch die Inflation und Lohnkostensteigerungen haben sich eingependelt. Gute Signale für die Baubranche. Doch der nächste Kostentreiber lässt nicht lange warten. Denn die Diskussion um die Solarpflicht in Deutschland hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Während die Ampel-Regierung ursprünglich eine bundesweite Solarpflicht auf Dachflächen im Koalitionsvertrag vereinbart hatte, ist diese durch den Bruch der Koalition mittlerweile hinfällig geworden. Eine einheitliche Lösung auf Bundesebene gibt es bisher nicht, sodass die Bundesländer eigenständig Regelungen zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Gewerbe- und Wohngebäuden erlassen haben. Zum 01.01.2025 sind in vielen Bundesländern neue Verordnungen in Kraft getreten, die die Solarpflicht unterschiedlich streng regeln.
In diesem Überblick fassen wir die aktuelle Rechtslage in den Bundesländern zusammen und zeigen auf, welche Regelungen bereits gelten und welche Neuerungen am 01.01.2025 in Kraft getreten sind:

Baden-Württemberg – Solarpflicht bei Wohngebäuden
In Baden-Württemberg ist am 01.01.2023 die finale Stufe des Klimaschutzgesetzes in Kraft getreten: Wer das Dach eines Wohngebäudes grundlegend saniert, muss mindestens 60 Prozent der solargeeigneten Fläche mit Photovoltaikmodulen belegen. Alternativ ist die Installation einer solarthermischen Anlage möglich. Vorher galt die Solarpflicht nur bei Nichtwohngebäuden für Baugenehmigungen, die den Behörden ab dem 01.01.2022 vorlagen, sowie bei Parkplätzen ab 35 Stellplätzen seit Anfang 2022. Beim Neubau von Wohngebäuden greift die Solarpflicht seit dem 01.05.2022.
Das novellierte Klimaschutzgesetz wurde im Herbst 2021 verabschiedet und um Rechtsverordnungen ergänzt, in denen diese Bestimmungen konkretisiert werden. Auf eine Solarpflicht für gewerblich genutzte Gebäude hatten sich Grüne und CDU schon in der Legislaturperiode davor geeinigt.

Bayern – Ausweitung der Photovoltaikpflicht ab 01.01.2025
Bayerns Regierung hat sich bereits am 15.11.2021 auf einen Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften" geeinigt. Am 13.12.2022 hat der Landtag die Novelle verabschiedet – das Gesetz trat am 01.01.2023 in Kraft und enthält eine Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude seit März 2023 und für sonstige Nicht-Wohngebäude ab Juli 2023.
Seit dem 01.01.2025 müssen auch bestehende Nichtwohngebäude bei Erneuerung der Dachhaut eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installieren.

Berlin – Solarpflicht für Neubau und Bestand
Das Berliner Solargesetz trat am 01.01.2023 in Kraft und sieht vor, dass bei Neubauten mindestens 30 Prozent der Dachfläche mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter für Photovoltaikanlagen genutzt werden muss – im Bestand gilt das bei umfangreicheren Sanierungsarbeiten.
Ausnahmen: Denkmalschutz, wenn Dachflächen nach Norden ausgerichtet sind oder wenn es im Einzelfall zu besonderen Härten kommen würde.
Seit März 2020 gilt der „Masterplan Solarcity", der die Installation von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden verpflichtend macht. Mit dem „Solargesetz Berlin", dem das Abgeordnetenhaus am 17.6.2021 zustimmte, wurde die Solarpflicht auf private Eigentümer ausgeweitet.

Brandenburg – Gesetz für Solarpflicht
Eine Änderung der Brandenburgischen Bauordnung trat im September 2023 in Kraft: Seit dem 01.06.2024 ist die Ausstattung von Dächern (mindestens 50 Quadratmeter groß) mit Photovoltaikanlagen (mindestens 50 Prozent der Dachfläche) Pflicht auf Gebäuden, die öffentlich oder gewerblich genutzt werden. Erlaubt sind auch solarthermische Anlagen.

Bremen – Solarpflicht in Stufen
Der Bremer Senat hat ein Solargesetz am 21.03.2023 verabschiedet. Am 01.05.2023 trat es in Kraft. Es gelten Übergangsfristen für Dachsanierungen (01.07.2024) und bei Neubauten (01.07.2025). Ausgenommen sind Dachflächen, Gebäude oder bauliche Anlagen, die nicht geeinigt sind. Solarthermische Anlagen sind auch zugelassen. Die Pflicht gilt für 50 Prozent der Bruttodachfläche bei Neubauten und im Bestand, wenn das Dach grundlegend saniert wird oder die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.

Hamburg – Solarpflicht bei Dachumbauten
Der Hamburger Senat hat am 16.04.2024 die Klimaschutzstärkungsverordnung verabschiedet. Diese beinhaltet Regelungen zur Umsetzung der novellierten Pflichten für Photovoltaik auf Dächern und Stellplatzanlagen. Es gilt jetzt eine Mindestbelegungsfläche von 30 Prozent Bruttodachfläche bei Neubau oder Nettodachfläche bei wesentlichen Umbauten des Daches und eine Solarpflicht für Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen.
Für Bestandsgebäude, bei denen das Dach erneuert wird, sollte die Pflicht eigentlich erst ab 2025 gelten: Diese wurde auf 2024 vorgezogen.
Die Verordnung konkretisiert die Solarpflichten nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (PVUmsVO) – insbesondere die geeigneten Dachflächen (mindestens 50 Quadratmeter), die Stellplatzflächen (geringfügig bis gar nicht verschattet) sowie die Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen, den Entfall dieser Pflichten (aufgrund technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Nichtvertretbarkeit oder unbilliger Härte im Einzelfall) und ihren Vollzug mitsamt Nachweisen. Das neue Klimaschutzstärkungsgesetz ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

Hessen – Lockerung von Vorgaben für Photovoltaik auf Dächern
Der hessische Landtag hat am 16.11.2022 die Novelle des Energiegesetzes verabschiedet. Künftig soll auf neuen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen sowie landeseigenen Gebäuden verpflichtend eine Photovoltaikanlage errichtet werden. Die Vorgaben für Photovoltaik auf (Wohnhaus-)Dächern werden gelockert. Es gelten geringere Mindestabstände zu den Nachbardächern, wenn zwischen den Gebäuden eine Brandschutzmauer steht, sonst bleibt es beim Mindestabstand von 1,25 Metern.

Mecklenburg-Vorpommern – ersten Entwurf eines Landesklimaschutzgesetzes
Im Schweriner Landwirtschaftsministerium wird derzeit an einem Klimaschutzgesetz gearbeitet, das eine Verordnung zum verpflichtenden Aufbau von Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden in Mecklenburg-Vorpommern beinhalten könnte.
Einen ersten Entwurf des Landesklimaschutzgesetzes gibt es allerdings bereits. Er wurde im November 2023 durch Karsten Bugiel, Referatsleiter im Landwirtschaftsministerium, beim Fünften Greifswalder Gespräch vorgestellt. Diese Veranstaltungsreihe an der Universität Greifswald greift Themen rund um das Energie-, Umwelt- und Seerecht auf.
Diesem Entwurf zufolge soll die Solarpflicht ab dem 30.06.2025 greifen und nicht nur öffentliche, sondern auch private Eigentümer betreffen. Solaranlagen müssen sowohl bei Neubauten als auch bei „grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes auf hierfür geeigneten Dachflächen“ sowie bei der „Neuanlage eines offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen“ installiert werden.

Niedersachsen – umfassende PV-Pflicht
Die niedersächsische Regierung hat sich am 08.03.2022 auf Eckpunkte für eine Novelle des Klimagesetzes verständigt. Das Gesetz wurde am 28.6.2022 verabschiedet, enthalten ist eine Solarpflicht für Gewerbedächer. Sie müssen seit Januar 2023 mindestens zur Hälfte mit Photovoltaikmodulen bestückt werden. Betroffen sind Neubauten ab 75 Quadratmetern Dachfläche. Neue Wohnhäuser sollen jetzt zumindest ein Tragwerk vorweisen, das später mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden kann.
Am 01.01.2025 tritt eine Neuerung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) aus dem Dezember 2023 in Kraft, die eine umfassende PV-Pflicht in Niedersachsen vorsieht. Die PV-Pflicht aus § 32a NBauO gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50 % der Fläche mit einer Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. Auch hier müssen mindestens 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.
Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich ist, wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist. Die Ausnahmen befreien im Zweifelsfall nicht komplett, sondern schränken evtl. nur die Größe der Anlage ein. Wenn von einem Dach weniger als 50 % für PV geeignet sind, entfällt die PV-Pflicht nicht vollständig: Auf der geeigneten Teilfläche PV installiert werden.

Nordrhein-Westfalen – Solarpflicht für neue Wohngebäude ab 2025
In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es seit Januar 2023 eine Solarpflicht für öffentliche Liegenschaften, seit Anfang 2024 die Solarpflicht für gewerbliche Neubauten (Mindestgröße 30 Prozent der gesamten Dachfläche) und seit dem 01.07.2024 bei Dachsanierungen (30 Prozent der geeigneten Fläche) öffentlicher Gebäude.
2025 trat die Solarpflicht für Dachsanierungen bei allen neuen Wohngebäuden in Kraft, deren Bau nach dem 01.01.2025 beantragt wird. Die Solaranlagen müssen mindestens 30 Prozent der gesamten Dachfläche bedecken. Ab 2026 müssen bei Dachsanierungen auch Altbauten mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Die 30-Prozent-Mindestanforderung ist hier weniger streng: Bezugsgröße bei Bestandsgebäuden ist nicht die gesamte, sondern nur die geeignete Dachfläche. Ausschlaggebend ist der Beginn der Bauarbeiten.

Rheinland-Pfalz – Solargesetz "PV-ready"-Pflicht
In Rheinland-Pfalz hat der Landtag die Novelle des Solargesetzes am 08.11.2023 verabschiedet – für private Eigentümer gilt: Seit dem 01.01.2024 sind in neugebauten Wohnhäusern Vorrichtungen für Photovoltaikanlagen ("PV-ready") Pflicht. Bei Neubauten oder größeren Dachsanierungen von Gebäuden des Landes und der Kommunen müssen Photovoltaikzellen installiert werden.

Saarland – Solarpflicht ab Frühjahr 2025 geplant
Der saarländische Innen- und Bauminister Reinhold Jost (SPD) hat im November 2024 die neue Landesbauordnung (LBO) vorgestellt, die im ersten Quartal 2025 in Kraft treten soll. Geplant ist auch eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten und größere Dachsanierungen: Bei Flächen mit mehr als 100 Quadratmetern müssen mindestens 60 Prozent mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Bei Neubauten und Sanierungen ab einer Fläche von 50 Quadratmetern soll die Tragkonstruktion so bemessen werden, dass überall Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

Sachsen – aktuell keine Solarpflicht
In Sachsen gibt es aktuell keine Solarpflicht.

Sachsen-Anhalt – Solarpflicht bei Neubauten?
Die Grünen-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt drängt auf eine Solarpflicht bei Neubauten. Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung wurde im September 2024 vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, die Installation beim Neubau von Nichtwohngebäuden ab 2027 verbindlich zu regeln, bei Wohngebäuden soll das ab 2028 gelten. Die Regelung soll zudem ab 2029 auch bei der Erneuerung von Dachflächen sowie beim Neubau von Parkplätzen mit mehr als 30 Stellplätzen greifen. Die Umsetzung soll gefördert werden.

Schleswig-Holstein – Solarpflicht für Nichtwohngebäude
In Schleswig-Holstein regelt ein Klimaschutzgesetz seit Anfang 2022 eine Solarpflicht für neue Parkplätze mit mehr als 100 Stellplätzen. Bei Landesliegenschaften sowie beim Neubau und der Renovierung von Nicht-Wohngebäuden ist eine Überdachung mit Solaranlagen Standard. Eine Solaranlagenpflicht soll ab 2025 auch auf Dächern von neuen Wohngebäuden und Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungen ab 70 Stellplätzen gelten. Im Juni 2024 hat die Landesregierung in einer Novellierung des Klimaschutzgesetzes dahingehend eine Entscheidung getroffen.

Thüringen – Reform des Solargesetzes geplant
In Thüringen ist laut Energieministerium ein Solargesetz in Planung: Mehr Dachflächen sollen für Photovoltaik oder Solarthermie genutzt werden. Ein Zeitplan steht noch nicht fest.

Bei Ihren Fragen zur rechtssicheren Umsetzung der Gestaltungsnotwendigkeiten, etwa zu Verträgen für Dachflächen-Nutzung bei Fremdanbietern, Dienstbarkeit, Garantien, Verträgen oder Mietverhältnissen etc., stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Markus Kessel Profil bild
AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Markus Kessel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Bereich Immobilienrecht

  • 0511 9574-5383

NIS-2 – aktueller Stand der Gesetzgebung
Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security Directive) ist eine Weiterentwicklung der ursprünglichen NIS-Richtlinie der EU. Sie zielt darauf ab, die Cybersicherheit in der EU zu stärken, indem sie Anforderungen an die Sicherheit von Informationen und Informationssystemen festlegt. Die NIS-2-Richtlinie verschärft die Sicherheitsanforderungen, die auch für Agrargenossenschaften relevant sind.
Mit dem Bruch der Ampel ist das Gesetzgebungsverfahren vorerst gestoppt und nach den Wahlen müssen die Details unter der neuen Regierung neu verhandelt werden. Somit wird das NIS2-Umsetzungsgesetz frühstens in der 2. Jahreshälfte, ggf. erst im Herbst 2025 in Kraft treten. Dies gibt betroffenen Unternehmen Zeit zur Umsetzung. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Organisationen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von 10 Millionen Euro in einem der 18 definierten Sektoren den neuen Cybersicherheitsanforderungen unterliegen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit zu ergreifen sind.

Betroffenheitsanalyse und Maßnahmen
Unsere Analyse hat ergeben, dass ein Großteil der Mitglieder in der Fachvereinigung der Agrargenossenschaften potenziell von NIS2 betroffen sein werden. Laut Entwurf des BSI-Gesetzes müssen betroffene Unternehmen voraussichtlich Sicherheitsmaßnahmen in mindestens 10 Bereichen ergreifen. Bei Nicht-Einhaltung drohen empfindliche Bußgelder und Reputationsschäden, bis hin zur persönlichen Haftung von Geschäftsführenden.
Die Maßnahmen umfassen die risikoorientierte Implementierung von Sicherheitsstandards, u.a. die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsmaßnahmen sowie die Schulung der Mitarbeiter und Geschäftsführenden. Weiterhin fordert das Gesetzt die Meldung von Sicherheitsvorfällen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), um eine schnelle Reaktion auf Bedrohungen zu gewährleisten.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist auch entscheidend für den Schutz der Unternehmensdaten und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Kunden und Geschäftspartner.

Was können Unternehmen tun, um sich auf die kommende Gesetzgebung vorzubereiten?
Im Ersten Schritt ist die eigene Betroffenheit festzustellen. Nach Umsetzung des NIS2-Umsetzungsgesetzes werden Unternehmen verpflichtet sein, sich nach einer Selbsteinschätzung eigenständig bei der zuständigen Behörde als betroffenes Unternehmen zu registrieren. Diese Betroffenheitsfeststellung ist sicherlich nicht immer trivial und bedingt einer gründlichen Analyse der eigenen Geschäftstätigkeit unter Betrachtung der relevanten Sektoren nach NIS-2.
Ist eine Betroffenheit festgestellt worden, gilt es den Zustand der eigenen Risikomanagement- und Informationssicherheitsmaßnahmen festzustellen und diese in den Kontext der kommenden Anforderungen nach NIS-2 zu setzen. Eine solche Analyse ist essenziell, um einen risikoorientierten Maßnahmenplan auszuarbeiten und sich einer zukünftigen NIS-2 Konformität nähern zu können.
Ist der Plan gemacht, geht es an die Umsetzung. Dabei werden neben der Implementierung neuer Maßnahmen vor allem die Dokumentation der bestehenden Maßnahmen einen wesentlichen Anteil haben. Ein umfänglich dokumentiertes IT-Risikomanagement und die Nachweisbarkeit der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind Kernanforderungen der kommenden Gesetzgebung.
Zusätzlich ist ein entsprechendes Schulungskonzept für Mitarbeitende und Geschäftsführende auszuarbeiten. Besonders Geschäftsführende müssen sich aktiv in Bereichen der Informationssicherheit schulen, um ihrer Verantwortung im Sicherheitsprozess aktiv Rechnung zu tragen - Wir bieten hierzu individuelle NIS-2-Schulungen über die GenoAkademie an.

Je nach Zustand und Umfang der Sicherheitsumgebung, kann es notwendig sein, neue Stellen, wie die des Informationssicherheits- und / oder Risikomanagementbeauftragten zu schaffen. Bei kleineren Organisationsgrößen bietet sich hier ggf. auch die Auswahl eines passenden Auslagerungspartners an. Auch hierbei unterstützen wir gerne.

Fazit
Insgesamt kommt, je nach aktuellem Zustand der Informationssicherheit, ein erheblicher Umsetzungsaufwand auf Unternehmen zu. Dieser kann regelmäßig mit den, oftmals knapp bemessene Ressourcen der eigenen IT-Abteilung schwerlich gedeckt werden. Daher bietet es sich an, das Thema frühzeitig anzugehen und die gewonnene Zeit zu nutzen, um das Risiko für Gesellschaft und Geschäftsführende bei Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend zu minimieren.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie? Unser AWADO-Expertenteam steht Ihnen zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns noch heute zu unseren Dienstleistungen zur NIS-2-Richtlinie oder erfahren Sie mehr über unsere Beratungsleistungen.


Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung,
Ihr AWADO-Expertenteam

Silas Kämpchen Profil bild

Silas Kämpchen

Leiter IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4538

Es gibt Situationen, da werden „durch einen Federstrich des Gesetzgebers ganze Bibliotheken zu Makulatur“. Das ist nun zum Jahreswechsel geschehen.

Der Bundestag hat mit dem 4. Bürokratienentlastungsgesetz eine Änderung der Formvorschrift vorgenommen, die sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der befristeten Pachtverträge auswirken wird. Ziel des Gesetzgebers war eine Vereinfachung...

Inwieweit dies tatsächlich die Verfahrensweise zur Sicherung langfristiger Pachtverträge vereinfacht, bleibt abzuwarten. Es gibt gute Gründe, die Erfahrungen zu bisherigen „Bürokratienentlastungen“ auch hier im Hinterkopf zu behalten…

Was gilt ab dem 01.01.2025:

Die Formvorschrift für (Agrargenossenschaften so wichtige) befristete Pachtverträge lautet nunmehr:

§ 585a BGB
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

Was heißt „Textform“?

§ 126 b BGB
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.


Was heißt das für:

Bestehende Verträge: Für bestehende Verträge (vor dem 01.01.2025 abgeschlossen oder verlängert, verändert, angepasst etc.) ändert sich an der Beurteilung der Rechtslage nichts. Das Gesetz bestimmt hier zudem eine Übergangsfrist für bestehende Verträge zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit bis zum 01.07.2026,

Neue Anpassungen: Hier gilt das neue Recht, Textform ist ausreichend, kann aber ohne weiteres auch durch (die sicherere) Schriftform abgesichert werden,

Neue Verträge: Hier gilt das neue Recht, für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend; Schriftform ist „besser“.

Was heißt das konkret?
Es bedarf nicht mehr der persönlichen, eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien auf einem Dokument, das heißt, der Vertragsschluss kann auch durch zugegangene, lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (mindestens für Vertragslaufzeit) erfolgen, der die Erklärung unverändert wiedergeben kann (USB-Stick, CD-ROM, DVD, E-Mail)

Zusätzlich muss aus dieser Erklärung der Person des Erklärenden (Faksimile, Nennung Absender) und Erkennbarkeit des Rechtsbindungswillens deutlich werden.

Woraus können, woraus werden Probleme entstehen?

Die Bezugnahme der Zustimmungserklärung zum Vertrag muss wie bisher auch die Bezugnahme zum Inhalt des Vertrages aufweisen. Das heißt, etwa eine kurze lapidare Mail des Landeigentümers: „können wir gern so machen“ ist nur dann brauchbar, wenn aus dergleichen Mail auch der eigentliche Vertragstext deutlich wird, etwa durch den Mailverlauf.

Wenn man bedenkt, wie leicht Mailadressen zu generieren sind und wie schwierig eine rechtssichere Zuordnung des Absenders ist, erscheint die nun gewählte Formvorschrift nicht wirklich als Erleichterung. Der Kommentar des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren dazu war vielsagend: „die Textform ist als qualifizierte Formlosigkeit zu betrachten“.

Was kann aktuell den Agrargenossenschaften für Pachtvertragsangelegenheiten empfohlen werden?

  1. Der Sinn der neuen Formvorschrift kann allenfalls in einer Vereinfachung des Rechtsverkehrs zum Abschluss des Vertrages gesehen werden.
  2. Offen bleibt allerdings, inwieweit praktisch mit einer Mail der Vertragsschluss dokumentiert werden soll, wenn die Beweisfunktion der „Einheitlichkeit“ der Urkunde trotzdem weitergilt, siehe oben. Deshalb in Mails immer den aktuellen Vertragsentwurf als pdf anfügen.
  3. Empfehlung: Soweit machbar, für den Vertragsschluss selbst bitte bei der Schriftform bleiben.
  4. Im Herbst die Winterschulung zum Pachtrecht nutzen. Wir werden über das Jahr dazu Verfahrensvorschläge unterbreiten.
Uwe Tiet Profil bild
RA

Uwe Tiet

Seniorreferent Recht

  • 0341 90988-1935

Welche Dienstleistungen bieten die Beraterinnen und Berater des Genoverband e.V. für Sie als Agrargenossenschaften? Um einen Überblick zu bekommen, haben unsere Kollegen Kristina Weber und Alfred Johne Erklärvideos erstellt, die die verschiedenen Beratungsschwerpunkte beleuchten. Diese möchten wir Ihnen hier vorstellen.
In diesem Video geht es um die Betriebszweigauswertung Rinderwirtschaft Futterbau.

Im nächsten Newsletter präsentieren wir Ihnen das Video zum Thema Düngebedarfsermittlung.

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Theresa Zicker

Beraterin

  • 038534332161

Die Steuerpflichtigen wurden zum Jahreswechsel mit verschiedensten Neuerungen konfrontiert. Aufgrund der zerbrochenen Regierungskoalition konnten sich die Parteien noch überwiegend auf kleinere und weitgehend unproblematische Änderungen einigen. Ein Überblick.


Hier geht’s zum ganzen Beitrag.

Der Genoverband e.V. verfolgt seine Digitalisierungsstrategie konsequent weiter. Mit Circit haben wir einen in der Branche anerkannten Partner gewonnen, mit dem wir gemeinsam den (Salden-)Bestätigungsprozess im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen vollständig digital anbieten werden. Reine Prüfungen nach § 53 Abs. 1 bzw. § 53a GenG werden ebenso wie prüferische Durchsichten hiervon nicht betroffen sein.

Circit bringt nicht nur dem Genoverband e.V. Vorteile durch Digitalisierung und Transparenz, sondern auch Ihnen als Genossenschaft: Sie brauchen uns lediglich die Ermächtigung zu erteilen, bei Dritten, wie z.B. Banken oder Debitoren/Kreditoren, Bestätigungen direkt einzuholen. Eine Anmeldung bei der Plattform durch Sie ist nicht nötig, aber möglich. So können Sie den Verlauf der Bestätigungsaktionen selbst im Blick behalten.

Die Auswahl der anzufragenden Dritten obliegt weiter unseren Kolleginnen und Kollegen aus der Prüfung. Der Versand und der Rückerhalt erfolgen digital über die Circit-Plattform. Viele Banken sind schon bei Circit registriert – so können Anfragen direkt platziert und die Bestätigungen zeitnah zurückgesendet werden. Debitoren und Kreditoren schreiben wir schnell und einfach per E-Mail an. So unkompliziert ist es.

Sie müssen nicht selbst aktiv werden, um Circit zu nutzen. Unsere Kolleginnen und Kollegen werden Sie im Rahmen der Prüfung hierauf ansprechen.

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WP

Thomas Dobbertin

Abteilungsleiter Prüfung Genossenschaften
(SH/HH/MV/B/BBG)

  • 0385 3433-2156

Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll die deutsche Wirtschaft durch Bürokratieabbau und Förderung der Digitalisierung ankurbeln – weniger Aufwand, mehr Effizienz. Welche Änderungen und Erleichterungen für Unternehmen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts jetzt greifen – und welche Fallstricke es dabei weiterhin zu beachten gilt.
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In der heutigen Arbeitswelt ist die rechtzeitige Planung der Personalbeschaffung von zentraler Bedeutung. Aktuelle Daten zeigen, dass die durchschnittliche Vakanz-Zeit von Arbeitsstellen in Deutschland zwischen Oktober 2023 und September 2024 bei 172 Tagen lag. Das bedeutet, dass Unternehmen im Durchschnitt fast sechs Monate benötigen, um eine offene Position zu besetzen.
Diese verlängerten Besetzungszeiten können erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben. Unbesetzte Stellen führen vielfach nicht nur zu Produktivitätseinbußen, sondern auch zu erhöhten Arbeitsbelastungen für bestehende Mitarbeitende. Zudem können durch längere Rekrutierungsprozesse sowohl direkte Kosten wie z. B. wiederholte Schaltungen von Stellenanzeigen, als auch indirekte Kosten, wie entgangene Gewinne aufgrund fehlender Arbeitskraft, entstehen.

Um diesen Herausforderungen entgegenzuwirken, ist es ratsam, frühzeitig mit der Personalbeschaffung zu beginnen. Eine proaktive Planung ermöglicht es, den gesamten Rekrutierungsprozess effizienter zu gestalten und die Zeit bis zur Besetzung der Vakanz, die sog. „Time-to-Hire“ zu verkürzen. Durch die frühzeitige Identifizierung des Personalbedarfs und die rechtzeitige Ausschreibung offener Stellen können Unternehmen sicherstellen, dass sie die besten Talente für sich gewinnen.

Zudem wünschen sich Bewerbende Transparenz und konkrete Informationen in Stellenanzeigen. Eine Untersuchung mit 6.720 Bewerbenden ergab, dass fast 75 % der Befragten - Stellenanzeigen mit klaren Gehaltsangaben bevorzugen. Mehr als 80 % interessierten sich für Anzeigen, deren Bewertungen auf Plattformen wie Kununu verweisen.
Durch eine frühzeitige und gut strukturierte Personalbeschaffung positionieren Sie Ihr Unternehmen nicht nur als attraktiven Arbeitgeber, sondern minimieren auch die Risiken und Kosten, die mit langen Vakanzzeiten verbunden sind.

Wenn Sie Unterstützung bei der Planung und Umsetzung Ihrer Personalbeschaffungsstrategie benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass Sie die passenden Talente zur richtigen Zeit für Ihr Unternehmen gewinnen.

Sprechen Sie uns an – Gemeinsam finden wir das Talent, das Sie suchen!

Katrin Wacker-Fester
Tel.: +49 385 34332173
E-Mail:

Oliver Gaede
Tel.: +49 385 34332147
E-Mail:

Christina Das Gupta
Tel.: +49 341 909881792
E-Mail:

Was machen Sie bei dem Genoverband e.V.?
Ich bin die Assistenz der Abteilung Beratung und Betreuung Genossenschaften II für die Standorte Hannover und Leipzig.

Welche Schwerpunkte betreuen Sie?
Zu meinen Schwerpunkten gehören unter anderem die Organisation der Veranstaltungen GenoConnect (ehem. VATs), Fachrat Landwirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften und Agrargenossenschaften sowie den DRV-Raiffeisentag für die Delegierten, die Vertragserstellung für die Kolleginnen und Kollegen, die Rechnungs- und Abrechnungsbearbeitung und was so anfällt.

Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aus?
Jeder Tag ist anders und sehr abwechslungsreich. Ich unterstütze die Kolleginnen und Kollegen bei ihren Belangen. Ich bin als Multiplikatorin tätig und habe ein offenes Ohr für alle Anliegen unserer Mandanten.

Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
In meiner Freizeit engagiere ich mich in einigen Vereinen, gehe wandern, treffe Freunde. Seit diesem Jahr unterstütze ich den Tierschutz immer mal wieder als eine Pflegestelle für Hunde.

Tanja Pieper

Beratung und Betreuung Genossenschaften

  • 0511 9574-5291

Die Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte geht in die nächste Runde. Melden Sie sich jetzt schon an!

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte:

Block 1 - Das 1 x 1 der erfolgreichen Mitarbeiterführung Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.
Block 2 - Professionelles Finanzmanagement – Betriebe zukunftssicher gestalten Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.
Block 3 - Reputation kommt durch Kommunikation Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Grundlagen Jahresabschluss - Extra-Fortbildung für „neue Buchhaltungskräfte“
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Kreditvergabe in der Landwirtschaft: Kreditvergabeprozesse verstehen und steuern
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Qualifizierung für das Ehrenamt in Genossenschaften 2025
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Online-Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften

Modul 1: Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.
Modul 2: Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.
Modul 3: Compliance Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.
Modul 4: Grundlagen des "Integrierten Corporate Governance Systems" Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.
Modul 5: IT-Sicherheit und Cyber-Security Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Arbeitsrecht - Kompaktkurs
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Management mit MS 365
Hier geht’s zur Anmeldung und den Veranstaltungsdetails.

Kostenfreies Info-Webinar: Employer Branding - Werden Sie als Arbeitgeber unschlagbar attraktiv!

Machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft und erfahren Sie, wie Employer Branding Ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern kann!

In unserem kostenfreien Info-Webinar zeigen wir Ihnen in nur 60 Minuten, wie Sie die besten Talente für Ihr Unternehmen gewinnen und langfristig binden können. Hierzu laden wir Sie herzlich ein!

Das erwartet Sie:
• Ein kompakter Überblick über die Vorteile und Möglichkeiten des Employer Branding.
• Praktische Tipps, wie Sie Ihre Arbeitgebermarke stärken können.
• Antworten auf Ihre individuellen Fragen durch unser erfahrenes Team.

Für wen ist das Webinar geeignet?
Das Webinar richtet sich an Unternehmen, die bereits Interesse am Thema haben und sich vertiefen möchten, ebenso wie an jene, die erste Impulse für die strategische Personalgewinnung suchen.

Details zur Veranstaltung:
• Termin: Donnerstag, 13. März 2025
• Uhrzeit: 11:00 – 12:00 Uhr

• Anmeldung: Melden Sie sich bis zum 12. März 2025 hier an! Die Einwahldaten erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung.

Nutzen Sie diese Gelegenheit und sichern Sie sich jetzt Ihren Platz!
Wir freuen uns darauf, Sie in unserem Webinar zu begrüßen.

Christoph Gottwald Profil bild
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Christoph Gottwald

Abteilungsleiter Beratung und Betreuung Genossenschaften

  • 0251 7186-9622
Simone Roscher Profil bild

Dr. Simone Roscher

Abteilungsleitung Beratung und Betreuung Genossenschaften II

  • 030 26472-7051

Personelle Veränderungen an der Spitze des Genoverband e.V.
Ingmar Rega, seit 2018 im Vorstand des Genoverband e.V., scheidet aus seinem Amt als Vorstandsvorsitzender des Genoverband e.V. aus persönlichen Gründen aus. Weiterlesen

Betriebsgründung durch Junglandwirte auf stabile Füße stellen
Zum Tag der Junglandwirte 2025 lud der Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V. am 09. Januar 2025 in die Innovationswerkstatt der Hochschule Bernburg ein. Zahlreiche Studierende der landwirtschaftlichen Fachhochschule und junge Landwirte in Ausbildung waren der Einladung gefolgt, um zu erfahren, wie finanzielle Herausforderungen einer Betriebsgründung zu bewältigen sind.

Frank Damm, ein erfahrener Berater der Landberatung Quedlinburg, stellte wesentliche Grundsätze der betriebswirtschaftlichen Kalkulation eines solchen Vorhabens vor und betonte die frühzeitige Vorbereitung sowie die Beachtung des sogenannten „Altenteils“. Die Berücksichtigung des „Altenteils“, was den jährlich abgezinsten Ablösebetrag des landwirtschaftlichen Betriebes für die bisherigen Eigentümer beinhaltet, sei seiner Ansicht nach ein altes Relikt, das zwingend einer Ablösung durch moderne Altersregelungen bedarf.

Aus der Perspektive der Neugründung abseits des elterlichen Hofes berichtete ein Junglandwirt aus Niedersachsen, der einen Schweinemastbetrieb direkt aus einer Insolvenz heraus gründete und jetzt erfolgreich führt. Sein offener und motivierender Erfahrungsbericht machte allen Beteiligten Mut, dass es sich auch lohnt, eigene Wege zu gehen. Die Voraussetzungen sind seiner Meinung nach das eigene Bewusstsein darüber, welche Aufgabe man angehen möchte, und die Gewinnung von Partnern für die Umsetzung und Finanzierung.

Zu den finanziellen Herausforderungen konnten anschließend Thorsten Gerlach von der Volksbank Börde Bernburg und Felix Meyer von der Steuerberatungsgesellschaft Dr. Gemmeke GmbH konkrete Hinweise geben, die in der abschließenden Diskussion regen Austausch fanden.

Der nächste Tag der Junglandwirte ist für den Mai avisiert, sobald der Termin final feststeht, erfahren Sie es bei uns im Newsletter.

Das Internationale Jahr der Genossenschaften beginnt
Das Jahr 2025 ist ein besonderes Jahr: Denn die Vereinten Nationen (UN) haben es zum Internationalen Jahr der Genossenschaften erklärt. Unter dem Motto „Genossenschaften bauen eine bessere Welt“ will der globale Zusammenschluss von 193 Staaten die bedeutende Rolle von Genossenschaften weltweit würdigen.

Zentral über die Webseite des DGRV bieten wir Ihnen Basisinformationen, die regelmäßig aktualisiert werden. Hier finden sich unter anderem:
• Sonderausgabe "Zahlen und Fakten der Genossenschaften – Edition Internationales Jahr der Genossenschaften 2025“
• Infografiken
• Das offizielle Logo für das Internationale Jahr der Genossenschaften auf Deutsch zum Download. Die offizielle Erlaubnis zur Logonutzung haben wir über den DGRV für alle unsere Mitglieder organisiert.
Unter dem Claim "Zukunft verWIRklichen” plant der Genoverband selbst einige Aktivitäten, zum Beispiel eine Umfrage zu gesellschaftlichen Werten wie Zusammenhalt, Partizipation und Engagement sowie zur Wahrnehmung und zum Verständnis von Genossenschaften in der Bevölkerung.

Außerdem werden in Kooperation mit dem F.A.Z-Institut im Herbst Genossenschaften mit einem Award ausgezeichnet, die einen herausragenden Beitrag zur Zukunftsfähigkeit Deutschlands leisten – zu den Details und dem Bewerbungsprozess informieren wir Sie im Laufe der nächsten Monate.
Alle Informationen rund um Geschäftsmodelle von Genossenschaften, Best Practices, Gründungsinformationen und unsere geplanten Aktivitäten finden Sie ab jetzt auf unserer Landingpage Zukunft verWIRklichen.

„Politik trifft Praxis“ mit Dr. Till Backhaus: Es braucht Perspektive!
Am Freitag, den 10. Januar fand in Schwerin das erste „Politik trifft Praxis“ des Jahres mit Dr. Till Backhaus (SPD) statt. Hier geht es zum ganzen Beitrag.

Schülergenossenschaften: Junge Talente treffen Start-Ups
Im November trafen auf Einladung des BMWK-Initiativkreises junge Talente und Start-ups aufeinander. Mit dabei zwei Schülergenossenschaften der Volksbank in Ostwestfalen und Dortmunder Volksbank, die eine besondere Rolle in Berlin spielten. Erfahren Sie hier mehr.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Laurie Breuer Profil bild

Laurie Breuer

Referentin Kommunikation und Politik

  • 025171869667

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